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WitsO«mU<d «sch«»«» h«l Nummern. Prtjnuiurrrtio-i«- n Prej«22PSgr. Thlr.) - virrle<,Ä>rUch, Z Lklr. sür da» ganrr Aabr, sbne Er- bidun», m »Nen Tdrilen der Vrrniislken Menarwle. M a g a z i n für die Man »ränumerirt aut. dies«» Lilcratur-KIalt in Berlin in ter Expedition der ÄUg. Pr. Stoali-Zeitung (griedrichsgr. Rr. 72); in der Provinz so wie ini Ausland« bei den Wodllödl. Poä-Aemitkn. Literatur des Auslandes. 154 Berlin, Mittwoch den 23. Dezember 184». England. Ucker Gefängn iß-Einrichtungen tmit Rücksicht auf die Forderungen der Gesellschaft und die Gesundheit dcä Verbrechers. (Nach dem ^tkouileum.) Der umfassendste und verständigste, wir möchten auch hinzu, setzen, der am wenigsten kostspielige Schutz, den eine Regierung der Gesellschaft gegen das Verbrechen gewähren kann, sind unstreitig Verhütungs-Maßregeln; und diese würden am zweckmäßigsten darin bestehen, daß man die volkreichsten Distrikte in kleinere Gemeinden, wo bessere Aufsicht möglich, vertheiltc, diese Gemeinden unter die Obhut geeigneter Sitten-Aussetzer stellte, die öffentlichen Häuser kon- trollirtc, die Schlupfwinkel der Lustdirnen und der Diebe zerstörte, mehr Gotteshäuser und Schulen errichtete — kurz, alle vernünftige Besserungs-Methoden anwendete, welche Vie Lage der Distrikte er heischt. Die Rvthwendigkeit solcher Maßregeln in England ist höchst einleuchtend, und wir wünschten sehnlichst, einen Versuch dieser Arl gemacht zu sehen. Ein Verein, der irgend ein kleines Revier in diesem Geiste resormirtc, würde augenscheinlich darthun, wie er sprießlich es wäre, diese patriotische Polizei in jedem anderen Distrikte zu begründen. Dies sep jedoch nur iin Vorbeigehen gesagt, da wir es hier nicht mit Präventiv-Maßregeln zu thu» haben, sondern die Frage in Betreff der Strafen erörtern wollen; denn mag man noch so redlich bemüht scpn, dir Verbrechen im Keime zu ersticken, so wird es doch nie so ganz an Verbrechern fehlen, daß eine Unter suchung dieser Art eitel und ohne Jntercss« wäre. WaS für Strafen soll man nun Verbrechern zucrkcnncn? Hier drängen sich uns gleich eine Mengt Betrachtungen auf: die Art, wie ,, mit unverbesserlichen Menschen zu verfahren sep — die Gefahren moralischer Ansteckung — die Schwierigkeit, für Beschäftigung des Verbrecher» zu sorgen — die Kosten, die er dem Staate macht — -das Berhältniß zwischen Verbrechen und Strafen — und eine Menge anderer nicht leicht zu lösender Probleme find von der Betrachtung deS Gegenstandes unzertrennlich. Wir unternehmen es nicht, alle diese Punkte gründlich zu erforschen; unsere Untersuchung ist mir einige» der vornehmsten gewidmet. Die wohlfeilste aller Strafen und zugleich die sicherste Art, den Verbrecher für immer los zu werden, ist allerdings die Todesstrafe. Sie erspart nicht nur alle mit seiner Unterhaltung und Bewachung verbundene Kosten, fie gewährt auch den Bortheil, das Publikum vor künftigen Beeinträchtigungen von seiner Seite zu bewahren. Aber zu lange hat Drako'S Geist in der Britischen Gesetzgebung ge waltet, und Manche fragen sich heutzutage, ob der Mensch überhaupt . seinem Mitmenschen das Leben nehmen dürfe, selbst wenn er eines Mordes schuldig ist. Sehen wir von diesem Punkte ab