Volltext Seite (XML)
s Journal Dresdner Nr. 294. 1910. königlich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. -c> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. <2 Dienstag, 20. Dezember Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Rr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrist der 6 mal gesp. AnkündigunaSseite 2b Pf., di« Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem RedaktionSstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäst-an-eigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uh». Der König!. Sächsische Gesandte in Berlin ist von der sächsischen Regierung telegraphisch angewiesen worden, bei der Reichsverwaltung zunächst die Genehmigung der Einfuhr französischen Viehs für die Schlachtviehhöfe von Dresden, Leipzig, Lhemnitz, Plauen und Zwickau zu beantragen. * Die Delegationen sind auf den 28. Dezember nach Bndapest einberufen worden. Die kretische Nationalversammlung hat auf die letzte Note der Mächte eine Antwort beschlossen, in der sie gegen die Worte der türkischen Souveränität protestiert und den Wnnsch ausspricht, daß die Mächte den der Annexion durch Griechenland ähnlichen Zustand anerkennen möchten. Sine furchtbare Gasexplosion mit unmittelbar darauf folgender Dhnamitexplosion hat sich in der Kraftstation der New Aorker Zentralbahn ereignet. 12 Personen wurden getötet, die Zahl der Verwundeten wird auf 20V geschätzt. * Nach einer Meldung aus Dover betrachten die mit der Abbringnng des gestrandeten Fünfmasters „Preußen" be auftragten Unternehmer das Schiff nunmehr als voll kommenes Wrack und haben die weiteren Arbeiten ein gestellt. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, für die Zeit vom 1. Januar 1911 an den Landgerichts- direktor Heinrich Bernhard Nitsche in Dresden zum Vortragenden Rate im Justizministerium mit dem Titel und Range eines Geheimen Justizrats und den Land gerichtsrat Paul Georg Herold in Zwickau zum Land gerichtsdirektor bei dem Landgerichte Zwickau zu er nennen sowie zu genehmigen, daß von demselben Zeit punkt an der Landgerichtodirektor Karl Ferdinand Jo hannes Müller in Zwickau an das Landgericht Dresden versetzt werde. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem in den Ruhestand getretenen Kirchschullehrer in Schönerstädt Kantor Emil Winkler das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben den zum General konsul der Republik Ecuador in Dresden ernannten Kaufmann Wilhelm Max Hustig daselbst in dieser Eigen schaft anzuerkennen geruht. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß die ungeprüften Feldmesser William Max Neubert in Grimma und Karl Julius Tippmann in Ebersbach, welche den verpflichteten Feldmessern hinsichtlich der Messungen in Zergliederungssachen nach § 4 der Ver ordnung, die Messungen bei Grundstücksteilungen be treffend, vom 1. Oktober 1904 (G.- u. V.-Bl. S. 409) bis Ende des Jahres 1907 und nutz Allerhöchster Genehmi gung weiter bis Ende des Jahres 1910 gleichgestellt worden sind, ausnahmsweise noch bis Ende des Jahres 1914 im Genüsse dieser Vergünstigung bleiben. Dresden, am 17. Dezember 1910. 1480 St.-Reg. >4 Die Ministerien 9226 der Justiz, des Innern nnd der Finanzen. Das Finanzministerium hat beschlossen, die vom Staate erbaute elektrische Straßenbahn von Dresden (Arsenal) nach Klotzsche am 22. Dezember 1910 dem allgemeinen Verkehre zu übergeben, vorausgesetzt, daß sich bei der am 21. Dezember stattfindenden behördlichen Prüfung dieser Bahn Anstände nicht herausstellen. Der Betrieb der Bahn ist der Städtischen Straßen bahn in Dresden übertragen worden und wird von ihr nach Maßgabe der bekmmtzumachenden Tarife und Fahr pläne geführt werden. > Die Oberaufsicht über den Betrieb führt der Re- gierungskommissar für elektrische Bahnen, Geheimer Baurat Palitzsch. Dagegen wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen als bauausführende Behörde die Bauangelegenheiten noch erledigen und die Besitzverhält nisse im Bereiche der neuen Bahn regeln. Dresden, den 20. Dezember 1910. 