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e i, ss c- st sie S- en Se ien der zu den As», s. Nienslag, de» 4. Zaume 18V». Aachener E Machrichten. Kreisblatt für dm Lreis-Directions-SeM Laichen. ÄmlskM M die Herichk- und Vermattungskezirke Nautzen, 8chirgi8watda, Römgswartha, weißmkerg, Herrnhut unö Ostriß. Redacteur und Verleger: E. M. Mvttse in SautzM. Bekanntmachung. In Folge des Gesetzes vom 10. Juni dieses Jahres, die WechselstemfftlahgüÜe im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundesgesetz blatt Seite 193), treten mit dem 1 Januar 1870 die gegenwärtig im Königreich Sachsen bestehenden Vorschriften wegen Versteuerung der Wechsel außer Kraft, vorbehältlich ihrer Anwendung auf die vor dem bezeichneten Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inlän dischen Inhaber bereits aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel und Anweisungen. Zur Versteuerung aller anderen Wechsel und Anweisungen find vom 1. Januar 1870 ab nicht mehr die Sächsischen Stempelmarkcn, sondern die bei den Postanstaltcn zu erkaufenden Bundes-Stempelmarken und mit dem Bundcsstempel versehenen Blankcts zu verwenden, wegen deren auf die unter dem 13. d. M. erlassenen, durch das Bundesgesetzblatt Seite 691 ff. veröffentlichten Bekanntmachungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes verwiesen wird. Die bisher hauptsächlich nur bei Wechseln zur Verwendung gelangten Stcmpelmarken zu 1 und 2 Neugroschen können künftig noch zur Zusammen setzung der Stempelbeträge für andere stempelpflichtige Urkunden verwendet werden. Um den Uebergang zu der neuen Einrichtung in Betreff des Wechselstempels zu erleichtern und Zuwiderhandlungen, welche auf Unkenntniß oder Mißverständniß des Gesetzes vom 10. Juni d. I. be ruhen möchten, vorzubeugen, wird zugleich die nachstehende, für die mit der Handhabung des obgedachten Bundesgesetzes betrauten Behörden bestimmte, das Strafverfahren wegen Wechselstcmpcl-Hinterziehung betreffende Anweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 28 Deebr. I869. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friese». Wolf. — Anweisung M betreffend das Strafverfahren wegen Wechselstempelhinterziehnng nach dem Bundesgesetz vom 16. Jnni 1869. M 1) Das Strafverfahren wegen-Wechselstempelhinterziehung ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder eine steuerpflichtige Anweisung Wv , ») überhaupt nicht, oder 1>) mit einem geringeren als dem gesetzlich erforderlichen Abgabenbetrage, oder c) nicht rechtzeitig versteuert ist. 2) Welche von ; Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im 8 1 unter Nr. 1 und 2 und im 8 24 des Gesetzes bestimmt. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, als Inland . , , und im Gegensätze hiezu die Hohenzollernschen Lande und alle Orte außerhalb des Bundesgebietes als Ausland bezeichnet werden. In Betreff der evun j Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach bezüglich des Wechselstempels kein Unterschied statt. Es ist also z. B. ein von Berlin auf Bremen d gezogener Wechsel im ganzen Bundesgebiet als ein inländischer zu behandeln und die etwa hinsichtlich desselben entdeckte Wechselstempel-Hinterziehung 869. M eintretenden Falles von den dazu berufenen Sächsischert Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorgekommen wäre, der UZ ^on einem Sächsischen Orte auf einen Sächsischen Ort gezogen worden. 3) Mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die bisherige W Stempelfreiheit der vom Auslande auf das Ausland gezogenen Wechsel (der sogenannten Transito-WechseH im 8 1 unter Nr. 1 beibehalten. 4) Die N Stempelsreiheit ist ferner unter gewißen Beschränkungen und Bedingungen auch auf Wechsel, welche vom Iulaude ans das Ausland gezogen sind, W ausgedehnt. Hinsichtlich derselben ist insbesondere Folgendes zn beachten: a) Die Befreiung bezieht sich überhaupt nur aus Wechsel, die auf Sicht fh oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ansstellung zahlbar sind. Hiedurch sind alle Wechsel, deren Zahlnngszeit aus eine beliebig be- I stimmte Frist nach Sicht, oder sonst aus einen irgend wie bestimmten späteren als den zehnten Tag nach der Ausstellung festgesetzt ist, von der Be- u.Frl. 