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ick. l findet im >ie Herren eingeladen d. eine findet rr Zentrak- Uhr stellers kü«k« aus , Arabien, u. Nord- Herren H. ge« agen vln. ionnabend . Aergsir. sämtliches D. Ob. mein Mai von izahlung er« und lieder in t, Albert- erinnert, achzukom- 8L. lubfahrt künstlcr i, 9 Uhr: Union, usflng. »tz- le. »nsflng. : mittags Haus. >/,9 Uhr ino Lang US. )M. 4 Uh' ck. MMtl »i. nachm »st». Amts- M Anzeittbllitt für den SM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Abonnement Viertels. 1 M. 20 Pf. einschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen"' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Lrlegr.-Adresse: Amtsblatt. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher ilr. 210. LS. — - 52. Jahrgang. —-— Dienstag, den 16. Mai LAOS Die Königliche Amtshauptmannschaft unterläßt nicht, darauf hinzuweisen, daß alle bei ihr eingehenden Gesuche znm Ansspielen von Waren durch Lotto-, Ring- und Plattenwursspiele oder dergleichen bei Vogelschießen, Kirchweihfesten u. s. w. abgelehnt werden, da ein Bedürfnis zum Ausspielen von oft recht minderwertigen Waren nicht an erkannt werden kann. (8 42, Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung.) Schwarzenberg, am 11. Mai 1905. Königliche Amtshauptmannschast. I. A.: »v. Jani, Regierungsassessor. Lr. Im Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Eibenstock ist heute auf Blatt 269 die Firma: Eisengießerei Lnger in Schönheide und als deren Gesellschafter die Schlosser I'risclriolr IVilttsIm Iln^sr und k'risckrlett Lckuarcl Ungar, beide in Schönheide, eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Eisengießerei. Die Gesellschaft ist am 5. Dezember 1904 errichtet worden. Eibenstock, den 11. Mai 1905. Königliches Amtsgericht. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters t rleeirtrN »inU in Oberstützengrün wird zur Abnahme der Schlußrechnung des Ver walters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Ver teilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 8. Juni 1905, vormittags 10 Ayr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte bestimmt. Eibenstock, den 13. Mai 1905. Königliches Amtsgericht. Der Geburtstag Sr. Maj. des Königs Friedrich August wird in diesem Jahre nach folgendem Programm gefeiert werden: Mittwoch, de« 24. Mai 1905, abends 7 Nhr: Zapfmüreich, Donnerstag, den 25. Mai 1805, früh 6 Uhr: Weckruf durch bas hiesige StadtmustLkorps, Kchukfeierüchkeite« der Bürgerschule, Kaudeksschuke uud KunstschukzweigaSteilaug. Nachmittags '/,2 Uhr r Keftmahl im Nathanssaale. Die städtischen und öffentlichen Gebäude werden Alaggenschmnck erhalten. An die gesamte Einwohnerschaft ergeht das Ersuchen, auch ihrerseits durch Beflaggen der Häuser oder auf sonstige Weise zu einer würdigen Feier dieses Tages nach Kräften beizutragen. Stadtrat Eibenstock, den 12. Mai 1905, I. V.: Justizrat Landrock. M. Rr. 214 der Schankstättenverbotslift« ist zu streiche«. Stadtrat Eibenstock, dm 12. Mai 1905. I. V.: Justizrat Landrock. M. Nachstehend wird das genehmigte Ortsgesetz, den Schleusenbau und die Erhebung von Schleusenbaubeiträgen in der Breite- und Theaterstraße betreffend, veröffentlicht. Stadtrat Eibenstock, dm ll. Mai 1905. In Vertretung: Iustizrat Landrock. M. Hrtsgefeh, de« Schleusenbau und die Erhebung von Schleusenbanbeiträge« in der Brette- und Thcaterstratze betreffend. Auf Grund von W 45 und 78 des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900, wird folgendes bestimmt: 8 1- In die Breitcstraße und die Thcaterstraße wird nach Maßgabe des hierüber errichteten Beschleusungsplanes eine städtische Hauplschleuse aus eiförmigen Zementrohren von 50/75 em lichter Weite eingebaut. 8 2. Auf der nach 8 1 zu beschleusenden Straßenecke inuß jedes bebaute Grundstück zur Ableitung der Tage- und Abfallwässer, sowie wenn möglich, der etwa vorhandenen Grund wässer vom Grundstücksbesitzer mittels einer Entwässcrungs- <Heim) Schleuse mit der Haupl schleuse verbunden werden. Die Heimschleusen sind nach Maßgabe der im Anhang unter (7) beigefügten Bestimm ungen auszuführen. Alle Massivbauten sind mit wasserdichten unverbrennbaren Dachrinnen bez. zum Boden reichenden Absallrohren zu versehen; der nach dem Verkehrswege zu gerichtete Abfluß ist unterirdisch nach der Heimschlcuse bez. unmittelbar nach der Stratzenhauptschleuse zu leiten. 