2852 Lisenb.-R. .4 Finanzministerium. 9224 Einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers zufolge hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. November laufenden Jahres beschlossen, daß das Arzneibuch für das Deutsche Reich, fünfte Ausgabe, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen vierten Ausgabe zu treten habe. Diese neue Auflage deS Arzneibuches ist im Berlage von R. v. Decker (G. Schenk) zu Berlin erschienen und im Wege des Buchhandels zum Ladenpreise von 3 M. 90 Pf. für ein broschiertes und von 5 M. 70 Pf. für ein in Leder gebundenes Exemplar zu beziehen. Die Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe be treffend, vom 20. Oktober 1900 wird aufgehoben und an deren Stelle folgendes verordnet: 8 1. Vom 1. Januar 1911 ab haben die Apotheker des Landes von den Arzneimitteln, die in dem neuen Arzneibuche aufgeführt sind, mindestens die in der Beilage unter ) verzeichneten jederzeit vorrätig zu halten. Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in dem Arzneibuche enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen beziehentlich zu liefern, welche darin nicht aufgeführt sind. Auch müssen in jeder Apotheke die in dem neuen Arzneibuche Anlage II Seite 5l9 bis 595 verzeichneten Reagentien und volumetrischen Lösungen sowie die dazu erforderlichen Instrumente und Apparate vorhanden sein. § 2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vorhandenen Arzneimittel sämtlich von guter und echter Beschaffenheit sind und, soweit sie sich in dem Arzneibuche aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften hinsichtlich ihrer Güte und Zu sammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Befind.» außer der Konfiskation der untauglich od.r vorschriftswidrig befundenen Vorräte noch verhältnis mäßige Ahndung zu erwarten haben. 8 3. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemi schen und pharmazeutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Drogenhandlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit und Güte der angekauften Präparate verantwortlich. 8 4. Zur Ausführung der teilweise neu eingeführten Prüfungsmethoden für eine Anzahl von Arzneimitteln ist eine empfindliche chemische Wage, die bei einer Be lastung von 100 ß noch 0,001 x mit Sicherheit erkennen läßt, spätestens innerhalb eines Jahres nach Einführung des neuen Arzneibuches anzuschaffen. Auf die unter Nr. 12 dec allgemeinen Bestimmungen Seite XXVII der Neuausgabe angeführten Maschen weiten der in den Apotheken von der Einführung des neuen Arzneibuches ab zu benützenden S ebe wird mit dem Hinzufügen hingewiesen, daß die in den Apotheken verwendeten Siebe nicht aus Kupfer-, Messing- oder Bronzedraht hergestellt sein dürfen. Der unter Nr. 13 der allgemeinen Bestimmungen Seite XXVIII des Arzneibuches erwähnte, im Brüsseler internationalen Übereinkommen vereinbarte Normal tropfenzähler, der bei einer Temperatur von 15° 20 Tropfen destillierten Wassers im Gewicht von 1 8 liefern soll, ist bei der Anfertigung der Arzneien von dem Inkrafttreten der V. Ausgabe des Arzneibuches für das Deutsche Reich an zu benutzen. 