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EUMall und AiyeM. Amtsötatt der König!, Amtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. A 143. Dienstag, den 16. September 1890. 43. Jahrg. Lrschcint in Riesa wöchentlich viermal: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. — AbonnemcnlSprcis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Bestellungen nehmen alle Kaiser!. Postanftalten, Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schon), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgebrcitetcn Leserkreise eine wirksame Veröfsent» lichung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Bormittags i) Uhr. — InsertionspreiS die dreigcspaltcne Corpuszeile oder deren Raum lo Psg. Ocssentliche Sitzung des Bezirksausschuffcs Sonnabend, den 20. September 1890, Nachmittags S Uhr Ml Zimmer No. 2 der Königlichen Amrshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Anmeldezimmer der Canzlei zur Einsicht nahme aus. Großenhain, am 13. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 330. vr. Waentig. O. Im Gerichtshanse hier sollen Donnerstag, den 18. dies. Mon., Vormittags 10 Uhr, 1 Nähmaschine für das Schuhmachergewcrbe, 1 brauner Kleidersecretär, 1 Laden tafel, 1'Sopha, 1 Kommode, 1 Spiegel, 6 Bilder, i Rahmenuhr gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, 9. September 1890. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsgerichts. Eidam. Bekanntmachung, ausländisches Strandgut betreffend. Die letzte Hochfluth der Elbe hat aus dem Auslande über die sächsische Grenze eine Menge Nutzholz geführt, an dem noch der Zollanspruch haftet. Unter Verweisung auf 8 135 flg. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 werden all; diejenigen, welche derartige aUsläNdischk Holzwaaren an sich genommen haben, aufgefordert, hiervon entweder der unterzeichneten > Amtsstelle, oder dem Königlichen Untersteueramte Riesa, oder dem mit dies" , bezüglicher Weisung »ersehenen Steueraufsichtsbeamten sofort Mittheilung zu machen. Ebenso wird den rechtmäßigen Eigenthümern solcher Hölzer jede Ver fügung über dieselben, so lange nicht den zollgesetzlichen Bestimmungen genügt ist, unter Androhung der für die Zollhinterziehungen festgesetzten Strafen hiermit ausdrücklich untersagt. Meißen, am 13. September 1890. Königliches Haupt-Steuer-Amt. I. B.: Rotzberg, Rend. ** Schlossereiinventar-Berkauf. Die vom Sachverständigen auf 1462 M. 20 Pf. Minimal-Werth ge schätzten Werkzeuge und Vorräthe zur Nachlatz - Konknrsmaffe des a 19. Juni ds. Js. verstorbenen hiesigen Schlossermeif ers Keifte» sollen d Beschlüsse der Gläubigerversammmlung v. 8. d. M. ge>..äß nunmehr > Ganzes, — je nach Lage der Sache in eine Hand oder auch an Meh zu ungetheilter Hand —, meistbietend verkauft werden; gegenwärtig w nur ein Kaufpreisgebot, in Höhe von 1100 M. Ein Verzeichniß der Ge stände nebst Taxen liegt im Geschästslvcal des unterzeichneten Konkursve Walters aus, dasselbe kann auch abschriftlich gegen 40 Pf. für Sch'üble überlassen werden. Von Keißelt wurde hauptsächlich Bauschlosserei, Trep' und Bl'tzableiterbau betrieben. Zu den Werkzeugen gehört eine oben .t eingeschätzte starke Leitspindeldrehbank mit sammtlichem Zuk r im Anschaffungspreis von ca. 1200 M. Besichtigung der Kaufsobjektc in täglich stattfinden. Kausbewerber sind hierdurch ersucht, Kaufpreis Re schleunigst, spätestens bis zum 20. d. M. an den Konkursverwalter zu be en. Großenhain, am 13. September 1890. Der Konkursverwalter. Bräuer. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 15. September 1890. — Bvm letzten Hochwasser hat Herr Photograph Werner, hier, verschiedene Aufnahmen gemacht und liegen dieselben jetzt in fertigen anschaulichen Bildern vor. Wir machen unsere Leser, welche für sich oder für Andere ein Erinnerungszeichen an das „große Wasser" erwerben wollen, auf diese wohlgelungenen Photographien aufmerksam. Es liegen uns vor die Bilder, welche veranschaulichen die Ueberfluthung um Rittergut Promnitz, die Dampfschiffhalle, den Hafen, das Elb- gnai mit der Stadt, die Ziegelei, das Rittergut und das Wasserwerk in GöhliS und den Stadtpark. Der Preis der Photographien ist ein sehr mäßiger. — Dieser Tage hat sich hier eine Bereinigung aller ehemaliger gedienter Jäger und Schützen gebilder. Zweck der Bereimgung soll sein, die jeweiligen Jäger- und Schützentage anzurcgen und zu besuchen. — Zur Geschäftslage an der Elbe schreibt das „Schiss" unterm 11. September: Las Hochwasser hat auf dem größten Theile der Elbe die Schifffahrt zu unfreiwilligem Stillstand genöthigt. Nur an der Nre- derelbe und besonders in Hamburg nahmen die Ver- schissangen ihren ungestörten Fortgang. In Böhmen und Sachsen dürften die Umschlagsplätze zu Ende dieser Woche wieder benutzbar sein und man erwartet dann