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VoigÄndislhtr Anzeiger a- 8ech8undjredeMqlIer InhriMg Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plaue«. 2V. September 1865. Mittwoch INN. i i unse unfei nothwendigen Ausbesserungen nicht vorgenommen, so die Zeit, während welcher er dadurch an der Vertrags- Sache gehindert worden ist, einen entsprechenden Erlaß Ersatz des außerdem etwa erlittenen Schabens fordern ganzen Blatt! kuj isler. irniett der. GW ersten Hamill en Kl en än 'lagrnS Umfi werte wesen be zu außer chnhü t Mü er ihr die für der und nze des Miethers nn ter Diiether Dzen Benutzung n tem Miethzinse 1200). uen a ber stet ute, t sjähri lcin a gen, u uvas z > wiet ne dies treckn >nte er a. r Lv aus kenlag Vüte hwage ^eor lentete N!-t>t Äcna vei r. neN. Der Mieth er darf von der Sache nur den Gebrauch machen, zu welchem sie ihm überlassen worden ist. Er hat die Sache zu bewahren und, soweit sie eine Verwaltung nöthig macht, zu verwalten; auch darf er sie nicht willkührlich zum Nachtheile des Vermielhers verlassen (§. 1205). Der Mi et her hat, wenn Ausbesserungen nothwendig sind oder sich Dritte Rechte an der Sache anmaßen, welche derselben einen bleibenden Nachtheil bringen können, sobald ec von dem einen oder dem anderen Kennlniß erlangt, dem Vermiether ohne Verzögerung Anzeige zu machen (Z. 1206). Nothwendige Ausbesserungen hat der Mi et her dem Vermiether zu gestatten, unbeschadet seines Rechts, wegen der ihm dadurch entzogenen Be nutzung nach tz. 1198 Schadenersatz zu verlangen (tz. 1207). Der Mrether ist nach Beendigung des Vertrags verpflichtet, die Sache nebst Zubehörungen und Zuwachs so zurückzugeben, wie es nach ordnungsmäßiger Benutzung derselben möglich ist (tz. 1208). Ist für Lie Dauer des Mielhvertrags eine Zeit bestimmt, so erlöscht der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit (tz. 1214). Ist keine Zeit bestimmt, so ist bei Wohnungen oder anderen Miethräumeu, wenn der jährliche Miethzins 50 Thaler und mehr beträgt, einjährige und, wenn er weniger als 50 Thaler beträgt, halbjährige Dauer des Mielhvertrags anzunehmen; es endigt aber der Vertrag nach dieser Zeit blos dann, wenn eine Kündigung, und zwar bei einem jährlichen Miethzinsbetrage von 5 0 Thaler oder mehr, wenigstens ein halbes Jahr und bei einem Miethzinsbetrage unter 50 Thaler wenigstens ein Vierteljahr vor der beabsichtigten Auflösung erfolgt ist. Die Kündigung muß im ersten Falle (bei einem jährlichen Miethzinsbetrage von 50 Thaler oder mehr) spätestens am 31. März oder am 30. September, im letzteren (bei einem jährlichen Mieth- zinsbetrag von weniger als 50 Thaler) spätestens am 31. März, 30. Juni, 30. September ober 31. December erfolgen, wenn sie für den Schluß deS nächsten Kalenderhalbjahrs oder Kalendervierteljahrs gelten soll. Miethverträge, in welchen ein monatlicher oder wöchentlicher Miethzins ausgemacht ist, sind monatlicher oder wöchentlicher Kündigung unterworfen (ß. 1215). Wird nach Ablauf der Miethzeit, gleichviel ob sie eine bestimmte oder unbestimmte war, der Vertrag wissentlich fortgesetzt, ohne daß innerhalb 8 Tagen von Ablauf der Miethzeit an ein Widerspruch erfolgt, so ist eine Erneuerung des Vertrags unter den früheren Bedingungen und, wenn diese zu verschie denen Zeiten verschieden gewesen sind, unter den Bedingungen für die letzte Mlethzeit anzunehmen und zwar auf so lange, bis durch Kündigung Die Auf lösung des Mielhvertrags herbeigeführt wird (§. 