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i'tu, ' und . für - Nies« Gtre-la und deren Umgegend. Wschruschrift z«r Belehrung und Unterhaltung. 47. Dienstag, den 11. Znni 18M. Getteral-Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1850. Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preßgcsctze vom 18. November 1848 be treffend , vom Z. Juni dieses Jahres ein Theil der Aussicht über die Presse auf die Polizeibehörden uud AreiSdirectianen übergeganaen, zu diesem Behuf« aber es nothwendig ist, dass die genannten Be hörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig in Kenntniß gesetzt werden, so hat das Ministerium des Innern für angemessen befunden, daß dasje nige Exemplar der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften, welche» nach K. K de» PreßgesetzeS vom 18. November 1848 an das vormalige ReichSministeriu« des Innern und nach dessen Aufhören an die provisorische CeutralbundeS« Commission zu Frankfurt a/M. «inzusenden war, von nun an zuförderst an die Polizeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zeitschriften erfolgt, und von dieser an die KreiSdirection deS Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort sich unterziehen wird. Sämmtliche Redactionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinenden Zeit schriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der in K. 14 des Preßgesetzes für den Unterlassungs fall angedrohten Strafen das seither für das vormalige Reichsministerium de« Innern und sodann für die provisorische Bundes-Central-Commission zu Frankfurt a/M. bestimmt gewesene Freiexemplar jeder Nummer der von ihnen redigirten, herausgegebenen oder verlegten Zeitschriften fortan alt die oben be zeichnete Ortspolizeibehörde mit derselben Beschleunigung abzugeben, womit die Ausgabe an die Abon nenten erfolgt. Gleichzeitig erhalten aber auch sämmtliche Polizeibehörden, deiren in dieser Weise ein Freiexemplar der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nicht nur dessen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfälle sofort das tz. 14 des PreßgesetzeS be zeichnete Verfahren wider die Säumigen einzuleiten, sondern auch die ihnen in dieser Weise zügehess- oen Freiexemplare, insofern nicht ein besonderer, solchenfalls der betreffenden Kreisdircctiöu sofort an zuzeigender Grund dex Zurückbehaltung dazwischen tritt, spätestens binnen acht Tagen nach dem Er scheinen der betreffenden Nummer an die KreiSdirection ihres Bezirkes abzugeben. Dresden, den 4. Juni 1850. Ministerium deS Inn e r n. v. Friese». Eppendorf. --! ! Tagesbericht. 40 Schüler in derselben Unterricht, Einen Be- Riesa, den 6. Juni, Die hiesige Sonntags- weich, dass sie in diesen Lehrstunden nicht ohne schule ist im »ergangenen Winter Mar nicht so Gewinn für ihre Ausbildung geblieben waren, zahlreich besucht worden alsesim vorhergehen- lieferte die öffentliche Prüfung, welche am 26. den Jahre unmittelbar nach ihrer Gründung der Maivor Beginn der Sommerferien abgehMen Fall war. Doch nähme» immer zwischen 30 und wurde. Zu bedauern war nur, dqß di« Th«il-