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187» Ko. S«8 Sonntag, den «. November Machrichten Redacteur und Verleger: G. M. MvUfe in Bautzen. Fünfstck. chlr. oe- I in An- für die r seine« r, n der ichtcn Mer i und und. iltnissc tigung nt ad elnd ,e er im ährten ordm. milien Pf. an ", zu zu l zabt je Person, inderen he von von 2 von t vährten andere n. Moebe at, ein- auSgak e Abon- m ersten ig MI Unst aut I Hingabe» geführten! :n ersten,! h heiteren! n Schluß! l8 na. l! die M'I en M.I stigc, zml das Hwl rspicl der! virtuosenl KanunenI Ische Nwl egen u'N,D M'N I lüg , kmm'ND .tiiü I an H'MD vi ge'.iliM bür s'anW gcnde. Fl fnng. sich m-HD efrtedlgnnM ch tu ier einzureichcn. Königswartha, den 4. November 1870. Königliches Gerichtsamt. Wacker. Bekannt mach» NH. Nach dem Gesche vom 5. März 1870 haben mit Schluß dieses Jahres sämmtliche Mitglieder des Stadtverordneten-Collegs und größeren Bürgerausschusses chuscheiden und sind durch unmittelbare Wahl der Stimmberechtigten localstatutsgemäß 18 Stadtverordnete, 9 Ersatzmänner und 30 Bürgerausschußmitglieder neu O e f f e n t l i ch e D o r l a d u n g. Der Dienstknecht August Domschke aus Göda soll hier auf eine gegen ihn ergangene Anzeige verantwortlich vernommen werden, dessen Aufenthaltsort unbekannt und bis jetzt nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird derselbe hierdurch öffentlich vorgeladen, bis spätestens Kreisblatt flir dm Krei s - D ircrt üms - K mrk Mutzen /hntstzstttt für die Gericht«- und Vermattunqskezirke Hautzen, Schirgismalda, Mnigswartho, Meitzenberq, Herrntzul, Üsiritz, Hernfladt und Reichenau. Zu diesen Wablen haben wir folgende Tage, nämlich de» 22. November d. I. zur Stadtverordnetenwahl und de« 2. Deccmber d. I. zur Vürgerausschußwahl »hemmt, und werden sämmtliche in die Wahlliste eingetragene Bürger hiermit aufgefordert, ihre Stiminzettel gehörig ausgefüllt an diesen Tagen, und zwar die Stimm- Mgten der inner» Stadt während des Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und diejenigen der äußern Stadt während des Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, bei der Wahl- Motion in der in der ersten Etage des Rathhauses rechts gelegenen Polizeidcputationsstubc abzugeben und in den aufgestellten Stimmkasten einzulegen, dabei aber Jendes zu beachten: 1) jeder Wähler hat auf seinen Stimmzettel zur Stadtverordnetenwahl (weiß) 12 ansässige und 6 unansässige, auf den Stimmzettel zur Bürgerausschußwahl (roth) dagegen 20 ansässige und 10 unangesesscne wählbare Bürger zu bemerken; 2) auf dieses Verhältnis; der Ansässigkeit und Unansässigkeit ist bei Abgabe der Wahlstimmen genau Rücksicht zu nehmen, damit nicht etwa, wenn bei der Stimmenzählung sich fände, daß zu wenige Ansässige Stimmen erhalten hätten, eine nachträgliche Wahl erforderlich werde; 3) wählbar sind nur diejenigen Bürger, welche in der auf dem Rathhause ausgcbängten und an die Stimmberechtigten vertheilten Wahlliste verzeichnet sind; 1; jeder Stimmberechtigte muß, bei Verlust seines Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall, zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahldeputation persönlich erscheinen. Bevollmächtigte oder schriftliche Anmeldungen und Eingaben, welche nicht mit dem eignen persönlichen Er scheinen des Abstimmendcn verbunden sind, werden nicht zugelassen; 5) an jedem der beiden