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Z161. ' Freitag, dm 13. Juli. Erscheint tLzlich, mil ««»nähme der kenn- und Festtage, oben» sür den fol genden Tag. streit vierteljährlich I M. so M.. monatlich so Pfg., Sm»el-Nrn. s Pfg. «-»kannten rrhmen alle Post anstallen, Postboim und die iluigabe- ftellen de» Tage- dlallei an. Äezirksa^^ 1888. AnlwU« ioetdaR » Mit » Pfg. für »W geMlen« SorstaB» Me berechn««. «etnstrr Ins«»«» betwg U Pfg. toinplistiertemld ta bellarische Inserat» , «ach besonder«» Taris. Inseraten-Amuch»» sstr di« jewetltgst >»end«uinin«r I» doraritta»» ro U-e, Amtsblatt der Lönigt. Ämtshlmptmannschast MH«, der Lönigt. Amtsgerichts und de« Stadlrats ,u^rankenberg ras Gesetz Über ,ic Arbeiter-Atters- und Juvali-eudersicheruug ist nunmehr von den Ausschüssen des Bundesrates in derjenigen Form fettig gestellt worden, in welcher es im Herbst an den Reichstag gelangen wird. Bei dem her» oorrl^enden Interesse, welches gerade dieses Gesetz für Klassen der Bevölkerung hat, lassen wir eine Ge- ^mtübelsicht über tue neuen Bestimmungen folgen. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen, Gesinde rc. werden zur ob- ligluornchen Versicherung hcrangezozen, ausgenommen sollen nur solche Personen sein, welche berufsmäßig ein zelne D>enstlei>tungen persönlicher Art bei wechselnden Aibeitgebern verrichten, wie Kofferträger, Waschfrauen, Lehndiener u. s. w. Die Wartezeit für die Mitglieder ist bei der Altersrente auf 30 Jahre, bei der Invaliden rente auf o Jahre festgesetzt. -Oie Aufbringung der für die Versicherung notigen Mittel soll zu drei Teilen, und zwar durch das Reich im Wege des Umlagcverfahrens, durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mr Wege des Prämienv-rfahrens erfolgen; jede der genaonten drei Parteien har also ein Drittel der Kosten aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer werden nach Wochen, nicht wie früher bestimmt war, nach Tagesbciträzen geleistet. Bis auf weiteres soll die Feststellung dieser Beiträge 21 Pfennige für Männer, 18 Pfennige für Frauen m der Woche betragen. Der Arbeitgeber soll den Beitrag ganz bezahlen und kann bei jeder Lohnzahlung die für den Arbeiter ausgelegre Hälfte des Betrages einziehen. Binnen 10 Jahren jollcu für die einzelnen Lersicherungsanstalten die Beiträge ander- weitig festgesetzt werden. Die Errichtung verschiedener Beitragsstufen innerhalb der einzelnen Lersicherungs anstallen für die verschiedenen Betriebe sollen gestattet sein. Der Betrag der Jahresrente wird für anfänglich bei Männern auf 120 M., bei Frauen auf 80 M. fest- gesetzt. Raq Ablauf der ersten 5 Jahre steigt die In validenrente, während der nächsten 15 Jahre um jähr lich 2 M., von da ab um jährlich 3 M, von da bis 250 M. um jährlich 4 M. Bei Frauen steigt die Rente u« § de- angegebenen Betrages. Die Altersrente von 120 M. beginnt mit dem 71. Lebensjahre. Dieser Be trag der Rente wird nur bann bezahlt, wenn fortlau fend Beiträge entrichtet find, und zwar für jedes Kalen derjahr 47 Wochen. Ausfälle an Beiträgen bedingen nne Kürzung der Rente um den Versicherungswert beS ilachlles. Ausgefallene Beiträge können von zwei zu M« sichren, wobei aber zur anteiligen Deckung des Reiches eine Erhöhung des Beitrages einlritt, nachgezahlt werden. Für Personen, weiche aus einer versicherungs- pflHügen Berufsarbeit völlig auSscheiden, bleibt die bis herige Anwartschaft auf Rente für 5 Jahre Vorbehalten. Tritt in dieser Zeit Nicht wiederum eine versicherungs- pflchige Beschäftigung oder «tue freiwillige Fortzahlung her Lenräge nebst Zuschlägen ein, so erlischt tue bisherige Anwartschaft auf Rente, und es beginnt, wenn eine ver- slcherungepflichlige Beschäftigung von neuem ausgenommen wird, ein oeueS Versicherungsverhältnis. Zeiten beschei nigter Krankheit von Mindestens siebentägiger Dauer gelten als Beitragszeiten. Sine Kürzung der Rente we gen Ausfalles des Beitrages infolge Militärdienstes findet nicht statt; den auf diese Zeit entfallenden