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Adorter Wochenblatt. M i t t h e i l u n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. N e u n t e r I a h r g a n g. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Beziehung des Blattes durch Botcngelcgenheit: 2N Neugroschcn. »/VI 14. Erscheint jede Mittwoche. 3. I^pt'il 1844. D c r Entwurf -er Strafprozessordnung des Großherzogthums Baden, m i t g c t h e i l t von Advokat Braun zu Plauen. (Fortsetzung.) Der 5. Theil bespricht die Obliegenheiten des Staatsanwalts. Dieser soll insonderheit alle ihm zu- kommenden erheblichen Anzeigen dem untersuchenden Richter mitthcilen, zur Entdeckung unbekannter Thater Mitwirken, den Richter während der Unlersuchungs. führung controliren und in Abwesenheit des Richters Augenschein, Haussuchung und andere Handlungen, durch deren Verzögerung Beweismittel verloren gehen würden, selbst vornehmen und die darüber aufgcnom- mencn Protocolle dem Untersuchungsrichter mitthcilen, ja in gewissen Fällen sogar die Festnehmung des An- gcschuldigten anordncn. Der 6. Titel handelt von der Polizeibehörde in Bezug aus die Bestrafung der Verbrechen, der 7. und 8. von den Rechten und Pflichten der untersu chenden Richter, der 9. von der Führung der Unter suchung im Allgemeinen und der 10. , 11. und 12. von den einzelnen zu Erörterung des Thatbestan- dtzs dienenden Beweismitteln. Die Vorschriften über Aassuchung und Beschlagnahme von Brie fen (hh. 98. bis 117.) sind, nach unserer Meinung, nicht bestimmt genug und überlassen zu viel dem rich terlichen Ermessen, denn wenn auch in Beziehung ausdie Durchsuchung des Hauses des Angeschuldigten eine feste Regel insofern gegeben ist, als die Aussu- chung zum Zwecke .seines Auffindens dann verfügt wer den kann, wenn bereits cin Vcrhasts- oderVorfuhrungs- bcfchl gegen ihn erlassen ist, so wird doch diese Regel durch die unmittelbar darauf folgende Bestimmung, daß diese Durchsuchung bei dem Angeschuldigten auch dann vorgenommen werden könne, wenn zureichen de Gründe vorhanden sind, anzunchmcn, daß in dem Hause sich Gegenstände finden werden, die zum Be weise des Thatbestandes des vorliegenden Verbrechens oder zur Ucberwcisung des Angeschuldigten dienen, ziemlich wieder aufgehoben. Ja, was die Durch suchung der Wohnungen und Häuser anderer Per sonen anlangt, so soll schon die Wahrscheinlich keit, daß darin der Angcschuldiglc sich verborgen halte oder daß die Person Gegenstände der vorbezeich neten Art besitze, die Aussuchung rechtfertigen. Al lein, was ist ein zureichender Grund? Und vollends was ist wahrscheinlich? Wie groß, wie weit- wie unbestimmt sind diese Begriffe? Wenn die französ. Strafprozeßordnung (volle ll insteuvt. crim^ ^rt. 36.) im Ganzen auf dasselbe hinausgeht, so ist dies gtwiß kein Vorzug derselben. Das Hciligthunt des häusli chen Heerds, (man denke an Englands Grundsatz: des Mannes Haus ist sein Schloß) ist nachgerade eine blvse Redensart, wenn sich dasselbe vor dem blosen subjcckiven Ermessen der Untersuchungsgewaft öffnen muß. Es ist dies längst erkannt und selbst Criminal- rechtslehrcr Tcutschlands, die eben nicht in dem Ge rüche allzugroßer Frcisinnigkcit stehen, (ordern dagegen wirksame Vorschriften. Hoffentlich wird auch der'Ba- densche Entwurf, in Folge der ständischen Berathun- gen, in diesem Punkte eine Abänderung erleiden. Da gegen sind die Bestimmungen (erster Titel) über die Vorladung, Vorführung und Verhaftung der Ange schuldigten nur zwcckmasig und human zu nennen. Die Verhaftung des Angeschuldigten kann nach tz. 157. von dellt Untersuchungsrichter nur angcwendrt werden, wenn derselbe als Ausländer, als hcimathlos oder we gen seines herumziehcndeN Lebenöwastdels oder aus