und nehmen wir vorläufig an, daß Mörder immer den To» verwirkt haben, so ' letzt unS die Frage, was mit den anderen so verschiedenartigen Ver brechern aufzustcllcn sep, noch genug iu Verlegenheit. Der Schand- Pfahl ist abgeschafft; das Peitschen wird als eine unmenschliche Strafe . betrachtet; die Deportation hat eine Menge Uebel in ihrem Geleite "«» ist insbesondere auch von dem verderblichsten Einflüsse auf den KUliche» Zustand und die Zukunft unserer Kolonieen. So bliebe denn gefängliche Hast, mit oder ohne harte Arbeit, fast das Einzige, was künftige Verbrecher noch zu gewärtigen hätten: die Geldbußen allem wären anSzunchmen; aber diese sind immer mit der Alter- oatlve der Einkerkerung verbunden und verwandeln sich, aus be kannten Gründen, sehr oft in die letztere. Wenn nun aus alle gesetzwidrige Handlungen Gefängnißstrafc Seht, lo muß diese Strafe, je nach der Natur dieser Handlungen und >c nach der Beeinträchtigung, welche die Gesellschaft dnrch sie erleidet, sehr verschiebt" fcpn. Auf den ersten Blick scheint nichts einfacher, als^dic gesthastung de» rechte» Verhältnisses zwischen Ver brechen und Strafen. Denn angenommen, die Entbehrungen und die Bucht wären in allen unseren Gefängnissen gleichförmig lwaS keines- wegeS der Fall ist), so hätte der Richter wohl nur dafür zu sorgen, baß jeder Verbrecher eine kürzere oder längere Hast bekäme, von Wringen Stunden bis auf Lebenszeit. 3» Ansehung derjenigen Verbrechen, die nur eine kurze Ein sperrung .— höchstens von wenigen Monaten — verwirkten, wären die Schwierigkeiten weniger furchtbar, da innerhalb solcher Gränzen nicht zu besorgen steht, daß die Gesundheit deS Sträfling» unheilbar untergraben werde, gesetzt auch, er müßte die gröbste und unschmack- hafteste Nahrung zu sich nehmen und in vollkommenster Einsamkeit leben; Venn eine solche Disziplin scheint nothwendig, damit die ge fängliche Haft ihren Zweck wirklich erfülle. Nichts ist ungereimter und zweckwidriger, al» Gefängnisse zu errichten, die von Verbrechen abschreckcn sollen, unv dabei in solchem Grave für den Comfort des Gefangenen zu sorgen, baß seine Lage am Ende besser ist, als die deS rechtschaffenen Handarbeiters — ein Mißgriff, der viel häufiger begangen wird, als man glaubt. Kurze Gefängnißstrafc» haben jedoch Einen großen Rachtheil: der Verbrecher wlro nur selten hinlänglich gebessert; und wenn das Ende seiner Strafzeit herannaht, so denkt er mehr daran, sein läster- Haftes Gewerbe wieder zu ergreifen, als auf die Lehren zu achten, die ihn davon zurückoringen sollen. Die Zucht sollte um so strenger sepn, je mehr sie Kürze ver Haft einer Besserung des Sträflings im Wege steht: denn wo keine Besserung zu erwarten ist, da wird eS um so nothwcndigcr, von dein Verbrechen abzuschrecken; und die Zucht darf nur msosern gemildert werden, als einige Aussicht auf Besserung sich zeigt. Nährt man gleichwohl Vic Hoffnung, baß kurze Einsperrung zu bem letzteren Zwecke führen werbe, so muß man den Gefangenen isoliren und ihm AllcS entziehen, was ihn, statt vemü- thig unv zerknirscht, hochfahrend, trotzig und verstockt machen kann. ES wäre eine sehr gute Einrichtung, wenn die Verbrecher, im Falle schlechten Betragens, eine Verlängerung ihrer Strafzeit zu gewärti