BeitragsauS- fall, um welchen die Rente gekürzt werden müßte, über nimmt bei Feststellung der Rente das Reich. El können territoriale Versicherungsanstalten für einen oder mehrere Kommunaloerbände, für einen oder mehrere Bundesstaaten errichtet werden, doch bedarf eine solche Errichtung der Genehmigung des Bundesrates. Die Versicherungsanstalten sollen den Charakter einer mistigen Person erhalten; der Vorstand soll aus einem oder mehreren öffentlichen Beamten bestehen, auch können in dea Vorstand nach Bestimmung des Statuts andere lPersonen berufen werde«. Die Funktionen der General- Versammlung versteht ein Ausschuß, welcher aus gleich« vielen Arbeitgebern und Arbeitern besteht. Neben de« »Vorstand und Ausschuß können noch Vertrauensmänner erschüttcrung vor. _ . . — Von einer Anzahl Truppen der Dresdner Garnison sind nunmehr die neuen Au-rÜSungsgegen« stände für die Infanterie, bestehend in Tormster, Brot« beutel und Feldflasche in Gebrauch genommen worden; bis jetzt hat von den Kompanien nur ein Teil der aktiven Mannschaften die neue Ausrüstung zum Tragen im Dienst erhalten. Mit dieser Neuerung tritt Vie vielfach anze- strebte GepäckSerleichterung bei den Infanteristen wirklich ein und gestattet denselben in Zukunft, sich bei kriegs mäßiger Ausrüstung freier zu bewegen, als dies bisher der Fall war. — In Anwesenheit de- StaatSministerS Frhrn. v. Sönneritz, des HauSmarschallS Graf zu Münster, sowie der Spitzen der Reichs- und Staatsbehörden erfolgte gestern, Mittwoch, die feierliche Eröffnung deS städtischen Zentralvieh- und Schlachthofes zu Leipzig. Die An« sprach« bei der Eröffnung hielt Oberbürgermeister vr. Georgi. — Nach Schluß der Verhandlungen im LandeSver« ratSprozeß vor de« Reichsgericht zu Leipzig wurden die abgeurteilten drei Landesverräter, da- Dietzfche Ehe paar sowohl, wie der Färberetbefitzer Appell, in Haft behalten. Die Ueberführung derselben in die Strafan stalten erfolgt in diesen Tagen. Nach einem für alle Landesverratsfälle giltigen Beschlusse d«S Reichsjustiz amtes in Berlin müssen die Männer im Zuchthaus« Halle a. S., die Frauen im Zuchthaus» Delitzsch ihre Strafe verbüßen. Gegen diese Bestimmung haben sowohl Dtetz wie dessen Ehefrau appelliert und, wie wir er fahren, durch ihren Verteidiger den Antrag beimReich«- iustizautt stellen lassen, daß Dietz in die Strafanstalt Ensisheim, dem Kantooshauptort im deutschen Bezirk Ob-r-lsaß, ^ Di-tzin die Strafanstalt Hagmaui«. üb-rgeführt werde. Dtetz begründet seinen Antrag damit, daß m Sufi-Heim ein besserer Verdienst als im Zucht- Hao- Halle sei, während Frau Dietz auf die stete An- "„Iso wichtiger erscheint, al» meinden beantragt, wa mi»olaigemeinde nur je 5000 Re Domgemeind« hielt es für sehr Seelen zählen. Die Fman^ durch den der bedenklich, jetzt einen 12 WO Mark kleinen Domgememde alle und die Er ¬ richt gedeckten Kosten su - ^det würden. Die De- Haltung der Kreuzgänge asge Konsistorium zu MM« üow R--' I- ersuchen, Re vom Lande. Domkirchenvorstand in der lange zu reservieren, bis Aschluß zu fassen. Nach Lage ist, einen selbstano g n B Iw dieser Antrag einer sehr ausgedehnten «us,praw 1 gegen 2 Stimmen A^ — Am 22. VU" .chb zur Erinnerung an Streittags-Bergparade st, ^w^ ?h„m Landesherrn d,e von den Bttgkukn Frew S Nassau ein F-stzotlesdienst abgehalten wird. Ar U^and daß der S ilwa auf den Sonntag fällt, durfte wohl viele, weit? sich für mittelalterliche Aufzüge iR^ anlassen, der alten Bergstadt emen Besuch abzustatten, welcher auch für die Jugend empfehlenswert ist. - Btt Abfahrt °es P-rsonenzugeS °on Frecherg nach Chemnitz am DienStag abends 9 Uhr lO Mm kam ein in Freiberg garnijomerender Unteroffizier der Artillerie, welcher sich eiwaS verspätigt Hat , im chn llen Lau auf dem Perron zum Fallen und schlug so unglück lich mit dem Kopfe auf die Perronplatten, daß er be- wußtlos aufgehoben und in da- Krankenzimmer de« Bahn hofs gebracht wurde. Später erfolgte Ueberführung nach dem Militärlazarett, anscheinend lag schwere