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7 240 2 584 1000 i754 ',510 089 014 438 665 N. Volk' Tagebu« i Oheim amrnry 65—40« noty 1-> 176 b> 50 Kt< egelstto -435. 008 843 WHeritz-Zeitung 84. Jahrgang Nr. 228 Montag den 30. September rüi8 abends '! j / Inserat« w«de» nM 20 Pf., solche aus uns«« Mit achtseitigem Illustrierten Unterhaltungsblatt" und Unterhaltungsbeilage. Uü» di» Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. «scheint täglich mit M» «abm« der Sonn- und Feiertage und wird m» Spätnachmittag ausae- aeoen. Preis Vierteljahr« vch einkchliehl. Zutrage» 2,40 M., zweimonatlich 1,6V M., einmonatlich 80 Pf. Einzel-Nummer» 10 Pf. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger nehmen Be stellungen an. oder deren Raum berech net. Bekanntmachung« auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwet- gespaltene Zeile SS bez. SO Pf. - Tabellarische und komplizierte Inserat« mit entsprechendem Ms- schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, dk Spaltenzeile SO Pf. TMeitMss M Azchtt str WMWMe, TWÄtberg «.ll. ÄMtSblatt Pir di« Königliche Amtshaaptmannschaft, das Königliche Amtsgericht and den Stadtrat W DipooldiswaN» Höchstpreise für Milch, Butter, Quark und Quarkkäse. <. l. Nus Grund der Verordnung de« Kgl. Ministeriums des Innern vom l l. Sep tember 1918, Verordnung über Milchhöchstprrise brtr., werden von» 1. Oktober 1918 ab folgende Höchstpreise festgesetzt. L. für Milchs ») Trzeugerhöchstprei« für I Liter Vollmilch:! 40 Pf. ab Stall 42 - frei Abgangsstation oder frei Verbrauchet f im Groß- oder Mölleret, 1 verkauf 42 - ab Stall im Kleinverkauf. d) Erzeugerhöchstpreir für 1 Liter Magermilch oder ButtsmMch: 18 Pf. ab Stall 20 - frei Abgangsstation oder frei Verbrauchsort l im Grob oder Molkerei f verkauf 20 - ab Stall im Kleinverkauf. <4 Ladenpreis: 48 Pf. für 1 Liter Vollmilch, 26 - . i . Magermilch oder Buttermilch. ct) Für Zubringen ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pf. pro Liter zum Ladenpreis aufgrschlagen werden. Die Ortrbehörden werden ermächtigt, niedrigere Klrinverkauf» und Ladenpreise festzusetzen. L. für Bolter: a) Srzeugerhöchstprets sür 1 Pfund Landbutter: 3,80 M. bei Verkauf ab Gehöft an zugelassene Aufkäufer, 3,90 - bet Ablieferung durch den Erzeuger an eine Sammelstelle des Bezirks, b) Verkaufspreis der Aufkäufer: 3,95 M- frei Sammelstelle des Bezirks, e) Verkaufspreis der Ortssammelstellen: 1. 4,00 M. bei Lieferung frei Bezirkssammelstelle, 2. 4,22 - *) im Kleinverkauf an Verbraucher. ck) Verkaufspreis der Bezirksammelstelleu: 1. 4,05 M. ab Sammrlstelle, einschl. Verpackung, ohne Fracht, bei Lie- ferung an Bedarfsgemeinden des Bezirk», 2. 4,17 - *) desgl an Sammelstellen außerhalb des Bezirks, 3. 4,22 - ') im Kleinvnkaus an Verbraucher. e) Verkaufspreis der gewerblichen Molkereien: I. 4,00 M. ab Molkerei, einschl. Verpackung, ohne Fracht, bei Lieferung an Ortssammelstellen des Bezirks, 2. 4,17 . ') desgl. bei Lieferung an Sammelstellen außerhalb de« Bezirk«. v. für Quark: Für je ein Pfund Speifequark mit einem Wassergehalt von höchstens 75 o/o (schnitt- und Stichfest): !!1. ») 73 Pfennig beim Verkauf vom Erzeuger an den Aufkäufer, Sammelstellen frei Abgangsstation einschl. Verpackung. Sammelstellen zahlen zu ck: 4 Pf.) den Kommunalverband zu r: o » ) 2. d) 80 - B o - - frei Ortssammelstelle, c) 80 - - - Ausläufer frei Ortssammelstelle, ä) 104 v - von der Orts- oder Bezirkssammelstelle an den Verbraucher, «) 97 » a von der Ortssammelstelle an die Bezirssammel- stelle oder an eine andere Ortssammelstelle frei Abgangsstation einschl Verpackung, 100 - von der Bezirkssammelstelle an auswärtige r) 104 Pfennig beim Verkauf von der gewerblichen Molkerei an den Ver braucher, H 94 - . . von der gewerblichen Molkerei an eine Orts- oder Bezirkssammelstelle de« Kommunalver- bandr, frei Abgangsstation einschließlich Ver packung, t) 100 - - - von der gewerblichen Molkerei an auswärtige Sammelstellen frei Abgangsstation «insqlitß- lich Verpackung. Molkereien zahlen zu x. 7 Pfg. 1 b: 7 „ l an den Kommunalverband. >: I» „ j r Die Verpackung ist bei versand in allen vorstehenden Fällen an die ablieferndr Stelle (Molkerei, Ortssammrlstelle, Bezirkssammelstelle) frachtfrei zurückzusenden. E) zu'c,"2^6,^2und'3, e, 2Mschl.