Wahltage wird um 6 Ubr Nachmittags die Annahme der Stimmzettel geschlossen werden; ü) zu Bürgerausschußmitgliedern können auch Diejenigen gewählt werden, welche bei der Stadtverordnetenwahl Ersatzmänner geworden sind; 7) bei M Bürgerausschußwahl sind mit den Stimmzetteln zugleich die empfangenen gedruckten Wahllisten zurückzugeben, um sie bei der nächsten Wahl mit einer Nachtragsliste wieder ausgeben zu können. Bautzen, den 4. November 1870. Der Stadtrath. Löhr, Bürgermeister. Sämmtliche im hiesigen Gerichtsamtsbezirke aufhältliche militairpflichtige Personen, welche ->) im Jahre 1851 geboren, oder d) bei der letzten Recrutirung aus irgend einem Grunde zurückgestellt worden sind, mdm hierdurch aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 1. Vis 15. Deccmber l. I. HW Eintragung ihrer Namen in die Stammrollen unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine bei den Gemeindevorständen ihres Orts entweder persönlich oder durch M Giern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikbcrrcn bei Vermeidung der auf die Unterlassung der Meldung in der Militairersatzinstruction vom 26. März 1868 M-schtcn Strafen anzumelden. Gleichzeitig werden sämmtliche Militairpflichtige auf die Bestimmung in §5!) »nd2 der gedachten Instruction, wornach diejenigen, welche im Laufe des McldejahrS ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen amtshauptmannschaftlichcn Bezirk verlegen, dies sowohl bei ihrem Abgänge dem Gemeindevorstande de-Orts, welchen sie verlassen, als auch dem des neuen Domicils bez. Aufenthaltsorts, behufs Berichtigung der Stammrolle binnen 3 Tagen bei Vermeidung einer dis M10 Thlr. ansteigenden Geld- oder vcrhältnißmäßigcn Gefängnißstrafe anzumelden traben, hierdurch aufmerksam gemacht. Hiernächst werden noch die Gemeindevorstände der hiesigen Amtsortschasten aufgefordert, über das Leben und den dcrmaligen Aufenthalt der in den Ge MtWen des Jahres 1851 verzeichneten, als auch die in ihren Ortschaften sich aushaltenden militairpslichtigcn Personen durch Nachfrage von Haus zu Haus Er- mndiWgeu einzuziehen, dieselben auch durch einen in ortsüblicher Weise auszuhängenden entsprechenden Anschlag zur Anmeldung anzuhaltcn, hiernach auf Grund da Eebmtslistcn und der Anmeldungen die Einträge in den Stammrollen zu bewirken und letztere sodann mit den darauf bezüglichen Schriften spätestens bis de» 17. Deccmber 1. I. B e k a n rr t m a ch rr n g. , Die sich nothwendig machende nachträgliche Ausloosung eines Gcschwornen für die 4. diesjährige Schwnrgerichtsperiode soll Montag, de» 7. dieses Monats, Lormittags 9 Uhr, jin BerlMdlungssaale hiesigen Bezirksgerichts vorgenonimen werden. Bautzen, am 4.November 1870. Der Präsident des Geschwornen-Gerichts. Gareis. Bekannt rnachu r;g. Bei Briefen nach Rußland ist es zur Sicherung der richtigen Spedition von Wichtigkeit, daß, wenn auf denselben der Bestimmungsort in Russischer LW anSgcdrückt wird, die Angabe desselben außerdem in Deutscher, Französischer oder Englischer Schreibweise erfolge, weil die Russischen Schriftzüge dm Norddeutschen Postanstalten nicht überall hinlänglich bekannt sind. Auch muß bei Briefen nach weniger bekannten Orten Rußlands die Lage des Bestimmung?- «M durch zusätzliche Angabe des Gouvernements außer Zweifel gestellt werden. Berlin, 2. November 1870. General-Postamt. In Vertretung: Wiebe.