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»MUtmi! mg G Uhr. . bittet -er«. «»Ler. ^slssl. Uniert » diusiker). r 1°d. VVsrnstr. , 1. Konrertmeister cier r«: Leetkoven Qrieg V^sxner ttt Steuer) im Äesrren- tein; Herrn friseur arten ä 1,75 blk. nur ' aer^er, l-icdten stein. f Xasse 4 LIK. (mit St.) t lldau» Ix Hotindork. s 3 vdr ad L er L fs^sIn luberg ds 8 Uhr (pünktlich) VÄtrsg «rch» Erzgebirge von r-Zwönitz. erkauf, bei den Herren u. im Zigarrengeschäft sse 125 Mk. Beginn des Vortrags egen Der Vorstand Vs^vin Umgebung. beschränkter Haftpflicht tag. de« 28. Mik- e Uhr. er Geschäftsbericht. eS Slammanteil». Der Anfstchtorat. kmil Klemm, Bors WMMUlWW M LMmstein-Tallnbera, Hohndork, Rödlid, «ernsdmf, RSsdorf, St. EM««, «»ISAWSHAW» Leimichsort, Mmienm, de« Mülsenarund, NMchnapvel und Lirschhei«. Srschet»» täglich, «mß« S«m- »d Sefttag^ »achmiUag» fitr de» folgenden Lag. — Be-«g»pr«i»: L,2S Mk. »»»Müch feil in» Han», durch die Post beiÄbholung Y.7S Mk. viertelt. Bestellung«' netz»»» d. «eschLst»ft.,säm1l.Post. aaftalten, Briefträger und unsere ZeiUmgoträger entgege». — Est^elnummer 1S Pfg. Bnzelgenprri»: Die sechrgespolten« Grundzeit« wird npt SO Pfg., für au»wSrtige Besteller mit 60 Pfg. berechnet. Im Reklame« und amtlichen Teile kostet dl« drei, gespalt. Zeil« 120, für auswärt» ISO Pfg. Schluß der Anzeigenannahme oorm. S Uhr Fernsprecher Nr. 7. Drahtanschrift: „Tageblatt". Postscheckkonto Leipzig 86697 Amtsblatt für daS Amtsgericht and de« Stadtrat zn Lichtenstein-Callnberg. Orga« aller Gemeindeverwaltungen der »«liegenden Ortschaften. Nr 67 Dienstag, den 23 März 1920 70 Jahrgang Bekanntmachukg. Dresden, den SV. März 1920. Der englische Geschäftsträger hat gestern beim Reich« Minister Schiffer vorgefprochen und ihm eine Note überreicht, in der der oberste Rat in Paris seinen Beschluß mittelst, die Belieferung mit Lebensmitteln «ud Rohstoffen sowohl einem monarchischen Deutsch land als auch einer Räterepublik zu sperren. Der Mi«isterprUfide»1. Dr. Grad nauer. Bezirksverband. K. L.-Nr. 657 Getr. A. ükskMMwin lil Skttlklktlle M Snsle. Auf Veranlassung der Reichsgetreidestelle wird be kanntgegeben, daß für alle au» der Ernte ISIS abge- lieferten Mengen an Brotgetreide und Gerste der Preis- -uschlag von 300 Mark für die Tonne — IS Mark Mr den Zentner gezahlt wird. Die Auszahlung der Beträge »Kd in nächster Zeit durch die Orkbehörden erfolgen, soweit die- nicht schon geschehen ist. Die Landwirte werden hierdurch nochmals ausge fordert, das noch vorhandene ablieferungSpstichtige Ge treide, insbesondere auch das zu Santzwecke« -nrNckw behaltene und nicht zur Aussaat gekommene Mnter- getreide nunmehr spüteste«« bi» zu« 81. «Arg 1820 zur Ablieferung zu bringen. Gelreidemengeu, die nach diesem Zeitpunkt noch oorgefunden werden, werden wegen Verheimlichung »h«e Aahl««> eimee E*tsch8bigu«g für verfallen erklärt. Außerdem er folgt Bestrafung der Schuldigen. Glauchau, am 18 Mär- 1920. I Freiherr von Welck, Amtshauptmann. s Bezirksverband. * i K L. 265 l. Bezirks-Ersatzgeld. Zur Behebung der augenblicklich infolge der po litischen Verhältnisse herrschenden Knappheit an Bargeld, iusbesondere zu Lohnzahlungen, gibt der Bezirksoer band vorübergehend Ersatzscheine zu 5, 10 und 20 Mk. aus, die für den ganzen Bezirk gelten. Die Ersatz- geldscheine gelten nur bi» 15. April bs». FH». Der auf den Ersatzgeldscheinen aufgedruckte Vermerk über die Gültigkeitsdauer wird deshalb außer Kraft gesetzt. Mit der Ausgabe ist die Allgemein« Deutsche Ereditanstalt, Abt. Ferd. Heyne in Glauchau beauf tragt worden. Die Einlös»»- der Scheine erfolgt ab 16. April durch alle Sparkassen und Banken de» Bezirks Glauchau, am 20. März 1920. Amtshauptmann Freiherr von Weick Verordnung zur Ausführung de» Betrieb»r81egeseße» »«« 4. Februar 1S2V (Reichsgesetzblatt Seite 147.) Zur Ausführung des Betrtebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 wird in Sachsen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgendes bestimmt: 8 1. Artikel I der Verordnung des Arbeitsministeriums und des Wirtschastsministertums zur Ausführung der Beiordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Ange- ftellkn-Ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitig keilen vom 28. