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Wochenblatt für Reichenbmnd. Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expedition (Retchenbrand, Nevoigtsttaße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzcigcn-Annahmc io der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei de» Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags Ä Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden.j Fernsprecher Amt Siegmar 244. 6 Sonnabend, den 12. Februar 1816 V- kx 7 Pf. V- - 11 - V, - 11 - . 9 - v- > . 4 - V- > 6 - V- > 5 - V- . 8 - -L . 11 - V- ' 20 - V- - 16 - Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 10. Februar 1916. Die Gemeindevorstände. Verordnung, betreffend den Handel mit Marmelade. stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 und 728 ff.) wird folgendes bestimmt: I. Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, aus der sich ergibt, welche Sorte (I—V der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 14. Dezember 1915, Reichs^Sesetzblatt Seite 817) den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein, und zwar entsprechend den Festsetzungen des Herrn Reichskanzlers in der Be kanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter II bei Verpackungen in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 das Reingewicht (Nettogewicht), bet anderen Verpackungen das Rohgewicht (Brutto für Netto). II. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der Verordnung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt Seite 607 ff.) bestraft. III. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft. 67s II L Is. Dresden, den 2. Februar 1916. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 10. Februar 1916. * Die Gemeindevorstände. Aenderung der Bekanntmachung über Kleinhandelshöchstpreise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Nach Lchär der Pr-i-piiifm>g»s!-„° werden su/d°n Bezirk der Amt-h°uptm-nn,ch-st Ch.mn.tz 1. Weißkohl (Weißkraut) . . . 2. Rotkohl (Blaukohl) Vs 9. Wirsingkohl (Saooyerkohl) Vs 4. Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) a. für weiße Kohlrüben Vs b. für gelbe Kohlrüben Vr 6. Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) a. lange Speisewöhren 1) weißfleischige (sogen. Pferdemöhren) Vs 2) rotfleischige Speisemöhren Vs b. Karotten (kurze, rotfleischige) Vs 7. Zwiebeln Vs 8. Sauerkraut (Sauerkohl) Vs Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher. Die Höchstpr ise beziehen sich nicht auf Waren die aus dem Auslande bezogen sind Werden ist ihre Herkunft nachzuweisen. 8 3 Die Preise dürfen nicht überschritten werden. Sie gelten für beste Waren. Bruchteile von Pfennigen können nach oben abgerundet werden. 8 4. Überschreitungen der Höchstpreise werden mit Gefängnis bis zu 1 Zähre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Außerdem kann ^die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich gekannt g h ^ §5. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Bekannt- machung des Unterzeichneten Kommunalverbandes vom 14. Januar 1916 — Chemnitzer Tageblatt vom 15. Januar 1916, Nr. 14 — außer Kraft. Chemnitz, am 6. Februar 1916. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnltz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 10. Februar 1916. Die Gemeindevorstande. Nach Gehör der Preisprüfungsstelle werden folgende Höchstpreise für Süßwasserfische für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz, einschließlich der Stadt Limbach, für die Ab- gäbe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt: Karpfen bis 2 Pfund 1,20 M. für das Pfund « über 2 Pfund l,30 - Schleien l,50 - Hechte 1,25 - Bleien und Brachsen über 1 Pfund 0,75 - bis 1 - 0,65 - Plötzen und Rotzungen über 1 Pfund 0,75 - dis 1 - 0,65 - Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher. Diese Preise dürfen bet Abgabe an die Verbraucher nicht überschritten werden. Es ist aber gestattet, Bruchteile von Pfennigen nach oben abzurunden. Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geld- strafe bis zu 10000 Mark bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet, werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Chemnitz, am 5. Februar 1916. