Volltext Seite (XML)
pulMtzerMchendlaN kei'nspi'eckei' Sn. ir Erscheint Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Befördcrungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung »der — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Bierteljährlich M 4.20 bei freier Zustellung; bei Abholung viertcljährl. M 3.70, monatl. M 1.25, durch die Post abgeholt M 4.20. des Amtsgerichts, des Stadtrates z« Palsnitz aad der Gemeindeämter des Bezirks, Postscheck , Konto Leipzig 24127. — Gemeinde - Giro « Konto 146. Velegp.-ü-p.: Wochenblatt Pulsnik. Inserate find bis vormittags 10 Ubr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzelle (Mosses Zeilenmesser 14) 50 Psg., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 40 Pfg. Amtliche Zeile M 1.20, außerhalb des Bezirks M 1.50 Reklame M 1.— Bei Wiederholung Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25,/» Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. «LrWN M W «MMsWük WKW Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 285. umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstem«, Niederste!«« Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Förstcrs Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Rnwmer 4. Mittwoch, de» 7. Januar 1820. 72. Jahrgang Amtlicher Teil. Handel mit Wild. Der Reichswirtschastsminister bat mit den Verordnungen vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2130 und 2181) die Verordnung üder den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1917, die Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise vom 24. August 1918 und dis Be ko, ntmachung üder die Festsetzung der Preise sür Wild vom 17. September 1916 ausgehoben. Die hierzu erlassenen, den Verkehr mit Wild betreffenden Bekanntmachungen vom S. September 1818 (Rr. 211 der Sachs. Staatszeitung) und vom 10. Novem ber 1818 (Nr. 2S9 der Sachs. Staatszeitung) »erden daher außer Kraft gesetzt, Für den Handel mit Wild wird nunmehr folgendes bestimmt: 8 1. Wer gewerbsmäßig Wild an- und verkaufen will, bedarf hierzu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Sächsische Wild- und Geflügel- bandels-Gesellschaft m b. H. in Dresden, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunaloerbände und die Haussrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarre erteilt; fie gilt für das Land Sachsen. Zuständig zur Erlaubnisertetlung ist der Vorstand des Kommunalosrbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Anträge auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Lrtsbehörde darüber beizusügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Wild selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvrrgehens oder Preiswuchers oder Ueberschreituug »sn Höchstpreisen nicht bestraft ist. Für Angestellte oder Beauftragte können Nebenkarten besutragt und ausgestellt werde». Für jede Aus«eiskarte ist eine Gebühr »on 3 M, sür jede Nebenkarte eine Gebühr vsn 0 SO M zu entrichten. Die bisher bereits ausgestellten Ausweiskarten behalten auch weiter ihre Gültigkeit, Die Erlaubnis Kaun jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen dis Preis- und Ueberwachungsuorschristen, wtderufen werden. Die Ausweiskurte ist dann der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der im Absatz 1 erwähnten Einrichtungen, die einer besouberen Zulassung- nicht bedürfen, find im Amtsblatts des Kommunolverbondcs zu veröffentlichen. Die Ausweiskorte ist bei der Ausübung des Handels mitzuführen und den Per sonen, mit denen Geschäfte abgeschloffen werden, sowie aus Erfordern den Ueberwachungs» und Polizrideamten, vorzuweisin. 8 2 Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild aller Art ist nur den zugelaffenrn Händler« gestattet. 8 3. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus dem Name und Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die an Wiederverkäufer einschließlich der Gast- und Epeiscwirtschaften abgegebenen Menge» nebst Name und Wohnort des Wiederoerkäusers, ersichtlich sein müßen. Beim Berkaus an Wiederoerkäuser einschließlich der Gast- und Speisewirtschaften ist ein Tchlutzschei» in doppelter Ausfertigung auszustcllen, in dem Art. Menge und Einzel- und Gesamtvreis des Wildes zu verzeichnen find, und Ser unter Angabe von Ort und Zeit vom Käufer und Verkäufer zu vollziehen ist. Die Geschäftsbücher und^ Tchlußscheine find auf Erfordern den Ueberwackungs- und Polizeibeamten oorzulegen. 8 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu S Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1SV0 M bestraft. Dresden, am 3. Januar 1S20. Wirtschaftsministerin m. Landeslebensmittelamt. Auf Grund der Verordnung über di« wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 lRGBl- S. 1292) wird nach Gehör der Demobilmachungsausschüfse sür den Regierungsbezirk Bautzen bestimmt: § 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet: -) jede offene Stelle spätestens am zweiten Werktage, nachdem fie offen ge worden ist, unter Angabe der Beschäftigungsart sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem sür seinen Bezirk zuständigen öffentlichen Arbeits nachweise zu melden; d) falls die offene Stelle außer dem öffentlichen Arbeitsnachweise anderen nicht gewerbsmäßigen Stellenvermittelungen gemeldet worden ist, diese dem öffentlichen Arbeitsnachweise bei der Anmeldung bekanntzugeben; c) von jeder Besetzung der offenen Stelle, auch wenn sie durch den öffentlichen Arbeitsnachweis erfolgt ist, diesem spätestens am zweiten Werktage, nachdem sie besetzt ist, unter Angabe der Vor- und Zunamen und der Wohnung der eingestellten Personen Mitteilung zu machen; s) dem öffentlichen Arbeitsnachweise sofort anzuzeigen, wenn eine von diesem zugewiesene Arbeitskraft ohne wichtigen Grund die Annahme der Arbeit ablehnt oder die Arbeit niederlegt, oder wegen grober Pflichtverletzung entlassen werden muß. § 2. Bei Aufgabe der offenen Stelle an eine Zeitung mit oder ohne Angabe der Anschrift des Arbeitgebers ist die Anzeige zuvor dem zuständigen öffentlichen Arbeits nachweise zur Kenntnis vorzulegen, der sie mit einem Sichtvermerke zu versehen hat. Anzeigen ohne Sichtvermerk dürfen von den Zeitungen nicht zur Veröffentlichung ange nommen werden. Ueberdies ist jede Zeitung verpflichtet, bei Anzeigen ohne Angabe der Anschrift des Arbeitgebers die Anschrift auf Ersuchen des öffentlichen Arbeitsnachweises diese« mitzuteile». 8 3- Zur Anmeldung nach 88 4 und 2 verpflichtet find alle privaten Arbeitgeber in Landwirtschaft. Industrie, Gewerbe, Handel und Hauswirtschaft, ferner alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, insbesondere auch die Post und Eisenbahn sowie die Aivilarbeiter beschäftigenden militärischen Betriebe Diese Verpflichtung trifft an Stelle des Arbeitgebers diejenigen Personen, die von ihm allgemein oder für den Etpzelsall mit der Annahme von Arbeitskräften skr seine Zwecke beauftragt find. 8 4. Anmeldepflichtig find offene Stellen sür männliche und weibliche Arbeit nehmer jever Art (Angestellte, Arbeiter, Dienstboten usw.), auch für Aushi fsftellen und Lehrstellen. § L. Als öffentliche Arbeitsnachweise gelten alle Bezirksarbeitsnachweise mit ihren Meldestellen und die selbständigen städtischen Arbeitsnachweise. Näheres über die Geschäfts stellen dieser Arbeitsnachweise Haden die Amtshauptmannschasten und die Stadträte der Städte mit revidierter Städteordnung dekanutzugeben. 8 st Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen der Strafvorschrtsl in § 8 der Verordnung über Lie wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918. 