8 3- Jeder Eigentümer eines nach 8 2 Absatz 1 zum Schlcusenanschlusse verpflichteten Grund stücks, sowie jeder künftig an der Breitestraße und Thcaterstraße auf der beschleusten Strecke Anbauende, gleichviel ob sein Grundstück vorher schon in anderer Weise beschleust gewesen ist oder nicht, hat zu den Schleusenbaukosten einen Beitrag von 150 Mark zu entrichten. Der Beitrag berechtigt zum Anschluffe einer Heimschlcuse. Für jeden weiteren Anschluß er höht sich der Beittag um je 20 Mark. Die Schleusenbanbeiträge werden erst nach Voll endung des Schleuscnbaues eingezogen. Sie sind vier Wochen nach Zustellung der Rech nung fällig. 8 4. Die Kosten für den Anschluß der Hauskanäle an die Hauptschleuse und für ihre Ver ¬ legung bis zur Grundstücksgrenze werden den Grundstücksbesitzern an einer Straße nach Ver hältnis der Anzahl der für sie gebauten Hauskanälc gleichmäßig berechnet und sind vier Wochen nach Zustellung der Rechnung bei der Stadtkassc einzuzahlcn. 8 3. Unter keinen Umständen ist gestaltet, in die Schleuse Jauche oder Abtrillsabgänge zu leiten oder zu gießen oder die Abortanlagen überhaupt mit der Schleuse in Verbindung zu setzen. 8 6. Soweit die Leistung und Zahlung der nach 88 3 und 4 zu erhebenden Schleusen- anschlußbeiträge und Herstellungskosten der Heimschleuseti auf Antrag der betreffenden Grund stückseigentümer auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1872 durch die Königliche Landes- kultur-Rentenbank ganz oder teilweise vermittelt und übernommen wird, ist der Stadtrat er mächtigt, die in 8 2 unter e dieses Gesetzes vorgesehene Erklärung für die Gemeinde abzu geben. 8 7. Gegenwärtiges Ortsgesetz leidet auf eine etwaige spätere Weiterführung der Haupt schleuse innerhalb der Thcaterstraße sinngemäße -Anwendung. 8 8. Dieses Ortsgesetz tritt nach seiner Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Innern mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, den I. März 1905. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. O. 8. Helse, I-. 8. G. Diersck, Bürgermeister. z. Zt. Dorsteher. Müller. o Aorschriften für die Ausführung von Laus- und Hrundllücksentwälserungen. 1. Die Tage- und Abfallwässer der bebauten Grundstücke sind den öffentlichen Straßenkanälen (Straßcn- schleusen) durch Hauskanälc (Heimschleusen, Beischleusen, Nebenschleusen) aus 15 ein weiten, glasierten und mit Asphalt oder Zement gedichteten Thonrohren zuzuführen, deren Gefälle tunlichst zwischen 1 :15 und 1:50 liegen soll. Muß dasselbe unter 1:50 bleiben, so ist besondere Spülung vorzusehen. Für Grund stücke mit mehr als 12M <,m wasserliesernder Abflußfläche oder für beträchtliche Zuflußmengen aus gewerb lichen Anlagen kann ein größerer Durchmesser des Hauskanals genehmigt werden. Der Anschluß der Hauskanäle an die Straßcnkanäle und ihre Verlegung bis zur Grundstücksgrenze erfolgt durch die Stadtgemeinde auf Kosten des Anliegers, die Wetterführung auf dem Grundstücke und die Herstellung der eigentlichen Hausentwässerung durcy den Anlieger selbst auf Grund der vom Stadtrat genehmigten Zeichnungen. Auch für noch nicht bebaute, jedoch an bebauten Straßen liegende Grundstücke kann die Ableitung des Tagewasscrs durch Zweigkanäle gefordert werden, wenn sie zur Sicherung des Straßenkörpers gegen Wasserschäden oder zur geordneten Ableitung des Tagewassers innerhalb der Flur oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich sein sollte. 