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1456), vom 14. Januar 1919 (Sächsische Staatszeitnng Nr. II vom 15. Januar 1919), die hierzu erlassenen wetteren Verordnungen des Arbeitsmintsteriums vom 31. Januar 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 28 vom 4. Februar ISIS), vom 18. Februar 1919 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 40 vom 18. Februar 1919), vom 19 Februar 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 44 vom 22 Februar 1919), vom 12. Juni 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 131 vom 13. Juni 1919) und vom 22. November 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr- 270 vom 25. November 1919), sowie die an die KreiShaupi- mannschaften, Amtshauptmannschaften, Stadträte in Städten mit Revidierter Städteordnung, da» Berqamt, die Handels- und Gewerbekammern ergangene Verfü gung de» Arbeitsministerium« vom 25 Februar 1919 — 436 s lII1 find — außer Kraft getreten. Die auf Grund der Reichsverordnung vom 23. De zember 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1456) bestehenden Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bleiben solange im Amte, bis auf Grund des Betriebsrätegesetzes neue Be- triebSvertretungen gewählt find Die bestehenden Ver tretungen der öffentlichen Beamten und Beamtenanwär- ter werden durch da« Gesetz nicht geändert und be stehen fort. 8 2. Die Wahl von besonderen Betriebsräten für Haus gewerbetreibende nach § 3 des Gesetzes ist zu ver schieben, bis die vom ReichsarbeitsMinister zu treffen den näheren Bestimmungen darüber erlassen find. 8 3. Verordnungen nach § 13 de« Gesetzes darüber, welche Gruppen von Beamten und Beamtenanwärtern etwa als Angestellte oder Arbeiter oder welche Gruppen von Arbeitnehmern mit Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis oder mit gleichen Arbeiten wie Be amte und Beamtenanwärter nicht als Arbeitnehmer zu betrachten find, erlassen bei Bedarf von Fall zu Fall selbständig oder auf entsprechenden Antrag der betreffenden Gruppen das Ministerium des Innern für seinen Ge schäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirt- schastsministeriums und des Arbettsministerium«, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 4. Bestehender Zweifel darüber, wer als Vorstand der einzelnen Dienststellen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in öffentlich-rechtlichen Betrieben nach § 14 des Gesetzes auszuüben hat, so entscheidet hierüber jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich. Vgk auch unten 8 7 Absatz 2. 8 5. Die in 8 61 des Gesetzes vorgesehenen Verordnun gen über die Bildung von Einzel- und Gesamtbetriebs räten, die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander und die Bestimmung der besonderen Betriebe im Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wtrtschaftsministeriums und des Arbeitsministerinms,sowie dasFinanzminsterium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 6. Die näheren Vorschriften über gemeinsame De- rrtungen der Betriebsräte mit Beamtenoertretungen des gleichen Betriebes in gemeinsamen Angelegenheiten nach ß 65 des Gesetzes erlassen bei Bedarf da» Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wtrtschaftsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. Arze »Wie AHlWei * Die Reichsregierung Hal von der Entente die Ermächtigung erhalten, die Reichswehrtruppe» zur Rie- d«haUung der Unruhen i.Industriegebiet innerhalb de« befetzten Gebiete« aufmarschieren zu lasse». * Au« kommunistischen Kreisen verlautet, daß die Kommunisten erst in ungefähr acht bi« zehn Ligen Vorschlägen wollten und daß sie infolge de« Kapp scheu Vorgehens fetzt genötigt feien» verfrüh» lmszufchlog«»' * Der Oberretchsanwalt hat das Verfahren gegen die Mitglieder der sogenannten Regierung Kapp» vor allem gegen Kapp selbst, General von Lüttwitz, Herrn o. Fagow usw., bereits eingelettet. * Der amerikanische Senat hat den Friedensver trag Präsident Wilson zurücdgegeben. Lr weigert fich, denselben zu ratifizieren. 