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Schönburger Tageblatt Erscheint werktSgl. Rach«. Bezugspreis monat- Uch im vo>-au- 150 R-Pfg. freibl, «usschl. Träger!- Einzelne Nr. lORetchSpf., Sonntags-Nr.30 R.-Pk. Anzeigenpreisel 6aesp Petttzeile 0,1ö R.-Marr, », «ußerhalb de- Bezirke- 0,20 R -Mark, 3gesp. RMam«»«U» 0,45 R.-Mark, Linweise auf Anzei- ß«, und Eingesandte V,1Ü R.-Mark, Nachweise- zad Offertengivühr 0,20 R.-Mark, Rabatt nach Tarif. Sch wiertger Satz (Tabellen) mit Aufschlag. IS7S. tz«rnsprech«» Mr. ». Postschließfach Mr. S. Postscheckkonto Amt Leipzig Mr. täss. Bankkonto: B«reln»b,nk «> Lolbiß, MUal« Daldenoura. Etadtgirokonto Waldenburg Sa. Rabatte gelten nur bet pünktlicher Zahlung, bei zwangsweise» Gdüreidung »er «echnung»betrüg« wird jeder Nachlaß htnsitlltü. UN- Waldenburger Anzeiger Diese- Blatt enthält di« amtlichen Bekanntmachungen de- Amtsgericht- und de- StadtratS z« Waldenburg. Ferner veröffentlichen zahlreiche andere staatliche, städtische «. Gemeinde-Behörden ihr« Bekanntmachungen tm Schönburger Tageblatt. Verantwortlich für Redaktion, Druck und Verlag E. Kästner in Waldenburg Sachsen. Mitglied dr» Sächsische» und de» Deutschen ZeitungSverleger-Berein» (L. B.) — Berlagiort Waldenburg Sachse». Anzeigen bis vorn». S Uhr am Ausgabetag Ausgabe nachmittag- ^»Z Ahr in dir GeschäftssteM in Waldenburg Sa., Obergasse 38. Erfüllung--, ort Waldenburg. Filialen in Altstadt Waldenburg bei Lerrn Otto Förster' in Callenberg bei Lerr» Friedr. Lermann Richter; in LangenchurSdorftwb Lerrn Lermann Esche; in Wolkenburg bei Lerr» Linus Friedemann; in Penig bei Firma Wilhelm- Dahler; in Ziegelheim bei Lerrn Eduard Kirsten« Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Streik, vursperruna, Maschine« bruch, Störungen im Betrieb der Druckerei oder unserer Lieser»^ hat der Bezieher keinen Anspruch auf Erhalt der Zeitung »dei- Rückzahluna des Bezugspreises. Für Richtigkeit der durch Fer»» sprechet aufgegebenen Anzeigen übernehmen wir keine Gewüß» Augleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba» Niederhain, Langenleuba-Oberhatn, LangenchurSdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 201 Sonnlag. dm 28. August 1927 50. Jahrgang. Nanking eingeschlossen und bombardiert. Amtlicher Teil. Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen steuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 1926/27. Die Stenererllürungen sür die Einkommensteuer, Körperschaft»- steuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1. September bis 1b. September 1927 unter Benutzung der »orgeschriebenen Vor- drucke wie folgt abzugebcn: Einkommensteuer^ und Körperschaftssteuer. i. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind Verpflichtet: 1. Stluerpsiichiige (Landwirte Forstwirte, Eartenbouttcibende usw), deren Einkommen im Wirtschaftejahre 1926/1927 den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat; 2. ohne Nüclsicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der E'winn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist. II. Zur Abgabe einer Steuercrliärung für die Körperschaftssteuer sind verpflichret: 1. Steuerpflichtige Erwerbsgesellschasten; 2. alle übrigen steueipslichllgen Körperschaften und Vermögens- masfn de» bürgerlichen Recht»; 3. Steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körper schaften der öffentlichen Rechts und öffentlich« Betriebe und Verwaltungen mit eigener Recht,Persönlichkeit. III. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewinnes ist abzugeben eine Einkommensleuererklärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften au» a( Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodendcwirtschoftung; b) einem Gewerbebetriebe, z. B einer offenen Handelsgesell schaft oder Kommanditaesellschaft. IV. 1. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und KSrper- schaftsfteuer find abzugeben: s) von den Pflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forst. Wirtschaft, Gartenbau und sonstiger nichtgewerblicher Bodenbewirtschaf tung bezogen haben,' sür dos Wirtschaftsjahr vom 1 Juli 1926 bis 80. Juni 1927; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt dessen für da- Wirtschaftsjahr vom 1 Mai 1926 bis 30. April 1927, b) von den Pfichtigen, die Handekbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu ver pflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften de» Handelsge setzbuches tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für dar sie regel- müßige Abschlüße machen, sofern es In der ersten Hälfte de» Kalender jahre» 1927 geendet hat 2. Sieueivflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Elnkommensteuererklärung ver pflichtet, w nn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalrnder- jahres 1927 cn^ct Diese Sirnerpflichtigcn werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1927 zn einer Einkommensteuererklärung auf gefordert werden. 