'M srciung ausgeschlossen. l>) Auch jene unter a) bezeichneten Wechsel, aus welche sich die Besreinng bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß . Frdr. M sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. Jede vorgängige Betheiligung einer anderen inländischen Person oder Firma hebt la geb. W den Anspruch auf Befreiung von der Steuer aus und stellt den betreffenden Wechsel allen anderen stempelpflichtigen Wechseln gleich. 5) Der gesetzlich . Selt- H ersorderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach den Vorschriften in den 88 2 und 3 des Gesetzes und den vom Bundesrathe erlassenen Ausführungs- igcr in M anordnungen zu berechnen. Ist von einem Wechsel ein geringerer als der ersorderliche Stempelbetrag entrichtet, so ist die Wechselstempel-Hinterziehung eisbcrg W nur hinsichtlich des noch fehlenden Betrages zu verfolgen (8 15 des Gesetzes). Jedem späteren Inhaber eines nicht vollständig versteuerten Wechsels u.Frl. ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer durch Cassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Bundesstempelmarken Gößnitz i nachzuentrichten, und dadurch sich und etwaige spätere HintAinänner vor den Folgen der Hinterziehung zu schützen. Auf die von den Vordermännern Papier- i verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß (8 11 a. E.). 6) Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen mnß, um dem Erforderniß Frank- 1 der Rechtzeitigkeit zu genügen (8 15 zweiter Absatz), ist in den 88 6 bis 11 des Gesetzes näher bestimmt. Danach müssen al inländische Wechsel ißnitz b. H von dem Aussteller, ausländische Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber versteuert werden und zwar vor jeder weiteren Aushändigung. rl.Emil. I Eine Ausnahme hiervon tritt nur rücksichtlich der Versendung zum Accept ein. Will der Aussteller des inländischen oder der erste inländische cl.Laura A Inhaber des ausländischen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor irgend ein t»- H ländisches Indossament auf den Wechsel gesetzt wird, die Versendung zum Accept vornehmen (8 7 erster Absatz). Jede andere und jede den vor- ighauscn I stehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unversteuerte Wechsel von dem Aussteller beziehungsweise dem ersten inlän- H.Mcll? I bischen Inhaber aus den Händen gegeben wird, zieht die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung nach sich. !>) Der iuländische Acceptaut eines >7 noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er seinerseits denselben zurückgiebt oder anderweit aushändigt. Der Einwand, ihausick- L daß das mit der Annahme-Erklärung versehene Exemplar nicht zum Umlause im Bundesgebiete bestimmt sei, kommt dem Acceptanten nur dann zn H.Wilh. U Statten, wenn die Rückseite des acceptirten Eremplares vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung dessel- idniy bei Mben zum Jndossiren ausgeschlossen ist. (8 7 Absatz 2.) Der Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des Acceptes noch nicht vollständig ausgefüllt gewesen g, Rinn Moder noch nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhast gewesen sei, ist durch 8 16 des Gesetzes ausgeschlossen. 7) Haben die m erster Linie Mjur Versteuerung des Wechsels Verpflichteten (vorstehend unter Nr. 6 a und d) dieser Verpflichtung nicht genügt, so geht dieselbe nach 8 11 des Ge- Msetzes aus den nächste» und jeden ferneren inländischen Inhaber des Wechsels über, so lange die Versteuerung nicht nachgeholt ist. Aus der Ver- Uvindung der Vorschriften in den 88 4, 5 und 11 des Gesetzes ergiebt sich, daß auch die späteren Inhaber für die Entrichtung des Wechselstempels ohne »Weiteres solidarisch haften, daß mithin der der Bundescasse entzogene Abgabe»betrag jederzeit von dem letzten oder einen früheren Inhaber ersor-