8 5. Wenn bei Fertigung eines Rezeptes Zweifel oder Bedenken rücksichtlich der Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis eintreten, so ist der Apotheker ver pflichtet, zuvörderst von dem Arzte, der es verschrieben hat, unter «Hinweis auf die Tabelle -4 auf Seite 608 bis 612 des Arzneibuches Aufschluß darüber einzuziehen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit dabei nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaren be treffend, maßgebend ist, mit Geldstrafe bi- zu 60 M., welche im Wiederholungsfälle bi- zum doppelten Betrag erhöht werden kann, zu ahnden. 8 7. Das Mandat vom 17. Oktober 1820, das Apothekenwesen betreffend (Gesetzsammlung S. 161 flg.), bleibt unberührt, jedoch soll dasjenige, was in diesem Mandate in Bezug auf das darin angegebene Dispen satorium bestimmt ist, künftig von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich gelten. Auch bewendet es bei der durch Verordnung vom 9. Dezember 1890 getroffenen Bestimmung, wonach den Apothekern das Borrätighalten von 500 8 des Diguor kerri sulkurioi ox^ckati von 1,428 bis 1,430 spezifischem Gewicht und 150,0 8 lAagnosia usta behufs Darstellung des ^ntickotum Xrsenivi nach der Vorschrift der Bbarma oopoea Oermaaioa eckitio Liters. pag- 27 anzuempfehlen ist. Dresden, den 16. Dezember 1910. 1654» vH5110 Ministerium des Inner«. 9222 Verzeichnis der in allen Apotheken vorrätig zu haltenden Arzneimittel ^oetanilickum Xcetum ^eickum aoetioum ckilutum ^cickum acetvlosalio^Iicum ^eickum arsenicosum Xoickum benxoioum ^oickum borieum Heickum oarbolioum ^eickum earbolivum ligue- kaotum Eickum oitrioum ^eickum ckiaetb^lbarbi- turioum ^eickum kormioicum ^oiäum b^ckrocbloricum ^eickum nitricum ^oickum pbo8pboricum ^eickum 8alie^lieum Xeickum 8ulkuricum ^cickum sulkurioum ckilutum ^oickum tannieum ^eickum tartaricum ^ckeps Danae anb^ckrious ^ckeps suillus beider Oetker aovtious Xetber pro naroost Xlkobol absolutus .4 los Blumen Blumen ustum 4mmoniacum Ammonium bromatum Ammonium obloratum amaras ^m^gckalae ckuloes Xnaestbesin Xpomorpbinum b^ckro- oblorioum ^gua ^m^g^slarum amararum ^gu» Oaloariav ^4gua oblorata Xgua cksstillat» Xgu» Poeniculi 5lsntb»e pipsrit»« Xrgsntum nitrieum ^tropinum 8ulkurioum Balsamum Oopaivas Balsamum peruvianum Bismutum subgallioum Bismutum subnitrioum Bismutum subsalio^lioum Borax Bulbus 8oillas Oalcari» eblorata Oaloium oarbonioum pras- eipitatum 0»lcium bvpopbospborosum Oaloium pnospborioum 0»loium sulkurioum ustum Oampkor» Oantbaricksa Oarragosn Oer» al da Osr» klav» Oerussa Oet»osum Obarta sinapisata Obininum kerro-eitrioum Obininum b^ckrocblorioum Obininum sulkurioum Obloralum b^ckratum Oblorokormium Oooainum b^ckrovklorieum Ookkelnum Oollemplastrum ackbaesivum Oollemplastrum Tinoi Oollockium Oortex ^urantii Pructus Oortex Oascarillae Oortex Obmae Oortex Oinnamomi Oortex Pran8ulae Oortex Oranati Oortex Huercus Oortex Bkawni kursbian»« ! Oresolum oruckum Oroous Oubebae Ouprum sulkurioum Llixier ^urantiorum compositum Lmplastrum ackbae8ivum Dmplastrum Oantbarickum orckinarium Lmplastrum Ditbar^ri Ilmplastrum Ditbarg^ri compositum Lxtraotum ^bsintbii Lxtraotum ^loss Lxtraetum Bellackonnae Lxtraotum Oarckui beneckieti Pxtraotum Oasearae sagrackae kluickum klxtravtum Oasoarillae Lxtraotum Obinae spiri- tuosum Lxtractum Ooloozmtbickis Lxtraotum Perri pomati Lxtractum Piliois Pxtraotum Oentianae Lxtraetum ü^ckrastis kluickum Pxtraotum H^oso^ami Pxtraotum Opii P^traotum Busi Pxtraotum Bbei compositum Pxtraotum Becalis cornuti Pxtraotum Ltrvvbni Pxtraotum Dritolii kibriui Ferrum laotioum Perrum ox^ckatum saccbaratum Perrum pulveratum Perrum sulkurioum Plores ^rnicai Ploro« ObamomiU»» Plorss Oinav Plorss Bamkuoi Plorss Dilias Plores Verbasoi Poli» Digitalis Poli» P»rk»r»v Poli» dlsntb»« pipsri t»s Poli» 8»lvi»s