3. Die Liklärnngen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer siad bei dem Finanzamte abzugeben, in dessen Bezirk die zn I bezeich neten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Jnlandc weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung vorhanden, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamte abzugeben, in dessc Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird oder die Tätigkeit vorwiegend auSgeübt wird oder BermögenSgegenstände sich befinden. 4. Den nichlbuchsührcnden Landwirten mit einem Einkommen von weniger als 8,(X0 RM, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet sind (vergl. I Ziffer 1), werden zum Zwecke der An- Wendung der Durchschnittssätze bei der Einkommcnstcuervcranlagung für das Wirtschaftsjahr 1926/1927 Fragebogen zugefertigt werden. Diese Fragebogen sind binnen 2 Wochen auSgesüllt bei dem Finanzamt« wieder einzureichen. L. Umsatzsteuer. i. Zur Abgabe einer Steuererllärung für die Umsatzsteuer sind alle Umsatzsteuerpflichtigen, verpflichtet mit Ausnahme 1. der Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Um- satzstmkrpflichtjgen, die nach Z 57 der Du chführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergksetz zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind; 2. der nichtbuchsührenden Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen ge leistet haben. Die in Ziffer 2 genannten Steuerpflichtigen haben folgendes zu beachten: Die Umsatzsteuer Durchschnitts- umfassen nicht Umsätze, die über den gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft im engeren Sinne HIn- aurgehen, z. B, bei Wein und Tabakbau; nicht inbegriffen sind auch die über das übliche Matz hinausgeherden GroßviehverkSufe. Inso weit haben auch di- nichtbuchsühreudcn Landwirte grundsätzlich eine Amsatzsteuererklärung abzugeben. Tie Abgabe der Umsatzsteuer- erllärung kann unterbleiben, wenn der Betrag solcher Umsätze in dem gesamten Wirtschaftsjahre 1926/27 1000 RM. nicht übersteigt. II. 1. Die Erklärungen sür die Umsatzsteuer sind abzugeben: a) von den Pflichtigen, die Umsätze aus Landwirtschaft, Forst- wlrtschaft, Gartenbau und sonstiger nichtgewerblicher Bodenbe- wirtschaflung erzielt haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1 Juli 1926 bis 30. Juni 1927; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt dessen sür das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1926 bi» 30. April 1927; b) von den Pflichtigen, die Handekbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen oerpflichlet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu jein, Handekbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches tatsächlich führen, für das Wirtschafts jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, sofern es Inder ersten Hälfte des Kalende-jahres 1927 geendet hat 2. Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Umsotzfteuererklärung ver pflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalendir- jahres 1927 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1927 zu einer Um satzsteuer, rklärung ausge fordert werden. 3. Die Eiklärmg für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtiaen, s) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit einschließlich ter llrerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bet mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines recht lich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend. b) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist weder ein Betrieb-ort noch ein O-t der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuer erklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk dar Unter nehmen ständig vertreten oder di« Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen feinen Sitz hat L. Gemeinsames. I. Die nach und L zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichte ten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Stnuerpfllchligen haben eine Steuererllärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt« be- sonders aufgesordert werden. II. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung an gehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bk zu 10 o. H der festgesetzten Steuer auserlegt werden. III. Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Ein- kommcnsteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Sicuergesetze (Sleuergcsährdung) werden bestraft. Glauchau, den 27. August 1927. Das Finanzamt. Ter prenfzische Ministerpräsident hat den Reichskanzler ersticht, sich dem Boykott gegen die Berliner Hotels an- zuschliefzen. Zu Ehren des Oberbürgermeisters Walker aus Ncuyork fand am Donnerstag Abend ei» Festessen im Kaiscrhof in Berlin statt. Auf dem Rcichsparteitag des deutschen Mittelstandes in Hamburg hielt der sächsische Finanzministcr Weber eine bedeutsame Rede. Eine Zeitung in Antwerpen bestätigt das Vorhanden sein von Franktireuren 1914. Briand erklärte im französischen Ministerrat am Frei tag, das; mit England eine Verständigung über die Ver minderung der Besatzungstruppen so gut wie erzielt sei. Das irische Parlament wnrde aufgelöst. In Rumänien wurden grofze Unterschlagungen anf- gedeckt. 