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TkLniglich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- «nd Mittelbehörden. Nr. 221. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Dsenge- in Dresden. Donnerstag, 23. September 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Erpedition, Große Zwingerstraße SO, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1895, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zelle kl. Schrift derbmal gespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postsekretär Busch in Riesa bei seinem Übertritt in den Ruhestand das Albrechtskreuz zu verleihen. Verordnung über die Gnuratorgas-Änlagen vom 21. September 1909. Mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung und die praktische Handhabung in anderen Bundesstaaten kann die Auffassung, daß die Generatorgas-Anlagen (Laug- und Druckgas-Anlagen) als Gasbereitungs- oder Gasbewahrungsanstalten anzusehen sind und deshalb unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, nicht aufrechterhalten werden. Das bei der Errichtung solcher Anlagen bisher geübte Verfahren nach 8 17 fl. der Gewerbeordnung ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Ta es aber im öffentlichen Interesse notwendig ist, die Anwohner und die beteiligten Arbeiter vor den nicht selten mit solchen Anlagen verbundenen Gefahren und Belästigungen zu schützen, so haben die Baupolizei behörden Gesuche um Genehmigung dieser Anlagen, die schon mit Rücksicht auf die damit verbundenen Feuerungs anlagen dem § 148 des Allgemeinen Baugesetzes unter liegen, im Einvernehmen mit der Gewerbeinspektion eingehend von dem erwähnten Gesichtspunkte aus zu prüfen und bei der Erteilung der Genehmigung das Er- forderliche vorzufchreiben. Zur Erzielung der nötigen Einheitlichkeit wird angeordnet, daß hierbei die nach stehend unter O abgedruckten Grundsätze für die Auf stellung usw. zur Richtschnur genommen werden. 596dIIL Ministerium des Innern. 6353 GrundfLtze für die Aufstellung, die Einrichtung und de« Betrieb von Generatorgas-Anlagen. I. Aufstellung der Generatorgas-Anlagen. § 1. Die Gaserzeuger (Generatoren), die Vorrichtungen zum Kühlen, Waschen und Reinigen des erzeugten Gases und die mit diesem gespeisten Kraftmaschinen sind in an gemessen erleuchteten und mit wirksamen Lüftungs- Vorrichtungen versehenen Räumen aufzustellen. Die Höhe der Räume für Gaserzeuger muß mindestens 3,5 m be tragen. Für Kraftmaschinen bis zu 50 Pferdestärken sind Räume von geringerer Höhe zulässig. Kraft maschinen mit einer Nennleistung von mehr als 50 Pferde stärken sind jedoch in einem besonderen, gut lüftbaren Raume von mindestens 3,5 in Höhe aufzustellen. Erfolgt die Aufstellung in Kellerräumen, so darf deren Sohle nicht tiefer als 2 m unter der benachbarten Bodenoberfläche liegen. Zwischen den Einschüttvorrich- tungen der Gaserzeuger und der Decke des Ausstellungs raumes muß ein Abstand von mindestens 1,5 m vor handen sein. - - 2. Die Ausstellungsräume müssen so groß bemessen sein, daß alle Telle der Anlage leicht zugänglich sind. 8 3. Die Ausstellungsräume dürfen weder mit Arbeits- noch mit Wohnräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Auch ist dafür zu sorgen, daß weder entweichende Gase »och bei dem Betriebe entstehende Dünste in solche Räume dringen können. 8 4. Bei gröberen Anlagen müssen dem Wärter zwei von einander rmavyllngige Fluchtwege zur Verfügung stehen. Die Türen der Ausstellungsräume haben nach außen aufzuschlagen. * * 8 5. Die mit Wasserverschluß versehenen Reinigungs vorrichtungen und die etwa vorhandenen größeren Gas behälter der Druckgasanlagen sind, sofern sie nicht im F'eien Aufstellung finden, in besonderen, nicht über setzter, gut lüftbaren und mit Außenbeleuchtung ver seh« en Räumen aufzustelle», die nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen dürfen. II. Einrichtung der Generatorgas-Anlagen. 