8 7. Diese Anordnung tritt mit dem Ablauf des dritten Tages nach ihrer Der- öffentlichung in der Sächsischen Staatszeitung in Kraft. Bautzen, am 31. Dezember 191S. Der Demobilmachnngskommiffar. BMer-^W^Nargarmeoertei^ Auf Abschnitt v der Landesfettkarte dürfen einsechzehntsl Pfund Butter zum Preise von 41 Pfennigen und 48 Gram« Margarine zum Preise von 48 Pfennigen ver teilt «erden; ferner 68 Gram« verbilligte» Kokosfett zum Preise von SV Psg. Kamenz, am 5. Januar 1620. Die Amtshauptmannschast für de« Kvmmnnalverband. Das MWzste. . Infolge «eitere« Rückganges des Hochwasser- konnte die Schiffahrt auf dem Rhein wieder anfgenomme« werden. Rach einer Meldung au- Brest ist die Stadt ohne Gas, ohne Petroleum und ohne Kohlen. Rach Meldungen aus Buenos Aires berichten di» Zeitungen, der König von Italien werde im Hanfe dieses Jahres Süd amerika besuchen. Rach einer Londoner Meldung des Matin wird Lloyd George am 12 Januar in Begleitung von Sir George Riddel nach Paris reisen. Chicago Lribuue meldet, die Rote Armee der Bolschewisten zähle zweieinhalb Millionen Wann. Die deutsche ErnahrungsLrife. von unsere« Berliner BerHeter wird UN» ge- schritben: Di« Enühru«g»schwiertgkeiten Deutschlands And in den letzten Lagen wieder der Gegenstand sor- generregoder Debatte« in der Oeffentltchkeit gewesen, »et denen die Reich»rrgi«ru«g Ich noch sehr viel Zu. rkckhaHung auferlegt hat, «« die allgemeine Stirn, «ung nicht zu beunruhigen. Der Reich»wirtschaft»- Minister Schmidt behauptet »war, die Ernährung der »evölkerung kö««e bi» zum Frühjahr 1SL0 al» ge sichert gelter, aber er sagt nicht, »on welchen Mitein da» deutsch« Volk dann vi» zu* Ernt« leben soll. St ist doch nicht anz«nehmrn, daß dann plötzlich Heven», mittel sör die Bevölkerung au» de« Boden gestampft werden können, wenn nicht schnell etwa» geschieht, um für di« Ernährung im Frühsomwer di» »ur Ernte Borsorge zu treffen. Da käme »»nächst tu Betracht, vom «»»lande her so viel Lebenrmittel al- irgend möglich aufzukaufen. Da» kann ader nur geschehen, wenn man di« Sir fuhr von Leteurmitteln Vollständig sreigidt und di« Zwang-wirtschaft für «u»land»lebin». mittel hebt, «llerding» wäre eine solche Matzuahme mit außerordentlich bedenklichen Schwierigkeiten »er- vunden, denn e» läge dann die Gefahr nahe, daß dann die rationierten Heben»mtttel von Händlern al» Einfuhrware unter stark erhöhten Preisen »erkauft würden. Ein derartiger Mtßtra»ch würde natürlich zu den katastrophalsten Wirkungen in den Großstädten führen. Man müßte daher et« Mittel erfi»nen, um die eingeführtrn Heö««»mittel in den Freihandel zu dringen, ohne damit die augenblicklich notwendige Rationierung der Jnland»l«be«»»itttl zu gefährden. An pch ist «» »icht so schwierig, wenn der amtliche Rationierung»apparat sanktioniert. Davn würde de-k Berteilungtplan al» wichtigste Grundlage für die Nr- i nührung der Grrtzstädte strikte durchgeführt, währenl- I außerdem noch freihändig au» dem Aurlande bezo gene Lebenrmittel ohne festgesetzte Höchstpreise verkauft «erden könne«. Die Einfuhr «»»ländischer Leben», mittel stockt gegenwärtig wegen Mangel an Zahlung», werte», vielleicht könnte die Regierung Maßnahmen dafür treffens daß in allerkürzester Zeit größere in Deutschland aufgestapelt« Warenmengen »o» Staate erworben werden — möglicherweise gegen «ine An leihe — und dann al» Zahlung»ovjekt für Lrbex». mittel tn» Autland gehen. Wenn sich da» Reich», wtrtschasttmimßttium Mühe gebe» wollte, für die Sicherstellung der Ernährung de» Volke» zu sorge», so sände r» überall geeigxete Mittel dazu. «» scheint aber, al» ob der Reich»wtrtschaft»minifter Schmidt nicht im Geringsten daran denkt, daß die Wirtschaft»- krtse immer drohender wird. Er sagte nämlich zu den Vertretern de» Magistrat», daß ein« Gefahr für die Ernährung nicht bestehe, da man bi» Februar hinreichend Leben»mt1tel hab«. Ja, woher will denn der Reich»wirtschast»minister nach dem Februar die Lebenrmittel nehmen, wenn er jetzt noch nicht bestimmt weiß, wie die Ernähruug»oerhältniffe später liegens Bi» zum Februar ist nur noch kurze Zeit und wir können dem sonst so schlafmützigen Reich». wirtschaft»minister kaum zutrauen, daß er bi» dahin schnellsten» einen neuen Bersorgungrplan entworfen hat. E» ist daher dringend notwendig, daß ihm