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»riHruit täglich mit Ausnahme der Tage n«ch Sonn mid Festtagen. T«»«hme von Inseraten für die nächster- -^etnende Nummer bis mittags 18 Uhr. Abolmementsprciö beträgt vierteljähr ig 1 Mt. 25 Ps. Einzelne Nrn. 5 Ps. ^»serate pro Zeile 10 Pf., Einges. 20 Pf. Spedition: Waldenburg, Obsrgafse 291 k. UNS Valötilburger Anzeiger. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn Kaufmann Otto Förster; in Kaufungen bei Herrn Fr. Janaschek; in Langenchurs dorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Max Härtig, Leipzigerstr. 163; in Rochsburg bei Herrn Paul Z-,»; m Wollenburg bei Herrn Ernst NL,che; n Ziegelheim bei Herrn Ednurd Kirsten Amtsblatt für den Stadtrath zu Vcrldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Psvig, K»«z«a-ÄK, dt ÄtruÄsitr-Gallrrberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: instar-L-Waldenburg, Äram!. >osrf, Laaenoerg, ZL. Eyrrmhaiu, Froynssors, FiLkrn, -Zru.ndäch, Kaufungen, Langenchursdorf/ Lanqen- ^uila-Nrederhain, :rnqenleun^Obsrhain, .stiekr-rrnriera, Oberarierr, Oasrroinkel, Oelsnitz i. L., ReichenOach, Kemle, Rochsburg, Rußdorf, ü-Äagwitz, Schwaden, Woltcnburg und Ziegelheim. Tomierstag, den 25. Juli M 17 l 1895. Witterungsbericht, ausgenommen am 24. Juli, nachm. 4 Uhr. Varometerstand 763 mm. reducirr aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -s- 21" O. (Morgens 8 Uhr -4- 19".) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 4l"/o. Thaupunkt -i- 8 Grad. Windrichtung: Südwest. Daher Witterungsanssichten für den 25. Juli: Halbheiter. Oeffentliche Bekanntmachung. Reichs-Gesetz vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs Jnvalidensonds. (Reichs-Gesetzblatt Seite 237 fl.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehrlichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt 1) behufs gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für diejenigen Offi ziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege von 1870/71 er littenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzu rechnendes Kriegsjahr zu erdienen; 2) behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Aus gaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligen den Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71; 3) behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen als Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen dauernder gänz licher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. Artikel II. Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Jnvalidenfonds 1) zu den Pensionszuschüssen (Artikel I, 1) auf Einhunderttausend Mark, 2) zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel l, 2) auf Vierhunderttausend Mark, 3) zu den Beihülsen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I, 3) auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen, die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Artikel III. Die Beihülfen (Artikel I, 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt: 8 I- Die Beihülsen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monat lich im Voraus bezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. 8 2. Ausgeschlossen sind: a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvalidenpenfionen oder ent sprechende sonstige Zuwendungen beziehen; d) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen sind; e) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats befinden. 8 3. Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihen folge in der Regel: u) Auszeichnung vor dem Feinde, d) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat, e) das höhere Lebensalter. 84. Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weg- gefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefundcn hat (Artikel I, 3, Hl Z 2). ^ ... . 8 5. Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Ge setzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der mili tärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes voin 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß-Lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werden. Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. Artikel IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüfse und Beihülfen (Artikel I, 1 und 3) er folgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. (1^ 8.) gez. Wilhelm. gez. Fürst zu Hohenlohe. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: Zu Artikel I, 1. -V. Als Penfionszuschüsse können diejenigen Beträge gewährt werden, um welche sich die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch auf Doppel rechnung des Jahres 1871 erhöhen würden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind jedoch diejenigen Fälle, in welchen nach den gesetzlichen Bestimmungen über Regelung der Pensionszahlung für den Pensionär selbst ein Vortheil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht er wachsen würde. Die gnadenweise Bewilligung der Pensionszuschüsse erfolgt frühestens für die Zeit vom 1. April 1895 ab. L. Anträge auf Bewilligung eines Pensionszuschuffes sind zu richten: 1) An das Kriegs-Ministerium: s, ) seitens der pensionirten Offiziere und Militärärzte, b) feilens der pensionirten Militärbeamten, e) seitens der pensionirten Civilbeamten, insofern sie bei beim Ausscheiden aus dem Militärdienst Offiziere oder Militärbeamte waren. In diesen Anträgen ist anzugeben: a) wann der Betreffende in Folge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich zurückgekehrt, wie lange und in welchem Lazareth er krank ge legen bez. in ärztlicher Behandlung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld gerückt ist. Etwa vorhandene Ausweise sind beizufügen. d) ob und von welcher Behörde derselbe angestellt oder pensionirt ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonders seitens der pensionirten Civil beamten, Ausweise über die Höhe der Civilpcnsion sind beizufügen. 2) An das zuständige Bezirk-Commando: 8.) seitens der Militärpensionäre der Unterklaffen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob dieselben im Civildienste angestellt sind oder nicht; d) seitens der pensionirten Civilbeamten, insofern dieselben beim Ausscheiden aus dem Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren. Die Militärpapiere sind beizufügen. Zu Artikel I, 3. Gesuche um Beihülfen der in diesem Artikel bezeichneten Art sind in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung gilt, bei dem betreffenden Stadtrathe, in den übrigen Städten und von auf dem platten Lande wohnenden Gesuchstellern bei der zuständigen Amtshauptmannschaft unter Beifügung der Militärpapiere, namentlich des Besitzzeugnisses über die Kriegsdenkmünze, bis zum 1V. August dieses Jahres anzubringcn. Später eingehende Gesuche können nur insoweit Berücksichtigung finden, als noch Mittel dazu vorhanden sind. Die obenbezeichneten Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Gesuchsteller (Art. III. Z 2 und Z 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdann mit ihrem Gutachten versehen, in der unter (-) nachersichtlichen tabellarischen Form bis zum