8 6. Die Gaserzeuger sind mit festen Treppen und Bühnen zu versehen, die ein leichtes Beschicken ermöglichen. Die Füllöffnungen müssen Einrichtungen erhalten, die das Entweichen von VerbrennungSgasen in den Arbeitsraum verhindern. Jeder Gaserzeuger ist mit einem genügend weiten, jede Belästigung der Nachbarschaft auSschlietzeuden, aus Metall gefertigten Abzugsrohre auSzurüsten. DieseS Rohr darf nicht in den Schornstein einer bestehenden Feuerung geführt werden. Ebenso sind Einrichtungen zu beschaffen, die eine Abführung der bei dem Asche- und Schlackeziehen ent stehenden Dünste derart sichern, daß sie weder die Arbeiter noch die Umgebung belästigen. 8 V. ES sind Einrichtungen zu treffen, die während des Anheizens des Gaserzeugers und während der Betriebs pausen den Eintritt von Gasen in die Kühl-, Wasch- und Reinigung-Vorrichtungen verhindern, ferner Gnrichtungen, die ein Ausblasen mit Lust der außer Betrieb gefetzten und neu zu beschickenden Anlage gestatten. 8 8. Die Kühl-, Wasch- und Reinigungsvorrichtungen sind mit Einrichtungen zu versehen, die den jeweilig herrschen den Gasdruck erkennen lassen. 8 9. ES sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Rück schlägen der Flamme au- der Kraftmaschine in die Lei tungen unmöglich machen. 8 10. Durch geeignete Vorrichtungen ist dafür zu sorgen, daß die bei dem Betriebe der Anlage entstehenden Ab wässer geruchlos und völlig unschädlich abfließen. - 8 11- Auf die Kraftmaschinen finden im übrigen die Vor schriften der Verordnung vom 11. September 1894 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171) Anwendung. Ul. Betrieb der GensratorgaS-Anlagen. 8 12. An einer in die Augen fallenden Stelle des Aus stellungsräume- ist eine jederzeit in leicht lesbarem Zu stande zu erhaltende Anweisung über die Bedienung der Anlage auszuhängen. Die Bedienung und Überwachung der Anlage darf nur über 18 Jahre alten und durchaus zuverlässigen Personen übertragen werden, die mit der Einrichtung und dem Betriebe einer solchen Anlage völlig vertraut sind. 8 13. Es ist dafür zu sorgen, daß die in 8 6 Absatz 3 und 4, sowie in 8 7 und 8 10 genannten Vorrichtungen stets in sachgemäßer Weise unterhalten und benutzt werden. 8 14. Alle gasführenden Vorrichtungen und Leitungen müssen sich stets in völlig dichtem Zustande befinden. 8 15. Die in 8 5 bezeichneten Ausstellungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte betreten, auch darf in ihnen nicht geraucht werden. 8 16. Die entstehenden Rückstände sind so zu beseitigen, daß Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. 8 17. Unbefugten ist der Aufenthalt in den Räumen der Anlage zu untersagen. IV. Schlußbestimmung. 8 18. Auf die sogenannten Luftga- Generator-Anlagen, die in Hüttenwerken, Glashütten und anderen Betrieben Heiz gase erzeugen, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Als Bollstreckungsbeamte oder Gerichtsvollzieher, denen Gegenstände zu übergeben sind, die den zum aktiven Militärdienste eingestellten Rekruten etwa abge pfändet werden (8 8 des Gesetzes, betr. die Zwangs vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 7. März 1879), stehen im Bezirke der Stadt Bautzen der Ratsvollzieher Oskar Schierz, Kamenz der Stadtsekretär Gustav Nitzsche, Königsbrück der Stadtwachmeister Karl Wilhelm Andre, Zittau der Ratsvollzieher Hermann Rpscher in Pflicht. 366IV Va»tze», am 18. September 1909. 6360 K-migliche Krei-Ha«ptma»«schaft. Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses D»»»erSt<-, de« SO. September 1»O», v»r»ttt«g» Ahr, im Sitzung-saale der Königlichen Kreishauptmannschaft — Schloßstraße 34/36, II. Geschoß —. Die Tagesordnung hängt in der Hausflur des Dienst gebäudes zur Einsicht aus. 24251 Dresden, am 21. September 1909. 6368 Königliche Kreishauptmannfchaft. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche detz Ministerium» der Fiuau-eu. Bei der Berg- und Hütten-Verwaltung ist ernannt worden: Diplomingenieur Köck als Faktor der Mineraliennieder lage bei der Bergakademie Freiberg und Lehrer an der Berg schule daselbst. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Bom Königliche» Host. Dresden, 23. September. Se. Majestät der König wird heute abend einen Jagdausslug in die Sächsische Schweiz unternehmen und am nächsten Sonnabend nach mittag in das Hoflager nach Pillnitz zurückkehren. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. — vffaNüche Epruchsitzuug de» Köuigl. LandeS-Versichermig»- «Mt» vom 18. September 1909. Der jetzt im 17. Lebens jahr stehenden Elsa Minna Schuffenhauer in GroßolberSdorf ist am 7. April 1908 das rechte Bein im Kniegelenk abgenommen worden. Sie führt die Notwendigkeit der Amputation auf einen Unfall zurück, den sie am 10. März 1908 im Betriebe einer dortigen Strumpffabrik erlitten habe. Ihren Entschädigungs anspruch hat die Sächsische Textil-BerufSgenossenschaft abgelehnt und ihre Berufung hat da» Schiedsgericht zurückgewiesen. Nach ihren Angaben hat sie sich am erwähnten Tage an eine im Arbeitssaal stehende Kiste gestoßen. An der von dem Stoße be troffenen Stelle habe sich eine Geschwulst befunden, die seit vielen Jahren vorhanden gewesen sei, ohne die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. Durch den Stoß habe sich die Geschwulst ent zündet und nach etwa acht Tagen sei an dieser ein Loch ent standen. Am 24. März 1908 hat sie, weil hohe» Fieber hinzu trat, die Arbeit eingestellt. Nach Ansicht des zu Rate gezogenen Arztes hat sich es um eine bösartige Geschwulst gehandelt, die schon lange vor dem erlittenen Stoße bestanden hatte. Es sei ein Glücksumstand gewesen, daß die Schuffenhauer durch den Stoß zum Arzte geführt worden sei; dadurch sei es möglich geworden, noch rechtzeitig Hilfe zu schaffen, während sonst in kürzester Zeit durch weitere Ausbreitung der Geschwulst und Verschleppung von Teilen auf dem Lymph- und Blutwege der Tod eingetreten wäre. Die Abnahme des Beines sei nicht infolge des Unfalls, sondern deshalb nötig geworden, weil die schon längst bestehende bösartige Geschwulst so weit vorgeschritten gewesen sei, daß auf andere Weise Hilfe nicht möglich war. Die mikroskopische Untersuchung hat er geben, «daß es sich um eine verknöchernde Snorpelgeschwulst mit reichlicher Snochenmarkbildung handelte. Auch die noch gehörten anderen ärztlichen Sachverständigen halten den Ursachzusammen hang für ausgeschlossen und sind der Meinung, daß der Unfall indirekt die Anregung zur Abnahme de« Beines gegeben, aber nicht die Ursache gebildet habe. Bei dieser Sachlage wurde der Rekurs der Klägerin als unbegründet verworfen. Die Witwe des am 23. Oktober 1908 zu Zschopau verstor benen Fabrikarbeiters Karl Oswald Klingenberg beansprucht Witwenrente, weil ihr Mann infolge eines im August 1908 er littenen Betriebsunfalls gehirnkrank geworden und gestorben sei. Er sei damals im Hofe der Fabrik, in der beide Eheleute arbei teten, beim gemeinschaftlichen Nachhausegehen aus dem schlüpf rigen Wege ausgeglitten, mit der Stirn an eine« Balken des Warenaufzuas gerannt und dann rücklings hingefave«. Der Unfall habe zwar keine äußere Verletzung hinterlassen, Klingenberg habe aber seitdem über Kopfschmerzen geklagt Seit dem 9. September 1908 habe er nicht mehr arbeiten können. Die Sächsische Textil-Bemssgenossenschast hat die Ansprüche der Witwe wegen mangelnden Zusammenhangs zwischen Unfall und Tod zurückgewiesen. Da« SchiedSGericht hat die Berufung der Klägerin au« demselben Grunde vemwrsen. Bei der Leichenöffnung hat sich an den Schädeldecken und Schädelknochen keine Veränderung ergeben ES fand sich jedoch im linken Hinterhauptlappen eine kleinapfelgroße Geschwulst vor. In dieser sehen die ärztlichen Sachverständigen die Todesursache und sind der Meinung, daß diese Geschwulst nicht auf eine Ver letzung »urückzuführen sei. DaS LandeS-versicherungsamt hat auf den Rekurs der Witwe seinen ärztlichen Sachverständigen noch darüber gehört, ob der Unfall den Eintritt de» Todes etwa wesentlich beschl-unigt habe. Der Sachverständige hat dies als unwahrscheinlich bezeichnet. Das Rechtsmittel wurde verworfen, well irgendeine Wahrscheinlichkeit für den ursachlichen Zu sammenhang zwischen dem Unfall und dem Tode nicht dar getan sei Eugenie Ernestine verehel. Mücke in Ullersdorf ist dadurch um die Sehkraft eine« Auges gekommen, daß ihr, als sie im