^I2^Ps7Tba«^an't>ie"Bezirkskajse^ z«r Nerbilligung der Milch an die Minderbemittelten. v. für Quarkkäse: - Für je ein Pfund versandferti, en Quarkkäse: (Als „versandfertig" ist Käse zu bezeichnen, der in der Reife soweit vorgeschiitten ist, daß er, ohne zu verderben, auch kn der wärmeren Jahreszeit einen längeren Bahntransport aus- zuhalten vermag.) . ») 1,70 M. beim Verkauf vom Hersteller frei Ortssammelstille, b) 1,80 - beim Versand von der Ortssammelstelle oder Molkerei an au» wärtige Sammelstellen frei Abgangsstation einschl. H Verpackung, c) 1,95 - beim Verkauf von der Ortssammelstelle an den Verbraucher, Z ä) 2,00 - Vesgl. dann, wenn der Quarkkäse inzwischen „vollreif" g» M worden ist. § Die Anfertigung von Quarkkäse ist nur mit Genehmigung de« Kommunaloerbänd« zulässig., Es wi?d besonder« darauf hingrwiesen, daß Butter, Quark und Quarkkäse nur NN ; zngelaffene Aufkäufer oder an die Ortssammelstelle de« Erzeugungsorler abgrliefvet Z werden dürfen. m. . Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Höchstpreisgesetze, vom 4.August/17.De- zember 1914 und vom 23. März 1916 mit Gefängnis bi« zu einem Jahre und mit ? Geldstrafe bi« zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dippoldiswalde, den 27. September 1918. W Nr. 4584 c Mob. II. Der Kommunaloerband. Brot- und Mehlversorgung. I. Brotmarken, i. Vom 39. Loptowor 1918 so erhalten i. Llockor Im 1. Lvboosjakro 1 ktoock 2. Llockor vom Legion äos 2. dis rum vollvockotoo S Lodoosssdro SLkuock 3. sllo über 6 ^»drs »Uoo korsoovo (ausschließlich Schwer- und Schwerstarbeit«) äkkunä 4. Schwerarbeiter äkkuuck 5. Schwerstarbeit« — soweit sie anerkannt sind — und zwar voo äor üowoiucko 8 klunä und außerdem von ihrem Lvtrlvbsootoiovlimvr 2 kkaoä, ins- gesamt also 7 kknock Lrot wüodvntllod. Eine Lnlago von 1 Pfund Brot wöchentlich erhalten ») Schwangere vom 6. Monat der Schwangerschaft an, b) stillende Mütter während der Stillzeit, c) nichtstillende Mütter während der ersten 6 Wochen nach der Entbindung. Da« vorliegrn der Voraussetzungen zu s bi» c ist der Brotkartenausgabestelle durch da» Zeugnis eine» Arzte» oder einer Hebamme nachzuweisen. t. 2. Al» Lodworardottor tm Sinne von I Ziffer 4 gelten und haben infolgedessen, odvo Lüedslekt »vk ck» Lludowwoa, 8 kkuock Lrot zu «halten: Nr. 4740 ck Mob. II. Der Kommunalverband Beihilfe« zur Verbilligung der Milch für die minderbemittelte Bevölkerung. I. Vom I. Oktober 1918 ab bi» auf weiteres werden an ständig im hiesigm L Kommunaloerband wohnende Haushaltungsvorstände mit einem Jahreseinkommen bi» A einschließlich 4300 M. auf Antrag s. für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden^ D für täglich je «inen Liter Vollmilch, b. für tillende Frauen, täglich für jeden Säugling für einen Liter Vollmilch, H c. für chwangerä Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung Z für äglich dreioiertel Liter Vollmilch und ck. für Kranke, soweit die Kosten sür die Milch nicht von einer Krankenkasse 4 oder einer anderen öffentlichen Kasse getragen werden, für die mit be« H sonder« Genehmigung de» Kommunalverbandes freigegebene Mtlchmenge H GeldbekhUfen in der Höhe von zehn Pfennigen für einen Liter Vollmilch ge- H währt. MUchselbstversorger erhalten keine Beihilfe. 2. Für jede Beihilfe werden von der Wohnortsgemeinde Gutscheine de» Kommunal- s Verbandes zugleich mit den Milchbezugrkarten ausgegeben. 3. Die Milchlieserer haben diese Gutscheine in Zahlung zu nehmen, sie gelte« j nur in dem aufgedruckten Zeitraum. Von den Milchlieserern sind die Gutscheine spätestens drei Tage nach Ablauf d« H aufgedruckten Zeitraums, wochenweise gesammelt, bei ihrer Wohnortsbehörde einzulöse«. ; Später eingereicht« Gutscheine werden nicht eingrlöst. 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 l 7 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep tember 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten bestraft. Die gleiche Strafe trifft den, der sich mehr Gutscheine verschafft, al» ihm nach dieser Bekanntmachung zustehen. Dippoldiswalde, am 28. September 1918.