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A-orker Wochenblatt. Mittyeil ungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Pul- für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. Sächs., bei Beziehung des Blattes durch Botcngelegenheit 1S Gr. SLchs. «HA 20. Erscheint jeden Donnerstag. 16. Mül 1839. Zur Geschichte der Hannöversche Hirren. Erklärung der 27 Deputirten der zweite Kammer vom 27. Februar 183§. (Fortsetzung u. Beschluß von 18 u. Beitia 19.) So dürfte denn von einer Veräußerung agnatlscher Rechte auch nicht entfernt die Rede sein, nnd cs ist also überflüssig, noch den unbestrittenen Satz der Staatslehre hier näher zu begründen, „daß eine Ver äußerung zum Vesten des Landes durch die Agnaten nicht angefochten werden könne;" denn die Verbes serung des Landes enthält zugleich eine Verbesserung der gesummten Landesherrschaft, von der das Kam mergut nur einen Theil ausmacht. Unverkennbar ist die Verfassung des Landes durch die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die Oomainen gebessert, unverkennbar sind auch die königl. Rechte dadurch vermehrt, die Staatsgewalt unabhängiger gestellt worden. Um so mehr bedarf es der Aufmerksamkeit, wenn eine Verletzung des Art. 57 der Wiener Schluß akte, nach welcher die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben soll, dem Staatsgrundgesetze zum Vorwürfe gemacht wird. Vollkommen Muß es zugegeben werden, daß solche Veräußerung wesentlicher Rechte der Staatsgewalt an sich nichtig sein würde, da sie das Wesen des monarchischen Staates selbst angreifcn, und um desto dankbarer muß es erkannt werden, daß Se. königl. Maj. allergnädtgst geruht haben, auch hierüber ihren getreuen Unterthanen genauere Auskunft zu ertheilen, als dies durch das Patent vom 1. Nov. 1837 ge schehen. Je wichtiger aber dieser Vorwurf ist, um. so weniger darf hier eine Prüfung der einzelnen Punkte umgangen werden, auf denen er beruht. Der erste dieser Punkte umfaßt die Bestimmung des §. 13: „Der König wird den Antritt seiner Re gierung durch ein Patent zur öffentlichen Kunde bringen, worauf nach den von ihm für das ganze Land gleichmäßig zu ertheilcndcn Vorschriften die Huldigung erfolgt. Im Patente, welches in Urschrift unter des Königs Hand und Siegel demnächst im ständischen Archive niederzulegen ist, versichert der König bei seinem königl. Worte die unverbrüchliche Festhaltung der Landesverfassung;" der die Deutung zulasse, daß das auf Geburt und Erbfolge beruhende Regierungsrecht des Landcsherrn an e ne fremde Be dingung geknüpft sein solle. Es würde überflüssig sein, hier nachzuweisen, wie diese Bedingung in an dern Staaten des Deutschen Bundes ohne irgend einen Widerspruch oder Gefährde bestehe, und wie solche für einzelne Provinzen, ja für einzelne Cor» porationen des Landes in ungleich ausgedehnterer Maaße bestand. Hier mag nur angeführt werden: daß eine Nichtigkeit des Staatsgrundgesetzes auf keine Weise durch eine mögliche Auslegung herbeigeführt werden könne, eine Auslegung, welche bis jetzt nicht gemacht, welche vielmehr dadurch, daß Stände am 29. Juny 1837 in Folge einer Vertagung auseinander gingen, die von Sr. Maj. vor Erlassung des betreffenden Patentes befohlen worden, gerade hier zurückgewiesen ist. Es fällt also nicht allein die Voraussetzung hin weg, sondern es ist auch die Schlußfolge, daß hierin eine untersagte Theilung der Staatsgewalt liege, thatsächlich widerlegt. Wenn die In g. 85 und 92 den Ständen zuge» standene beschränkte Zustimmung zu Landesgesetzen als eine Verletzung des obersten Grundsatzes der Vereinigung der Staatsgewalt in der Person des Monarchen ange sehen wird, so wird es genügen, zu bemerken, daß die Verfassungen der Königreiche Baiern und Würtem- berg, des Großherzogthums Baden, des Großhcrzog- thums Wrimar dieselben und theils ausgedehntere Befugnisse den Ständen ertheilen, daß diese Verfas sungen, als in anerkannter Wirksamkeit stehend, durch Art. 56 der Wiener Schlußakte bestätigt sind; und daß also unmöglich jenem obersten Grundsätze des