8 Zu 8 102 des Gesetzes: Die erste Wahl ist spätestens bis zum 22. Mär- 1920 einzuleiten und ist unverzüglich durchzuführen. Für die im Ministerium des Innern, Wirtschafts- Ministerium und Arbettsministertnm beschäftigten Arbeit nehmer ist eine einzige Bekiebsoertretung zu bilden; die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers dieser Arbeit nehmer übt der Minister des Innern oder sein Besold mächtlgter au«. 8 8. Zu 8 103 des Gesetzes: Solange Bezirkswirlschaftsräte nicht bestehen, Keten an ihre Stelle zur Erledigung der in 8 23 des Gesetze« genannten Streitigkeiten die für den Sitz des Betriebe« zuständige Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit Revidierter Städteordnung), soweit es fich um Betriebe handelt, die der berg- oder bektebSpolizeilichen Aussicht des Bergamts unterstehen, da« Bergamt. Soweit es sich um landwirtschaftliche Bekiebe handelt, haben die Ortspolizeibehörden vor der Entscheidung die EtnigungSämter zu hören, falls solche von den Bezirksarbeitsgemeinschaften der landwirtschaft lichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeroerbände für deren Bezirk errichtet worden find Sind die zur Entschei dung berufenen Stellen selbst am Streik beteiligt, so entscheiden für die Ortspolizeibehörde deren zuständige Kreta Hauptmannschaft und für das Bergamt das Finanz ministerium. Solange der Landwirtschaftsrat nicht besteht (8 94 des Gesetze»), treten an seine Stelle im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die fich über den Bezirk einer Ortspolizeibehörde, nicht aber über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Kreishauptmannschaft und im Falle von Streitig keiten b<t Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer KretShauptmannschaft, aber nicht des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, oder die hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeit nehmer der Landesaussicht unterstehen, das Arbetts- ministertum soweit es nicht eine andere Stelle damit beauftragt, oder, wenn das Arbeitsministerium selbst am Streite beteiligt ist, das Justizministerium. In allen sonstigen Streitfällen entscheidet das Arbettsministerium oder die von ihm bezeichnete Stelle. Sämtliche Entscheidungen sind endgültig. 8 S. Verordnungen über die Errichtung von Sonder schlichtungsausschüssen nach § 104 Artikel II (8 19 der ReichSoerordnung vom 23. Dezember 1918) erlassen das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wtrtschaftsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanz ministerium, das Justizministerium u das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 io. Grundsätzliche Entscheidungen zur Auslegung des Betriebsrätegesetzes die von den Schlichtungsausschüssen und den nach 8 lO3 des Betriebsrätegesetzes mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Stellen (ogl. 8 8 dieser Verordnung) getroffen werden, sind in drei Aus fertigungen beim Arbeitsministerium einzureichen. Der Retchsarbeitsminister beabsichtigt, diese Entscheidungen zu sammeln und durch Rundschreiben, die von Zeit zu Zeit ergehen werden, bekanntzugeben, um hierdurch auf eine Vereinheitlichung in der Anwendung des Gesetzes htnzuwirken Dresden, am 18. März 1920. 347 b b Arbeit»ministerium. Heldt. WMil Nell Mr »le Mr. Reichspräsident Ebert äußerte einem der schweizeri schen Tepescbenagentur-Vertrcter gegenüber: Der B!>ck der ordnungsliebenden Mitte wurde durch die lebten Ereignisse zusammengeschweitzt. Zu ihm stehen auch Teile der unabhängigen Arbeiterschaft und selbst der Deutschen Bolkspartei. Auf der Grundlage ter treu« gebliebenen Truppen wird die Reichswehr neu geord net werden. .Soweit die alliierten Mächte ei» Jutcress«