'Waldenburg, 27. August 1927. In Paris tagt zur Zeit die interparlamentarische Union. Hierbei kam es am Donnerstag Nachmittag zu einem ernsten Zwischenfall, der auch noch nicht abgeschlossen ist. De Jouvenel wandte sich heftig gegen die Aufrollung der Frage der Schuld Frankreichs am Weltkriege. Er wandte sich bei dieser Gelegenheit gegen die Ausführungen des Reichstagspräsidenten Löbe über Locarno und die Rhein- landräumung. So lange dir Ostgrenzen nicht wirklich anerkannt seien, müsse Frankreich im Rheinland bleiben. In der Freitagssihung ergriff Professor Schücking das Wort zu einer Erklärung, in der er ausführte: Die deutsche Gruppe sieht sich genötigt, in der Debatte über die Weltpolilik noch einen Redner sprechen zu lassen, da gewisse Ausführungen de Jouvenels über die deutsche Poli tik bei unserer Gruppe starkes Befremden erregt haben. Ich fürchte, sagen zu müssen, daß diese Ausführungen dem großen Ziele der internationalen Verständigung nicht ge dient haben. Zunächst war in den Ausführungen ein tat- sächlicher Irrtum. Niemals hat der deutsche Reichstagsaus- schuß den Vorwurf gegen Belgien erhoben, daß es selbst seine Neutralität verletzt hätte. Es findet sich lediglich in dem Gutachten eines einzelnen Parlamentariers eine bei läufige Bemerkung über die Verwirkung der belgischen Neutralität durch Belgien selbst. Senator de Jouvenel hat ferner gegen den Gedanken einer Untersuchung der Schuld am Weltkrieg eingewandt, die Richter seien noch nicht geboren, die fähig seien, über dieses Problem zu ur teilen. Man könnte sich dieser Auffassung vollständig an- schließen, wenn man nicht vor der historischen Tatsache stände, daß eben doch in der Vergangenheit sich Richter gefunden haben, die dieses Urteil gegen uns ausgesprochen haben, und zwar waren diese Richter die andere Partei. Durch den Vorwurf der alleinigen Kriegsschuld fühlt sich das ganze deutsche Volk in seiner Ehre getroffen. Es ist höchst bedauerlich, daß zwei Jahre, nachdem die ganze Welt den Locarnovertrag als ein Werk der Befreiung begrüßt hat, die Bedeutung dieses Vertrages an dieser bedeutsamen Stelle in Frage gestellt worden ist. Der Redner hat zwei Einwände gegen den Wert des Locarnover rages gellend gemacht, einmal die Zusicherung, die Deulschland gegeben worden ist, für den Fall, daß auf Grund Art. 16 des Völkerbunds paktes der Völkerbund eine internationale Exekut on ver hängen sollte, zum anderen den Abschluß des Berliner Vertrages zwischen Deutschland und Rußland. Was die erste Beanstandung anlangt, so handelt es sich um nichts weiter, als um eine Anerkennung der besonde ren Lage, in der sich das deutsche Volk durch seine Ab rüstung befindet. Wie kann man es dem deutschen Volke veübeln, daß es bestrebt war, ohne dle großen Kampfmittel der Gegenwart, im Zustande der einseitigen Entwaffnung, das Elend von seinem Lande sernzuhalten, das die Ver wirklichung der kriegerischen Aktion sür uns mit sich bringen müßte. Was den Berliner Vertrag anbetrifft, so ist dieser der Ausfluß des Bestrebens gewesen, gewisse Befürchtungen zu zerstreuen, die der Abschluß des Ver tragswerkes von Locarno und der Eintritt Deutschlands in den Völkerbund hervorgerusen hatten, — Befürchtungen in dem Sinne, daß Deutschland durch seine Vereinbarun gen mit den Westmächten und dem Eintritt in den Völ kerbund sich auf eine planmäßige antiruffische Politik festgelegt habe. Diesem Ziele entsprechend, enthält auch der Berliner Vertrag sowohl in seinen vier Paragraphen, wie in dem darauffolgenden Notenwechsel nichts, was den durch Deutschland in Locarno und Genf übernommenen Verpflichtungen widerspricht. Besonders befremdet aber hat uns die Tatsache, daß Herr de Jouvenel dle Beanstandung gegen unsere Politik zum Anlaß genommen hat, um die Fortdauer der Be setzung am Rhein nicht nur zu begründen, sondern sogar die Rheinlandbesehung als einzig wirksame Friedensgarantie nach dem Osten hinzvstellen. Wir sind der Ansicht, daß sowohl die Bestimmungen des Versailler Vertrages uns das Recht geben, die Räumung zu fordern, als auch, daß die veränderten Umstände, die durch Locarno und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund geichaffen sind, für die Gegenseite die Verpflichtung begründen, Deutschland von den Lasten der fremden Milttärokkupation zu befreien. Die Ausführungen Professor Schückings werden in allen Kreisen des deutschen Volkes volle Zustimmung finden.