zunächst ein ziemlich lebhaftes Geschäft, da sich eine immerhin nicht unbedeutende Gütermenge während des Hochwassers angesammelt haben dürfte, die demnächst Verschisst werden muß. Auf hohe Frachten ist dabei allerdings nicht zu rechnen, denn es steht Schiffsraum reichlich zur Verfügung. Die allzu nasse Witterung der letzten Woche soll die Zuckerrüben in Böhmen nachtheilig beeinflußt haben und es sind daher die hohen Erwartungen, welche an eine lebhafte ZuckerauS- fuhr geknüpft worden waren, bedeutend herabgestimmt. In Hamburg ist Raum nicht reichlich vorhanden, aber auch das Güterangebot ist verhältnismäßig schwach; namentlich fehlt es an Massengütern. Für Roheisen nach Sachsen bezahlte man 40 Pf., für Getreide eben dahin 40 bis 45 Pf. für 100 Kilo. — lieber die Eigenthumsrechte an den bei der jetzigen Elbhochfluth angeschwemmten oder aufgefangenen Gegenständen herrschen so viele unklare Ansichten, daß es angczeigt sein dürfte, etwas Näheres darüber hier zu b-merken. Wer einen solchen Gegenstand in Besitz genommen hat, kann daran nur in dem Falle das Eigenthumsrecht erwerben, wenn derselbe zu den herren losen Sachen gehört. Herrenlos sind aber bewegliche Sachen, welche noch in Niemandes Eigenthum gewesen sind oder deren Eigenthum der bisherige Eizenlhümer ohne Uebertragung an einen anderen aufgegeben hat. Wenn die Hochfluth eine bewegliche Sache fortführt, so verliert damit deren Eigenthümer nicht sofort sein Eigenthumsrecht, sondern zunächst nur den Besitz oder die Macht über den fortgeschwemmten Gegenstand. Wer einen solchen angeschwemmten oder aufgcfangenen Gegen stand in berechtigten Besitz nimmt und seinen bisherigen Eigenthümer nicht kennt, muß, wenn der Werth Les Gegenstandes über einen Thaler oder drei Mark be trägt, dies binnen vier Wochen bei der Polizeibehörde seines Fundortes anzeigen; wenn dagegen der Werth geringer ist, bedarf es keiner solchen Anzeige. An solchen geringwerthigen Sachen erwirbt der neue Besitzer das Eigenthumsrecht ohne Weiteres nach Ablauf eines Jahres von der Zeit der Besitzergreifung an; wenn aber in dieser Zeit nach dem Gegenstand gefragt, der selbe aber verheimlicht wird, so erwirbt nach Ablauf dieses Jahres der Staat das Eigenthum daran und der verheimlichende Besitzer wird außerdem wegen Unterschlagung mit Gefängniß oder beim Vorhanden sein mildernder Umstände mit Geldbuße bis zu 300 Mark bestraft, Lasern nicht bloßer Versuch der Unter schlagung vorliegt, der aber auch strafbar ist. An werthvolleren Sachen erwirbt ebenfalls der Staat das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres, sobald der Auf fänger und neue Besitzer deS angeschwemmten Gegen standes innerhalb obgedachter vier Wochen die Anzeige bei dec Polizeibehörde des Wohnorts unterläßt. Ist der Werth der Sache über 1 bis 50 Thaler, so muß die zuständige Behörde die Anzeige in ihrem Amts blatte einmal und bei einem höheren Werthe zweimal eine Bekanntmachung erlassen. Meldet sich innerhalb, Jahresfrist kein zur Abforderung des Gegenstandes Berechtigter, so erwirbt der Besitzer oder beziehentlich statt dessen, wie gedacht, der Staatsfiskus das Eigen thum daran. Meldet sich ein zur Abforderung Be rechtigter (alter Eigenthümer rc) vor Ablauf gedachter Jahresfrist, so muß ihm der angeschwemmte oder auf gefangene Gegenstand ausgeantwortet werden; er hat jedoch dem j tzizen neuen Besitzer die nothwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abzug des Werthes der inzwischen etwa gezogenen Früchte davon, zu er statten und ihm außerdem den 10. Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug dec Kosten noch hat, als Finderlohn zu geben. Beträgt dieser Werth über 100 Thaler, so steigt das Finderlohn um Eins vom Hundert des Mehrbetrages des Werthes. Das Finder lohn wird aber nach billigem Ermessen der Behörde bestimmt, sobald die Sache nur für den Verlierer einen Werth hatte. Mehrere gleichzeitig angeschwemmte und aufgefangene Gegenstände werden als einer ange sehen. (Zu vergleichen Bürgerliches Gesetzbuch v. I. 1863, 88 186—188, 211, 213, 217, 227, 228, 239, 240, 242-244 und 261; desgl. Strafgesetz buch 8 246.) * Gröditz, 15. September. Ein herrliches Fest war am gestrigen Tage unserem Orte beschieden. Nachdem am Vormittage in der Kirche zu Frauenhain Herr Diaconus Schulze durch Herrn Sup. Dr. Hang eingewiesen worden war, bewegte sich am Nachmittag ein langer Festzuz durch die Straßen des mit Flaggen, Ehrenpforten, Guirlqnden und Kränzen reich geschmückten Gröditz. Der Festzug, welcher von der freiwilligen Feuerwehr deS Eisenwerkes eröffnet und geschlossen wurde, bestand nach der Reihenfolge außer den beiden Mustkchören auL den beiden Schulen, der Kirchenbe- hörde, dem Stiftungskomitee, dem Gemeinderathe, den Beamtin der beiden Fabriken, dem Militär-Gefang-