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b wie folgt: Uhr. h den Be- r Berlin- ' Mittags. Abends. // r Mittags. // Abends. // ahn besor- gnie. Freystein Häntze in ershausen - Hr. Adolf öhring in ieur Oskar le Koch in in Seiftrs- Sohlau. — lenstein mit Dresden.— litFrl. Ma- ait Frl. Ka° chmidt in :ehausen. — rl. Malwine ertBrause ^tto Diet. !. G. Kai- . Linden- . vr. Mi-- Hrn. Wil- . — Hrn. >erstadt ein ; ein Sohn. ! Marie v. auJvhanne ennebcrg icepräfldent 1in. — Hr. n Negis.— > in Würz- k a in Leip- lau. — Hr. g. — Hr. Frau Post- e. Oberhof- >i inDrcs- w Sauer. )ee Schu- Friedcrike c Christian Kaufmann l> Wcigle Extrablatt zur Deutschen Allgemeinen Zeitung. Leipzig, den 14. April, Abeuds 6 Uhr. Antwort der österreichischen Regierung auf die preußische Circularnote vom 3. April. Die Wiener Zeitung vom 12. April enthält die folgende, als Ant wort auf die preußische Circularnote vom 3. April zu betrachtende, von dem kaiserl. Eabinet an den k. k. Gesandten, Frhrn. v. Prokesch in Berlin unterm 8. April 1849 erlassene Depesche: Der Graf v. Bernstorff hat mir eine gleichzeitig an sämmtliche bei Len deutschen Höfen beglaubigten königl. preußischen Gesandtschaften er lassene Circulardepesche mitgetheilt, durch welche Se. Maj. der König sich in Folge der von dem Erzherzog-ReichSverweser ausgesprochenen Absicht, seine Stelle niederzulegen, bereit erklärt, auf den Antrag der deutschen Re gierungen und unter Zustimmung der deutschen Nationalversammlung die provisorische Leitung der deutschen Angelegenheiten mit dem zugleich kund- gcgebenen Entschlusse zu übernehmen, dem erhaltenen Rufe zu folgen und an die Spitze eines deutschen Bundesstaats zu treten, der sich aus denje nigen Staaten bilden würde, welche demselben aus freiem Willen sich an- zuschließcn geneigt wären. An diese Erklärungen wird ferner die an sämmtliche Regierungen ge richtete Auffoderung geknüpft, ohne allen Verzug besondere Bevollmäch tigte in Frankfurt zu bestellen, welche bindende Erklärungen abzugeben im Stande sind, 1) über den Beitritt zum Bundesstaate und die Bedin gungen, unter denen er erfolgt; 2) über die Stellung, welche die solcher gestalt zu einem Bundesstaate zu vereinigenden Regierungen demnächst zu der deutschen Nationalversammlung und den von ihr bereits gefaßten Be schlüssen cinzunehmen haben, mit der Maßgabe, daß das Werk der Ver einbarung über die Verfassung unverzüglich in Angriff genommen wird, 3) über das Verhältniß zu denjenigen deutschen Staaten, welche diesem Bundesstaate bcizutretcn Anstand nehmen, wobei es wünschenSwerth und anzustrebcn ist, die noch bestehenden Bundesverhältniffe der neuen Staats form anzupaffen. Wie bereitwillig wir Vorschlägen entgcgcngekommen sein würden, wenn solche von Seiten Preußens in seiner Eigenschaft als Genosse des vertrags mäßig und factisch noch bestehenden deutschen Bundes gemacht morden wären, um auf der Grundlage eines von der deutschen Nationalversamm lung berathenen VerfaffungscntwurfS eine Vereinbarung über die zeitge mäße Neugestaltung Deutschlands auf gesetzlichem Wege herbeizuführcn, Dafür bürgen unsere bündigen Erklärungen, dafür bürgen die wiederhol ten und entschiedenen Schritte, welche wir zu diesem Ende in Berlin ge- than haben. Dagegen aber vermögen wir nicht, der Ausführung der von dem preu ßischen Cabinet in seiner Circulardepesche vom 3. d. M. ausgesprochenen Absichten