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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf., durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2,Uhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 55S, Firma Ernst Flick, Neichenbrand. As 52 - Dienstag, den 31. Dezember 1918 Den Herren Grundstücksbesitzern bez. deren Stellvertretern werden die nachstehenden Bestimmungen des Regulativs, betreffend die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen der Gemeinde, erneut in Erinnerung gebracht. Die Besitzer von Grundstücken bez. deren Stellvertreter sind verpflichtet: 1 .) bei jedem Schneefall durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront einen mindestens 1 m breiten Fußweg herzustellen und zu unterhalten; 2 .) bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen anliegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; 3 .) bei Glätte die Fußwege mit feinem scharfen Material so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit des Fußgängers erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden können, zu vermeiden; 4 .) durch Beseitigung von Schnee und Eis, insbesondere aus den Gerinnen, das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern; ! 5.) die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Ablaufen des Tage- und Abfallwasser besorgt zu sein. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 22. Dezember 1918. Die GemeindevorstLnde. Die Wählerlisten zur deutschen Nationalversammlung der unterzeichneten Gemeinden liegen von Montag, den 3V. Dezember 1918 bis einschl. Dienstag, den 7. Januar 1919 je in der betr. Gemeindeverwaltung in der am Amtsbrette angegebenen Geschäftszeit zu jedermanns Einsicht aus. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, . am 28. Dezember 1918. Bekanntmachung. Ich fordere die Parteien auf, die Wahlvorschlage für die am 26. Januar 1919 stattfindenden Gemeindevertreterwahlen bis spätestens Sonnabend, den 11. Januar 1919 in meiner Geschäftsstelle, Rathaus, cinzureicken. Die Vorschläge müssen den Bestimmungen des Ortsgesetzes über die Zusammensetzung des Gemeinde, rates und die Wahl der Gemeindevertreter in der Gemeinde Reichenbrand vom 27. Dezember 1918 entsprechen. Diese Bestimmungen lauten: Die Wahl der Gemeindevertretcr findet nach dem Grundsätze der Verhältniswahl mit gebundener Liste statt. Spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage sind Wahlvorschläge bei dem Gemeindevorstand (Wahlkommissar) »inzureichen. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind (16). Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. -- Kein Bewerber darf in mehreren Vorschlägen zugleich oder in einem Vorschläge mehrfach aufge- führt sein. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung mutz von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevoll mächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einheitlicher Wahlvorschlag. Die Erklärungen über Verbindungen von Wahlvorschlägen (Kompromiß) sind bis zum 19. Januar 1919 beim Wahlkommissar schriftlich einzureichen. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen aufgeführt und «ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Der Name des Bewerbers, der in dem Wahloorschlag an erster Stelle genannt ist, dient zur Be zeichnung des Wahlvorschlags. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufes oder Standes sowie ihrer Wohnung oder ihrer Geschäftsräume beifügen. In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß, zur Rücknahme des Wahlvorschlages, sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserkiärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stell vertreter des Vertrauensmannes bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als solcher. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauens mann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht. Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseitigung von Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern. Die Mängel der Wahlvorschläge und ihre Verbindungen können nur bis zum 7. Tage vor dem Wahltag beseitigt werden. Innerhalb derselben Frist müssen Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, dem Wahlkommissar erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlkommissar soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unterschriften unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken erhebt, können innerhalb obiger Frist durch andere ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlag» einen entsprechenden Antrag schriftlich stellt. In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis zur ortsgesetzlichen Höchstzahl nachträglich ergänzt werden- Kein Wahlvorschlag darf mehr als einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Sind Erklärungen abgegeben wordm, nach denen ein Wahloorschlag verschiedenen Gruppen an- gehören soll, so hat der Wahlkommissar durch eine Verhandlung mit den Vertrauensmännern auf eine vorschriftsmäßige Verbindung der Wahlvorschläge hinzuwirken. Nicht zuzulassen sind Wahloorschläge oder Verbindungen von solchen, die verspätet eingereicht bez. erklärt sind oder den übrigen Vorschriften nicht entsprechen. Kommt bei der Verhandlung eine Einigung. nicht zustande, so sind sämtliche Verbindungen des betreffenden Wahlvorschlags nicht zuzulassen. Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge, oder Verbindungen von solchen Nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahloorschläge können diese nicht mehr zurückgenommcn und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden. Reichenbrand, am 27. Dezember 1918. _ Der Wahlkommissar für die Gemeinderaiswahien. Vogel, Gemeindevolstand. Gemeinderatswahl in Reichenbrand. Durch Ortsgesetz vom 27. Dezember 1918 ist bestimmt worden, daß die Wahlen für den gesamten Gemeinderat Sonntag, den 26. Januar 1919 von 10 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags statt finden. Die Gemeindevertreter werden durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahl auf die Dauer von 3 Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Stimm- und wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die bis zum 18. Januar 1919 das 20. Lebensjahr vollendet und in der Wählerliste Aufnahme gefunden haben. Auf besonderen Antrag können an der Wahl auch solche Kriegsteilnehmer noch teilnehmen, die sich noch 24 Stunden vor der Wahl im Rathause zur Aufnahme in die Liste gemeldet haben, sofern sie erst nach Beendigung der Auslegungsfrist zurückgekehrt sind. Die Wahllisten liegen vom 28. Dezember 1918 bis mit 4. Januar 1919 in der Zeit von 8—12 Uhr wochentags und 10—12 Uhr Sonntags im Rathause, Polizei zimmer, aus. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wahllisten sind während der Auslegezeit schriftlich oder mündlich bei dem Unterzeichneten anzubringen. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein; sie sollen 10 zu 16 cm groß sein. Zum Zwecke der Stimmabgabe ist die Gemeinde in folgende 2 Wahlbezirke geteilt: I. Bezirk umfassend die Straßen An den Gütern, Am Berg, Kaßberg-, Hofer Straße, Rosenweg, Gartenweg, Feld-, Stelzendorfer Straße, Bachgasse, Nevoigt-, Oststrabe und Uferweg. II. Bezirk umfassend die Straßen Arzig-, Turn-, Hohensteiner, Schul-, Wilhelmstraße, Grenzweg, Hardtstraße, Hardtweg, Rabensteiner, West- und Teichstraße. Als Wahlvorsteher bez. Stellvertreter sind ernannt: Für den 1. Bezirk Gemeindeältester Hermann Enge als Wahlvorsteher und Eisendreher Hermann Claus als Stellvertreter. Für den ii. Bezirk Provisionsreisender Paul Zimmermann als Wahlvorsteher und Lagerhalter Wilhelm Köhler als Stellvertreter. Als Wahlausschuß ist bestellt worden: der Unterzeichnete als Wahlkommissar und als Beisitzer die Herren: Gutsbesitzer Hermann Kunze, ! Eisendreher Walter Döhnel und Fabrikant Rudolf Lasch, ! Prooisionsreisender Paul Zimmermann. Reichenbrand, am 27. Dezember 1918. Der Gemelndevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Gemeinderatswahlen in-Rabenstein finden Sonntag, den 26. Januar 1919 von vorm. 10—6 Uhr nachm. statt und zwar: 3., für den 1. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Fritz Tetzner, Stellvertreter: Herr Max H. Hofmann, umfassend: die Bachgasse, Chemnitzer, Garten-, Nord-, Ost-, Ritter-, Röhrsdorfer Straße und Weg nach dem Kalkwerk, Wahllokal: Gasthof „Weißer Adler«; b., für dm 2. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Johannes Esche, Stellvertreter: Herr Emil Weiß, umfassend: die Adolf-, Ahnert-, Anton-, Hardt-, Kirch-, Karl-, Limbacher von Nr. 1—25, Post-, Park-, Pelzmühlen- (einschl. Krankenhaus), Tal- und Solbrtgstratze, Wahllokal: „Köhlers Restauration"; c., für den 3. Stimmbezirk: Wahlleiter: Herr Richard Ei ding, Stellvertreter: Herr Hermann / Reinhardt, ' umfassend: die Burg-, Forst- (mit Kolonie Larolabad), Grünaer, Kurze, Limbacher von Nr. 26—77 und Reichenbrander Stratze, Wahllokal: Gasthof „Goldner Löwe". Es sind zu wählen 22 Mitglieder auf die Kalenderjahre 1919 bis mit 1921. Jeder Deutsche (Männer und Frauen, auch Personen des Soldatenstandes), der das 20. Lebmsjahr am 26. Januar 1919 vollendet und in Rabenstein mit Rittergütern seinen Wohnsitz hat, kann wählen. Die Wahl findet nach Verhältnis wahl und mit gebundener Liste statt. Die Wahloorschläge dürfen höchstens 4 Bewerber mehr enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Von jedem vorgeschlagenen nach Ruf- und Familienname, Stand oder Beruf sowie Wohnort deutlich bezeichneten Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zum Wahloorschlag anzufügen. Jeder Bewerber darf nur einmal vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge, welche von mindestens 20 Wahlberechtigten gemacht werden niüssen, sind 14 Tage vor der Wahl beim Wahlkommissar, dem Gemeindevorstand in Rabenstein, im Gemeindeamt einzureichen. Mehrere Wahlvorschläge können auch mit einander verbunden werden. Die Verbindung mutz von den Unterzeichnern der betresfenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage bei dem Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Die Wahlvorschläge liegen 8 Tage vor dem Wahltage im Gemeindeamt zu jedermanns Einsicht aus. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem äußeren Zeichen versehen sein. Sie sollen 9 zu 12 Zentimeter groß sein und brauchen nur je die ersten 3 Namen des betreffenden Wahlvorschlags zu enthalten. Der Stimmzettel ist in einen im Wahllokal auszugebendm abgestempelten Umschlag, der nicht zuzukleben ist, verdeckt einzulegen. Die Wählerlisten liegen vom 28. Dezember 1918 bis mit 5. Januar 1919 mittags 12 Uhr im Rathaus, Zimmer 4, zur Einsichtnahme der Wahlberechtigten aus. Einsprüche sind bis 5. Januar 1919 mittags 12 Uhr zu erheben. Nur diejenigen, die in den Wählerlisten eingetragen sind, können an der Wahl teilnehmen. Zur Vornahme der Wahl werden alle stimmberechtigten Gemetndeglieder je für ihren Bezirk eingeladen. Die Zusammenstellung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich Montag, -en 27. Januar 1919 vormitttags 11 Uhr im Rathaus, Zimmer 4, durch dm Wahlausschuß. Dieser besteht aus dem Gemeindevorstand von Rabenstein als Wahlkommissar und den Herren Johannes Esche, Richard Eiding, Max Nestler, sowie Fritz Tetzner als Beisitzer. Einwendungen gegen das Wahlverfahrm sind innerhalb der gesetzlichen Frist beim Gemeinderat anzubringen. Rabenstein, am 17. Dezember 1918. Der Arbelterrat. Der Gemeinderat. Eiding.Wilsdorf, Gemeindevorstand. Zur Streckung der Kartoffelvorräte hat der Ortsausschuß für Dolksernährung beschlossen, daß sämtliche Haushaltungen, ohne Unterschied, auf dm Kops der zur Haushaltung zählenden Familie je 10 Pfund Kohlrüben und 10 Pfund Möhren abnehmm müssen. Verkaufszeiten und alles weitere wird noch bekannt gegeben. Rabenstein, am 29. Dezember 1918. Der Ortsausschuß zur Sicherung der Dolksernährung. Fr. Tetzner, Vorsitzender. Besitzsteuer. Die 4. Rate Besitzsteuer ist fällig und bis spätestens Len 10. Januar 1919 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführm. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 24. Dezember 1918. Rechnungs-Einreichung. Diejenigen, die für Lieferungen usw. im Jahre 1918 noch Forderungen an die hiesigen Gemeinde- Kassen (einschl. Schulkasse) habm, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche durch Einreichung von Rechnungen umgehend bei dem Unterzeichneten geltend zu machen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 30. Dezember 1918.