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Nr 61 Dienstag 2. März 1847. MM Deutsch« MlgEei« Leitung. WM «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Christcnmord in Phili'ppopoli'r. lPÜsttel. Die Cholera, OftiNdieN. Neueste Ucberlandpost. und Kunst. * Berlin. Dieffenbach über den Schwer ' Macher. Hsndel und Anbusteie. * teippg. Börsenbericht. »teipsig. Ge schäftsbericht des Directoriums der Leipzig-Dresdner Eisenhahn. Wien. Die BudweiS-Linz-Gmundner Eisenbahn. — Frequenz der Leipzig- Dresdner, Magdeburg-Leipziger und -Halberstädter Eisenbahn. Berlin. Allgemeiner deutscher Posttarif. — Wasserstand der Elbe. — Leipzig. Ankündigungen. U-b-rblick. Deutschland. —München. Die Ministerkrisis. Die Polizeidirection. -Aus Sachsen. Hr. Volkmann über die Verfassungsmäßigkeit des Land tags. »Von der sächsischen Unterelbe. Der Eisgang. OMainp Untersuchung.,— Nationalverein für deutsche Auswanderung in Hessen, -f Aus Holstein. Missionswesen. * Altenburg. Uebereinkunft mit Sachsen- treusten. (-;-) Bertin. Der Verein zur Fürsorge für entlassene Strä linge. z Berlin. Laufhandlung. Der Vereinigte Landtag. Desterreich. s-Ärahau. Die Gazeta Krakowska. Postwesen. Paßrevision, chpauten. Der Congreß. Das Ministerium des Handels. Erlaubniß zur Rückkehr. Freisprechung. Carlisten. Der Eisenbahnbau. chdruGdritanntrtt. Parlament. Die 8-Millionenanleihe. Die ZinSerhö- hung auf Schatzkammerscheine. Daily NewS für den britischen Botschaf ter m Paris. ----MÜLkht«, 26. Febr. Roch immer außer Stand», die fogt- nanNte oder thatsächliche Ministerkrisis als eine vorübergegangeneEr scheinung bezeichnen zu können, sind wir doch in den Besitz einiger wei tern Angaben gelangt, die verbürgt genug sind, um auf sie hin zu be haupten, daß von einem Wiedereintritte der mit Hrn. v. Abel geschiedenen Minister in den Ministerrath ferner nicht mehr die Rede sein kann. Ob schon Graf v. Bray, dessen Abreise auf seine italienischen Güter und nach Neapel wir bereits gemeldet haben, vom ersten Augenblick an eine ent schieden isolirte Stellung eingenommen hatte, ist cß jetzt doch keinem Zwei selmehr unterworfen, daß auch er in den Ministerrath nicht wieder zu- rückberufcn werden, sondern vom Könige die erbetene Entlassung erhalten wird. Manche wollen sogar wissen, Fürst Ludwig v. Wallerstein sei be reits auf dem Wege von Paris hierher, müsse stündlich cintreffcn und werde dann das Portefeuille des vereinigten Ministeriums des königl. Hauses und des Aeußern übernehmen. Alle sonstigen Gerüchte, die in Umlauf sind, gehören entweder zu den bloßen Tageslügcn oder sie be ruhen auf nicht mehr als auf Vermuthungen. Als Thatsachc steht seit gestern nur fest, daß der König dem Kriegsminister Baron v. Gumppen- bcrg die von demselben nachgesuchte Entlassung gewährt und an dessen Stelle den Brigadier Generalmajor v. Hohenhausen ernannt hat, wel cher -schon morgen aus Ansbach chier erwartet wird. Seit vorgestern haben sich übrigens eine Menge von Gerüchten zu verbreiten angesangen, die wir ebenfalls nur im Vorübergehen als solche erwähnen wollen, da sie noch durchaus der Bestätigung bedürfen. Nach denselben würden sich nämlich die Amtsenthebungen auch in tiefere Regionen erstrecken, und zwar sämmtlich in einer Richtung, von welcher aus im Verlaufe der letz ten zehn Zahre und noch in jüngster Zeit die streitfertigsten Kämpfer in den confessionellen Kämpfen erstanden sind.