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnltz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Relchenbrand, Slegmar, Neustadt, Rabensteln und Rottluff, am 10. Februar 1916. Die Gemeindevorstände. Aenderung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Schweinefleisch. Auf Grund von 8 6 der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1916 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des König- Höchstpreise für Schweinefleisch für den Bezirk der Amtshauptmannschast Chemnitz, aus- schließlich der Stadt Limbach, wie folgt festgesetzt:. 8 1- 1. Frisches Schweinefleisch (Kamm, Bauch. Keule, Lende, Rücken. Schnitzel) für das Pfund 1,45 M. 2. Pökelfleisch 1.60 - (beim Verkauf von Kamm, Lende, Schnitzel und Pökelfleisch ist eine Knochenbeilage bis zu höchstens 80 e zulässig). 3. Schweinsknochen (Spitz- mit Dickbein) - - - 0,80 - 4. Rauchfleisch (Schwarzfleisch) 1.80 - 5. Schmer und roher Speck - - - 1.80 - 6. Geräucherter Speck: Speck I (Rückenspeck) - - - 2.20 - Speck II (Bauch- und Schinkenspeck) ... 2,— . 7. Schmerfett (ausgelassen) - 2,20 - 8. Wurstfett - - - 1,40 . 9. Schinken (Aufschnitt), roh (sog. Lachsschinken) - ° 2,20 . 10. Schinken (Aufschnitt), gekocht 2.40 . 11. Schinken, roh, mit Knochen - - 1.90 - 12. gehacktes Fleisch und rohe Bratwurst 1,70 . Wurstsorten: 13. Blut- und Leberwurst I. Sorte — zu ihr darf nur Schweinefleisch und Kalbfleisch verwendet werden für das Pfund 2,00 M. II. Sorte — zu ihr darf neben Schweinefleisch und Kalbfleisch noch Rindfleisch und Hammelfleisch verwendet werden — 1,80 . 14. Mettwurst, geräucherte Bratwurst und Jagdwurst . 2.00 - 15. Knoblauchwurst 1,60 - 16. Zervelatwurst, weich - - - 2,40 - „ hart 2.80 . 17. Preßwurst (Sülzwurst) - 1,50 . 18. Sülze 1.00 - — zu den Wurstsorten unter Nr. 14—17 darf nur Schweinefleisch. Kalbfleisch. Rindfleisch und Hammelfleisch verwendet werden. 8 2. Die Preise dürfen bei Abgabe an die Verbraucher nicht überschritten werden. Es ist aber gestattet, Bruchteile von Pfennigen nach oben abzurunden. 8 3. Verkäufe von Auslandsspeck, den die Gemeinden durch Vermittelung des Kommunalverbandes bezogen haben, fallen nicht unter diese Preisfestsetzung. Für ausländisches Schweinefleisch und für ausländischen rohen Speck ist die Bekanntmachung des ze ne e ommuna o an es a ^ Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Zähre oder mit Geld strafe bis zu 10000 M. bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf der burg-rl.ch-i, tm,.recht- -- °nn, w-rd-n. ^ ^ Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Bekannt- machung des Unterzeichneten Kommunaloerbandes vom 30. November 1915 — Chemnitzer Tageblatt vom 1. Dezember 1915, Nr. 333 — außer Kraft. Chemnitz, am 5. Februar 1916. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnltz. Nahrungsmittelverkauf in Reichenbrand. Solange der Vorrat reicht, findet Montag, den l4. Februar 1916, nachm, von 2—4 Uhr im hiesigen Frelbanklokal der Einzelverkauf von Haferflocken V, kx 50 Pf. Kakao Vs Ke 250 Pf. Speck, gesalzen .... Vs k§ 220 Pf. Speck, geräuchert... Vs k§ 240 Pf. an die hiesigen Ortseinwohner statt. Abgezähltes Geld und Einschlagpapier ist mitzubringen. Reichenbrand, am 9. Februar 1916. Der Gemeindevorstand. Wehrbeitrag! Die letzte Rate des Wehrbeittages ist bis längstens den 15. Februar 1916 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, den 6. Januar 1916. Der Gemeindevorstand. Gemüse- re. Verkauf. Haferflocken Vs kx 50 Pf. Kaffee V« » 90 „ Reis 1 . 100 , Erbsen, grün » 50 „ Kakao 1 Büchse oder Vs » 250 „ Fleischkonserven (Rind) Dose 130 „ durch die Gemeinde Rabenstein erfolgt Donnerstag, den 17. Februar d. I., von vorm. 10 Uhr ab in der Brauerei (Iohs. Esche). Marken werden daselbst Mittwoch, den 16. Februar d. I., nachmittags 4 — 5 Uhr ausgegeben. Andrang ist zu vermeiden, da genügend Marken, die nur für den Tag, an dem sie gelöst sind, gelten, ausgeteilt werden. Die Marken, Brothefte und abgezähltes Geld sind mitzubringen. Es wird ausdrücklich daraus aufmerksam gemacht, daß ohne Marken und Brotheste nichts verabfolgt wird, auch ist die Zeit streng innezuhalten, welche je auf der Marke angegeben ist. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Februar 1916. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Gemeinde« und Bezirksunterstützungen an bedürftige Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Februar soll ausnahmsweise Dienstag, am 15. Februar 1916 von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—250 und nachm. 2 — 5 Uhr für die Markeninhaber 251—500 im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Februar 1916.