1218). Setzt der Miether, außer dem Falle einer Erneuerung des Vertrags, nach Beendigung der Miethe das Miethverhältniß thatsächlich fort, so ist der Ver miether berechtigt, nach Verhältniß der Zeit, während deren die miethweise Be nutzung fortgesetzt worden ist, wenigstens einen ZinS in der Höhe zn fordern, wie er bei dem letzten Zahlungstermine gewesen ist (12 l9). (Schluß folgt.) Das königl. sächs. bürgerliche Gesetzbuch über den Mietbvertrag. Düs seit dem 1. März 1865 in Kraft getretene bürgerliche Gesetz- vck für das Königreich Sachsen enthält über den Miethvertrag Bestim- ngen, welche, sofern nicht zwischen den Interessenten etwas Anderes vereinbart mn, in Anwendung kommen und worauf in diesem Blatte noch besonders Miksam zu machen nicht unangemessen sein dürfte. Hö sind namentlich folgende: Unter miet he ist gestattet, ausgenommen, wenn der Vertragsgegenstand ilurch mehr, als Ließ außerdem der Fall wäre, leiden würde. Durch Unter- nlh e entsteht blos ein RechtSverhältniß zwischen Untervermiet her und uleimiether (ß. 1194). Der Vermiether ist verpflichtet, die Sache während der ganzen Dauer l§ Vertrags so zu gewähren, daß sie dem Miether zu der bezweckten Benutzung wn kann. Er haftet für Lie Mängel der Sache, welche die Benutzung hin- m, und für gänzliche oder theilweise Entziehung der Sache in Folge von Wen Dritter (§. 1196). Der Vermiether darf die Sache nicht in einer Weise ändern, welche A Miether an der vertragsmäßigen Benutzung hindert (tz. 1197). Ter Miether kann, wenn der Vermiether die Benutzung ganz oder Mefle nicht gewährt, nicht blos gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Mieth- chs, oder, wenn Ler Zins vorausbezahlt worden ist, Lessen gänzliche oder Meise Rückzahlung, sondern auch, wenn Ler Vermiether die Nlchtgewährung irschulcet, Schadenersatz verlangen (§. 1198). Der Vermiether hat die Ausbesserungen der Sache, welche während a Miethzeit nvthwendig werden, auf seine Kosten vorzunehmen, soweit nicht h Orts gebrauch der Miether dazu verpflichtet ist. Hat er auf die An Sa ch s e n. In der ein besonderes Interesse darbietenden Grundsteuer-Revisionsfrage in Sachsen hat die Regierung den ersten vorbereitenden Schritt gethan, und damit gezeigt, daß sie den von der letzten Ständeversammlung mittelst ständischer löbesci b Dü urS, t öunsch Schlag für daS Königliche Bezirksgericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. Hat der Miether auf die Sache Verwendungen gemacht, so kann er ezm eer nothwendigen sofort wegen solcher nützlichen, durch welche i! Lache dauernd verbessert ist, nach Beendigung des Mielhvertrags Vergütung le ein Geschäftsführer ohne Auftrag sorvern. Wegen anderer Verwendung W ihm das Recht der Wegnahme zu, doch hat er die bei Beendigung des Mrags noch vorhandenen Verwendungen dem Vermiether auf Verlangen zu lassen, wenn dieser ihm den Werth erstattet, welchen sie im Falle der Weg- ühme gehabt haben würden. Zu dieser Werthserstattung ist der Vermiether ^verpflichtet, wenn er die Wegnahme hindert (§. 1201). Der Vermiether ist verpflichtet, die auf der Sache haftenden Lasten ju tragen (§. 1202). Der Miether ist verpflichtet, den Miethzins bei einer Miethzeit von denigslens 6 Monaten in vierteljährigen Terminen am Schluffe jedes klendervierteljahrs (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. December), bei Mr kürzeren Mierhzeit nach Ablauf derselben zu bezahlen. Beginnt im ttzerm Kalle (bei einer Miethzeit von wenigstens 6 Monaten) das Mieth- Wllniß im Laufe eines Kalendervierteljahrs, so ist der für dieses Vierteljahr Wlmißmäßig zu entrichtende ZinS am Schlüsse desselben zu bezahlen (§. 1204). AaN erscheint wöchentlich viermal, und zwar Dienstags, Mittwochs, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonnementspreis, welcher prsaumeralläo zu entrichten ist ki Beziehung durch die Post 1 Tblr. 26 Ngr. — Annoncen, die bis Vormittags 11 Uhr eingehen, werde» in die Lags darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später ein- iite Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Ausnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene LorpuS-Zeile berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr. — Für die M'gen Königl. Gerichtsämter nnd Stadträthe, für welche der Boigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Karl August Kretschmer, in Elsterberg bei Herrn F. W. Feustel, in Schöneck bei Herrn L. A. Hüttel s«n., in Mühltroff bei Herrn Lhausseegelder-Einnehmer Holzmüller.