unsere Zustimmung zu ertheilen, und noch viel weniger dieselben zu fördern. Die Nationalversammlung, nur berufen, in Gemeinschaft mit den Fürsten das VerfaffungSwerk zu Stande zu bringen, hat ihrer gesetz lichen Lhätigkeit selbst ein Ziel gesetzt, indem sie das Werk für vollendet erklärt und, die ihr zustehenden Befugnisse überschreitend, nicht allein die eigenmächtig beschlossene Verfassung vollzogen und als Gesetz veröffentlicht hat, sondern sogar ohne Vollmacht Deutschland einen Erbkaiser zu geben beabsichtigte. Waren diese Vorgänge schon ungesetzlich, so hat diese Versammlung den Boden des Rechtes vollends verlassen, indem sie sich nicht minder ei genmächtig für permanent erklärte. Aus diesen Gründen können wir die Gültigkeit der von der Nationalversammlung außerhalb dem Bereiche ihrer Befugnisse gefaßten Beschlüsse ebenso wenig anerkennen, als wir ihr daS Recht auf fernere Lhätigkeit zuzugestehen vermögen. Für uns besteht die Nationalversammlung nicht mehr, und kann daher weder auf Anordnungen hinsichtlich einer neu zu bildenden provisorischen Ccntralgewalt Einfluß üben, noch einen Antheil an Verhandlungen zum Behufe einer Vereinbarung über das von ihr selbst für abgeschlossen exklärte Verfassungswerk nehmen. Sollte demnach der Erzherzog-Reichsverweser, an welchen von Seiten Sr- Maj. des Kaisers eine dringende Auffoderung ergangen ist, sein Amt noch fortzuführcn, bis auf gesetzlichem Wege für die Leitung der deutschen Angelegenheiten Vorsorge getroffen sein wird, diesem Wunsche aus unvor hergesehenen Gründen nicht zu entsprechen vermögen, müßten wir gegen die Uebernahme und Ausübung dieser Gewalt durch Eine der deutschen Re gierungen allein entschiedene Einsprache erheben, und darauf bestehen, daß sie in einer Weise organisirt werde, welche sämmtlichen Regierungen eine gerechte Vertretung in derselben zu sichern im Stande wäre. Da unter diesen Umständen mit der Nationalversammlung keine weitere Verhandlung über das VerfaffungSwerk gepflogen werden kann, die Cen tralgewalt aber in ihrer Eigenschaft als eine rein executive Behörde hierzu nicht berufen wäre, und Sc. Maj. der Kaiser an dem bereits ausgesproche nen Grundsätze festhalten müssen, sich und ihre Staaten der von einem an dern deutschen Fürsten gehandhabten Centralgewalt nicht unterordnen zu können, wir demnach auf der von Preußen aufgestellten Grundlage auch mit dessen Bevollmächtigtem wie mit jenen anderer deutschen Fürsten in Frankfurt nicht zu unterhandeln vermögen, sind wir nicht in der Lage, der an uns ergangenen Einladung zu entsprechen und einen Bevollmächtigten zu den daselbst beabsichtigten Verhandlungen zu entsenden. Unser allergnädigster Herr ist vielmehr bemüßigt, dieser Erklärung noch jene hinzuzufügen, daß allerhöchstdieselben gegen alle und jede aus solchen Verhandlungen etwa hervorgehcnden Beschlüsse, wie gegen deren Folgen,. unter Vorbehalt der Sr. Maj. dem Kaiser, feiner Regierung und seinen deutschen Provinzen au« den noch rechtskräftig bestehenden Verträgen er wachsenden Ansprüche und Rechte feierliche Verwahrung einzulegen. Ew. Hochwohlgcb. haben dem königl. preußischen Cabinete, in Er widerung auf seine uns durch den Grafen v. Bernstorff zugegangene Mit- thcilung eine Abschrift gegenwärtiger Depesche einzuhändigen. Empfangen »c. Verantwortliche Redaction: vr. -t. Kaiser, — Druck und Verlag von K. Al. Broekhau» in Leipzig.