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Siedigirt von Advokat C. Wieprecht. Druck und Verlag von C. Wieprechts seel. Wttrwe. Jährl. Abonnementpreis 25 Ngr. M IN. Plauen, den ?. Mai 1842. Verordnnug der Königl. Kreis-Direction zu Zwickau. (Münzpolizeiliche Übertretungen betreffend.) Durch die im siebzehnten Stücke der vorjährigen Gesetzsammlung zu findende Verordnung der Königl. Mi nisterien der Finanzen und des Innern find unter andern nicht nur ausländische Scheidemünzen aller Art, son dern auch die Kurfürst!. Hessischen, vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Courant Drittel-u. Sechstel-Thalerstücken, nicht minder, und zwar vom 1. April dieses Jahres an, alle nicht inländischen Zwölfrelthalerstücken, mit alleini ger Ausnahme der Königl. Preußischen, für verbotene Münzen erklärt worden, deren Umlauf im Königreiche Sachsen gänzlich untersagt ist. Nach den der Königl. Kreis-Direktion zugekommenen Nachrichten wird in deren Bezirke dieser Vorschrift noch nicht allenthalben pünktlich nachgegangen, und es werden namentlich hier und da verbotene ausländische Zwöftelthalerstücken im Handel und Wandel noch häufig ausgegcben und angenommen, während es den Inhabern derselben nach §. 3. gedachter Verordnung lediglich nachgelassen ist, sich dieser verbotenen Münzen durch Ablie ferung an die Münzstätte zu Dresden oder im Wege des Geldwechsclverkchrs zu entledigen. Die Königl. Kreis-Direktion ficht sich daher veranlaßt, das erwähnte Verbot andurch auf das Ernstlichste einzuschärfen und es allen Obrigkeiten, Polizeibehörden und Polizeiorganen auf das Strengste zur Pflicht zu machen, dcn Geldverkehr in den ihnen angewiesenen Bezirken auch in dieser Beziehung sorgfältig zu überwachen, wegen etwaniger Übertretungen strenge Aufsicht zu führen und, wenn dergleichen vorkommen, solche unnach- sichtlich zur-Rüge und Bestrafung zu bringen, wobei Man nicht unterläßt, die Bewohner des hiesigen Bezirks darauf wiederholt aufmerksam zu machen, daß das Gesetz vom 22. Juli 1840 in Beziehung auf den hier vor liegenden Gegenstand folgende Strafbestimmungen enthält: Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Confiseotion und find von den Behörden, gegen Vergütung des Silberwerths, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. Ueberdicß hat Derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage resp. des Nennwenhs der eingebrachten Münzen, oder des Werths, für welchen sie ausgegeben worden find, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annvch durch ein- bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbsmäßig betreiben, sind nach H. 299- des Criminalgcsetzbuchs zu bestrafen. Die betreffenden Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß diese Verordnung in den in ihren Bezirken erschei nenden Lokalblättern abgedruckt wird. Zwickau, den 29. April 1842. Königliche Kreis-Direktion. Heubner. Engel.