2. Die in zweifacher Ausfertigung auf Pausleinwand einzureichenden Zeichnungen müssen von dem Grundstücksbesitzer und dem für die Ausführung verantwortliche» Unternehmer unterschrieben sein. Sie müssen enthalten: ». einen Laaeplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstabe nicht unter 1:500, aus welchem Lage, Lichtweite, Tiefe und Gefälle der außerhalb der Gebäude geplanten Leitungen einschließ lich des Anschluffes an den Straßenkanal ersichtlich sind; b. eine Grundrißzeichnung des untersten bezw. Kellergeschosses im Maßstabe nicht unter 1:100 mit den im Innern liegenden Leitungen, ihren Sichtweiten und Gcsällcn. In derselben ist auch die Zahl der Einlaßstellen für Abwässer aus Küchen, Waschküchen, Badewannen, Spül abtritten u. s. w. anzugeben, sowie die Lage des Zuleitungsrohrs der Wasserleitung kenntlich zu machen. Für ganz einfache Anlagen, welche sich auf 1—2 Ausgußstellen und Rcgenrohranschluß beschränken, kann die Zeichnung unter b nachgelassen werden. Für größere Anlagen ist hin zuzufügen : e. ein Durchschnitt vom unteren Teile des Gebäudes in der Richtung des Hauptstranacs, gleich falls im Maßstabe 1: IM, in welchen namentlich etwaige Entwässerungsanlagen des Keller geschosses einzutragen sind. Die Eisenleitungen sind blau, die Tonrohrleitungen braun darzustellen. Die erforderliche Auskunft über die Orts- und Höhenlage der Anschlußstelle des Straßenkanals er teilt der Stadtrat. Von den beiden eingereichten Zeichnungen bleibt die eine bei den Ratsarten, die zweite wird nach erfolgter Prüfung mit Genehmigungsvermerk zurückgegebcn. 3. Der HauSkanal ist möglichst aradlinia und auf kürzestem Wege, jedoch in schräger Richtung in den Straßenkanal zu führen. Etwaige Knickpunktc sind zugänglich herzustellen, entweder durch Rcinigungsdcckel, welche leicht geöffnet werden können, oder durch Schächte (Schrote), welche die Einführung von Schlamm ruten gestatten. Die Sohle dieser Schächte ist aber nicht vertieft anzulegen, sondern mit Abflußrinnen von halbkreisförmigem Querschnitt zu versehen, damit der glatte Abfluß keine Unterbrechung erleidet. Mit Rück sicht auf die erforderliche Haltbarkeit empfiehlt es sich, die Leitungen im Innern der Grundstücke nur aus gußeisernen, nut Blei gedichteten Rohren oder aus auten Schmiedeeisenrohren herzustellen, die Verwendung von Tonrohren dagegen möglichst einzuschränken und Bleirohre nur als Geruchverschlüsse (Wasservcrschlüsse) und für kurze Anschlußstrecken zu benutzen. Der innere Durchmesser der Abfallrohre hat für Küchen- und Badewässer je nach der Geschoßzahl 5—7 cm, für Spülabtritte 10—13 cm zu betragen. Alle Abfallrohre im Znnern der Gebäude sind in voller Weite offen über Dach zu führen. Alle Einlaßstellen für Brambwäffer find mit Keruchverschlüffen zu versehen. Die Tiefe derselben ist für Küchen- und Badewasscrabflüsse zu 8—10, für Spülabtritte zu 5 cm anzunehmen. Das Dachwasser ist gleich falls unterirdisch abzuführen : doch dürfen die Regenabfallrohre nur für Regenwasser benutzt werden. Mün den sie oben, vor oder neben den Fenstern von Dachwohnungen, so erhalten sie am unteren Ende einen frostfrei belegenen Geruchverschluß von 8—10 em Tiefe. An der Mündungsstelle der das Brauchwasser zufichrenden Abfallrohre in den Hauskanal ist ein leichtzugänglicher Reiniaungsstutzen einzufügen. Ist keine Druckwasserleituna vorhanden, so muß die Ein mündung der Küchenabfallrohre durch einen Schacht von mindestens 0„ m Sichtweite mit dicht schließender Zement- oder Eisenabdeckung vermittelt werden, der einen Schlammfang von mindestens 0,^ m Tiefe er hält. Der besseren Reinigung wegen empfiehlt eü sich, diesen Schlammfang mit einem Eimer auszustatten. Abgesehen von diesem Falle und dem weiteren, daß auch die Kellersohle nach dem Straßenkanal entwässert werden muß, ist der Hauskanal im Innern des Grundstücks über der Kellersvhle zu verlegen. Die Verbindung zwischen Straßen« und Hauskanal darf nicht durch einen Wafferverschluß unterbrochen werden, damit die Lustbcwegung nicht gehemmt wird. Die Abführung des Hofwassers erfolgt mittels eines gemauerten, aus gebranntem Ton, Eisen oder Zementbeton hergestellten Einlaufs (Sinkkastens) mit Schlamm topf, für welchen das Einhängen eines Schlammeimcrs empfohlen wird. Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Pläne, das Verfiillen der außerhalb der Gebäude liegenden Leitungen erst nach erfolgter Besichtigung durch Beauftragte des Stadrbauamte« und die Benutzung der ganzen Anlage erst nach ihrer Abnahme erfolgen, mit der eine Dichtigkeitsprobe verbunden werden kann. Um die Einlegung der Anschlußstücke in den Straßcnkanal richtig bewirken zu können, ist der Stadt- rat berechtigt, schon vor dem Bau des Straßenkanals die Einreichung der unter 2 genannten Pläne binnen 3 Monaten nach Erlaß der betreffenden Bekanntmachung zu verlangen.