— Einen sehr guten Eindruck scheint allgemein die Urbcrtragung der seit etwa einem Monat erledigt gewesenen Polizeidirection an den bisherigen Obcrcommiffar Marr hervorzubringen, da derselbe allgemein als ein eben so humaner wie ge schäftstüchtiger und thätiger Beamter bekannt und geachtet ist. L ÄUS Sachsen, 28. Febr. In Betreff der Frage über die Ver fassungsmäßigkeit des jetzigem sächsischen Landtags, einer Frage, der wir, unter den verwaltenden Umständen, weniger praktische Bedeutung zuschreibcm möchten —es war nie zweifelhaft, daß der Landtag seine Ge schäfte vollführcn und daß seine Beschlüsse in Kraft bleiben würden —, glS daß sie uns über das Verfassungswcscn überhaupt und seine Behand lung auf allen Seiten manche interessante Aufschlusse verschafft oder be stätigt hat, ist soeben eine recht durchdachte und bcachtenöwerthc Schrift von dem Advocaten Volkmann in Leipzig unter dem Titel: „Der au ßerordentliche Landtag von 1817 für das Königreich Sachsen ist beschluß- Krankreich. Hr. Martin du Nord. Schiffahrt. Die Epoque. Die Blät ter über die Stellung des britischen Ministeriums. »»Paris- Urquhart. Achlveiß. Der große Rath von Genf. Der eidSgenösfische KriegSrath. Die österreichische Grenzbesetzung. Rutzla«» und Molen. »»Warschau. Die Bauern. fähig", erschienen. Sie erschöpft nicht Alles, sie bringt, wie natürlich, manche schon bekannte Gründe vor. aber sie gewinnt der Sache auch manche neue Seilen ab und ist, auch nach dem Dcputationsberichte der U. Kammer, noch keineswegs als eine Ilias post Uomerum anzusehen, vielmehr in manchem Punkt eine Ergänzung dieses. Zuvörderst geht sie ausführlicher auf den allerdings unhaltbarsten, aber an sich gefährlichsten Zweifelpünkt, auf den hinsichtlich des h. 71 und des nach ihm ausge tretenen Drittheils erhobenen, ein. Der Verfasser geht hier davon aus, daß das Princip einer fortwährenden Vertretung des Landes durch Lie Abgeordneten in der Verfassung liege, weil sie sonst für alle außerordent lichen Landtage eine neue Wahl, für die Zwischcndcputationen daS Ver bot der Wahl ausgclooster Mitglieder hätte festsetzen müssen. Er argu- mentirt nun weiter: Stehe das fest, so könnten auch die Worte: „mit dem Schlüsse" nicht den engen Sinn haben, den sie auf den ersten Anblick zu haben scheinen, so mußten wir auch annebmen, daß das erhaltene Man dat nicht eher erlischt, als bis durch die Wahl neuer Abgeordneten das selbe genommen ist. Die Verfassungsurkunde habe mit jenen Worten nur sagen wollen und können, daß der Abgeordnete keinen vierten ordent lichen Landtag besuchen dürfe, wodurch die beiden ohne diesen Sinn nicht ganz zusammenstimmenden Worte „am" und „nach" in hinreichenden Ein klang versetzt seien. Wir sind in der Sache derselben Meinung; wir hal ten dafür, daß man bei Gründung der Verfassung unter dem Austritt mit oder nach Schluß deS Landtags eben das Eintreten neuer Wahlen verstanden hat, und daß das Gegcnthcil nur dann zu beweisen wäre, , wenn eS in der Verfassungsurkunde hieße: mit dem Tage des kand- tagsschlusses erlischt die ständische Eigenschaft- des (betreffenden) Ab geordneten. Im Uebrigen aber warnen wir doch vor solchen allge meinen Argumentationen wie die obige, welche leicht zu weit führen und denen sich auch meist gar leicht entgegengesetzte