Gehirn- und «in Suffichtsrat zur speziellen Ueberwachung der Ge schäft« bestellt werden. Für jede Versicherungsgesellschaft soll mindestens ein Schiedsgericht eingesetzt werden, wel- cheS im wesentlichen den bei der Unfallversicherung fun- gierenden Schiedsgerichten entspricht. Das Reich hat für j-de Versicherungsanstalt einen Kommissar zu befiel- len, welcher allen Verhandlungen, die sich auf Feststellung der Rente beziehen, bcizuwohnen berechtigt ist. Die Fest- stellung der Rente wird durch die untere Verwaltungs- behörde vorbereitet; die Feststellung erfolgt durch den Vorstand vorbehältlich der Beschwerde an das St-iets- gericht. Gegen die Entscheidung Les letzteren ist nur wegen Verletzung des RechlS Revision an das Reichs-, bez. Landesversicherungsamt zulässig. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in die Quittungsbücher. Jede Versicherungs anstalt giebt für sich Marken aus. Die Verwendung der Marken liegt dem Arbeitgeber ob. Die festgestellte Rente wird durch das Rcchnungsbüreau des ReichSversicherungS- amteS auf die bei derselben beteiligten Versicherungs anstalten verteilt. Die Uebergangsbefttmmung sorgt dafür, daß für jede Person, welche zur Zeit des Jnkraft- tretens deS Geietzcs das 40. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Absolvierung der 30jährigen Wartezeit die Altersrente geivährt werden kann. Dieses ist m der Weise geschehen, daß Personen, welche zur Zeit des In- lrafttrerens des Gesetzes z. B. das 70. Lebenkjahr voll endet haben, Altersrente schon dann erhalten, wenn sie nachweislich während der unmittelbar voraufgegangenen drei Kalenderjahre je 47 Wochen tatsächlich Versicherungs- pflichtig beschäftigt gewesen sind. Die thatsächliche Be schäftigung vertritt m diesem Falle den »Nachweis der Beitragszahlung. »Neben den gesetzlichen Versicherungsanstalten kann Ler Lersicherungspflicht genügt werden durch Zugehörrg- kerl zu einer Pensionkkasse, falls dieselbe mindestens das selbe bietet, wie die Versicherungsanstalt. Reich und Sraat können mit den von ihnen beschäftigten Personen einer LeisicherungSanstalt beitreten, aber auch die Ver sicherung durch «usführungsd.-hörden, ähnlich wie bei der Unfallversicherung selbst durchführen. Örtliches und Sächsisches. Frankenberg, 12. Juli 1888. P Von der kgl. Prüfungskommission für einjährig Freiwillig« zu Zwickau werden diejenigen jungen Leute, welche im Zwickauer Regierungsbezirke wohnhaft, bez. gestellungspflichtig, in einem der Jahre 1869, 1870 oder 1871 geboren sind, das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben oder bi- zum 1. August d. I. vollenden und behufs Er langung der Berechtigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst an der in der zweiten Hälfte des Monats September d. I. in Zwickau statlfindenden Prüfung teil nehmen wollen, aufgrsordert, ihr« Gesuche um Zulassung zu letzterer unter genauer Angabe kes Stande- und Auf- «nthaltSotteS, resp. der Wohnung, sowie der beiden fremden Sprachen, in welchen sie geprüft zu werden wünschen, schriftlich bis längstens zum 1. Suzost d. I. anzudringen. — Die Angelegenheit der Freiberger Domkreuz gänge, welche bekanntlich auch im Landtage zur Sprach« kam, ist durch di« letzten Verhandlungen des dortigen Gesamtkirchenvorstandes in eine neue Lage gerückt. Die Finanzdeputation de- Gesamtkirchenvorstande« erklärte e- für ganz unthunlich, die nur al- „Beihilfe" von den Ständen gewährte, für die Erneuerung der Kreuzgänze bei weit«« unzureichende Summ« von 12000 Mark an- zuneh««n und «ine Arbeit zu beginnen, zu deren Vollen dung da- geistliche Einkommen Freiberg« kein« Mittel b«fitzt und der Stadtrat zu Freiberg mit Rücksicht auf die VerkthrSbedärfnisse der Unterstadt jeden Zuschuß ver weigert. Die von dem Lande-konsistorium verlangte baldige Entschließung ist durch einen Zwischenfall un- möglich gemacht worden. Der Vorstand der etwa 14000 Geelen zählenden Freiberger Petrigemeind« hat eine Trennung der Finanzverwaltung der drei Kirchenge-