gen hätten, wenn der erste Straf-Termin nur insofern Gültigkeit behielte, als der Sträfling sich ordentlich und kolgsirm bewiese. Diese Bcmerkuiigen werden uns zu der weit schwierigeren Frage hinsichtlich langer Einkerkerung den Weg bahnen. Diejenige Strenge, welche bei kurzer gefänglicher Haft stattfinben muß, ist hier zum größten Theil nicht anwendbar; und doch sind die Vergehen, welche eine lange Einkerkerung verwirken, von weit besenkiichcrem Charakter. Viele derselbe waren sonst mit Todesstrafe belegt, und fast alle be trachtet man als der härtesten Gcfängniß-Strafe würvig. Der ein fache Grund, warum das rechte Berhältniß zwischen Verbrechen und Strafe aufgehoben wird, wenn inan dieselbe Strenge eine lange Periode hindurch fortsctzt, ist darin zu suchen, baß eine so lauge fort gesetzte Strenge mit dem körperlichen und geistigen Woblsepn deS Sträflings unverträglich ist. Man darf mit Recht fragen: bezweckt das Gesetz unter dem Namen langer Einkerkerung nur schlechthin eine Entziehung der persönlichen Freiheit, oder will eS auch, daß der Gesangcne au Skropheln und anderen Uebeln leide, in Abzehrung oder Wahnsinn verfalle und zu Grunde gehet Gehört dies mit zu seinem Zwecke, so sollte da» Gesetz sich deutlich anssprechen und diese Möglichkeiten als einen Theil der Strafe darstcllen. Das Gesetz will aber an ver That zwei Dinge — angemessene Strafe und un gestörte Gesundheit des Sträflings. Ersteres ergicbt sich au» der Natur der Verbrechen, die man mit langem Gefängnis» bestraft; da» Letztere liegt eben so klar am Tage; denn man trifft allerlei Anstalten und Vorkehrungen, welche die Gesundheit der Gefangenen betreffen. Ist aber Leide» vereinbart Diesen Punkt wollen wir jetzt näher beleuchten. Zn dem ssliNbnnsi I'euitonGu), der einzigen Strafanstalt GroßbritanienS, die bis jetzt in etwas größerem Maßstabe für solche Verbrecher bestimmt ist, bereu Strafzeit eine längere ist, scheinen die Todesfälle im Durchschnitt nicht sehr häufig zu scpn; aber viel häufiger sind die Fälle der Begnadigung aus medizinischen Gründen; und so darf man annchmcn, daß die Patienten gestorben sepn wür den, wenn sie im Gefängmß geblieben wären; ja, wer steht uns da für, ob nicht mehrere dieser Begnavigteu bald nach der Entlassung ihrem Leiden erlegen findt Man stellt bisweilen zwischen bem poni- ronriar) und anderen Gefängnissen Vergleichungen an, die zum Rach theil des ersteren ausfallen, unv übersieht vabei die Länge der Haft, welche doch ein höchst wichtiger Punkt ist. Die Unbilligkeit dieser Vergleichung erhellt aus einer Urkunvc, die kürzlich dein Parlamente vorgelegt worden. Dieser Urkunde zufolge, zählte das I'eiuronriar^ in einem Jahre ä67 Verbrecher, deren Strafzeit drei ober mehr Jahre betrug, während in allen übrigen Gefchuguisseil von England und Wales nur 7» Gefangene saßen, deren respektive Strafzeit von ähnlicher Dauer war. Auch verdient Beachtung, raß Sträflinge, deren Gesundheit um die Zcit ihrer Ausnahme rüstig gewcscn, ge wöhnlich im zweiten oder dritten Jahre ihrer Einsperrung in dieser Anstalt ernstlich leibend werden. Entließe man die Gefangenen bier eben so bald, wie anderwärts, so würden sie bei vollkommener Ge sundheit abziehen. Auch in Amerika, wo man der Verfassung der