Gründe entgearn- stellen lassen. Es ist der entgegengesetzte Fehler von dem gedanken losen Kleben an dem Buchstaben. So könnte man z. B. gegen obige Argumentation geltend machen, daß ja bei einer Auflösung der II. Kammer das Land auch sechs Monate lang unvertreten ist, daß die Ausgetretene», auch rv«m sie mrch nicht «seht sind, doch den viert»» Landtag nicht besuchen dürfen re. Es ist hier eine, zunächst durch den Wunsch, nicht zu weit in das Detail cinzugehen, entstandene Undeutlich keit, eine Art von Lücke in der Verfassungsurkunde, die von Regierung und Ständen nach bestem Wissen, in möglichstem Anschlicßen an das System der Verfassung, ohne mit deren klaren Vorschriften zu collidiren, auszugleichen war und cs auch, der definitiven gesetzlichen Erledigung vor behältlich, durch eine freie Uebereinkunft wurde, die wir weniger am eine Auslegung der Verfassungsurkunde wie als eine Art Ausführungsverord nung zu ihr betrachten möchten. In England beruht bekanntlich die Ver fassung vorherrschend auf solchen Dergleichen, Uebcrcinkünften, Usancen re., und es wird auch in andern constitütionellcn Staaten Dergleichen nie ganz zu umgehen sein, da stch die unvermeidlichen Gebrechen aller geschriebenen Gesetzgebung weit früher in dem einzelnen Nebcnwerk und Detail als in dem Grundsystcme zeigen. Nur muß man auch hier wie überall zu distinguiren wissen zwischen den Punkten, die baldmöglichste feste gesetzliche Erledigung federn, und Venen, wo es im Gegcnthcil wünschcnöwerth ist, daß man. nur ein vorläufiges Abkommen darüber treffe. Die jetzt obschwe- bendcn Zweifel dürften zu den erster» gehören. Etwas dunkel ist uns die Interpretation des Verfassers von den Hh. 152 und 153 geblieben. Wir könnten nicht mit ihm cinstimmcn, wenn er gemeint haben sollte, daß nicht jede gesetzliche Erläuterung der Verfassungsurkunde in allen de» Stadien, wo dabei ständische Beschlüsse gefaßt werden müssen, der For malitäten des tz. 152 bedürfe. Allerdings aber hieße cs diesen Grundsatz auf eine zu wahren Lächerlichkeiten führende Spitze treiben, wenn man enc Formalitäten allemal fodcrn wollte, wo cs zwischen Regierung und Ständen zur Sprache kommt, wie sic einen Punkt der Verfasiungsurkunde verstehen, beide darüber ganz einig sind und sich nur über eine zur AuS- ührung jener Verfassungsbcstimmung nölhigc Modalität verständigen. Der Einwurf, der aus dem gänzlichen llnbesctztbleiben einer Avgeord- netcnstelle abgeleitet worden, war leicht zu beseitigen. Schwieriger ist der Punkt hinsichtlich der Einberufung der Stellvertreter. Es sind das aber, wie auch der Verfasser hcrvorhcbt, keine Nulliläts-, sondern höchstens Beschwerdcpunkte." Die Frage, ob Neuwahlen anzuordnen gewesen wä ren, erklärt der Verfasser mit Recht für eine lediglich thatsächliche. Ob Zeit dazu gewesen, läßt sich wol bei ordentlichen, schwerlich aber bei au- jerordentlichen Landtagen nachweisen. Der Fall, wo nach h. 69 herVer- assungSurkunde die Einberufung der Stellvertreter auch für ausgetretene lbgeordnete statthaft ist, kann sich auf doppelte Weise ereignen: einmal, daß ihr Austritt dem Landtage, dann, daß der (außerordentliche) Land- ag ihrem Austritte nahe fällt. Ohne das Dazwischcnkommen deS au- ierordentlichen Landtags würde es Niemand befremdet haben, wenn die !rgänzung§wahlen noch bis 1818 verschöben wurden. Schwieriger ist