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18 Weißerih-Zeitung Wienstag. Erscheint Dienstag« und Freitag«. Zn beziehen durch alle Postanstal ten. Preis pro Quart. 10 Ngr. 3. Man 1857. Inserate werden mit 8 Pfg. für die Zeile berechnet S und in allen Expeditione« angenommen. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Der Entwurf zur Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen VIII Zur Meisterprüfung ist jeder innungsmäßige Gesell zuzulassen, welcher nachweist, daß er l) mindestens das 2t. Lebensjahr erfüllt (hier ist ein von dsr Einwerbung in die Innung anderes Alter bestimmt, damit der Gesell Gelegenheit und Zeit für die Prüfung besser wahrnehmen kann); 2) innungsmäßig im Jnlande, oder doch in einer, nach dem Urtheile des Jnnungsrathes ausreichenden Weise im Auslande gelernt, und die Gesellenprüfung mit Erfolg bestanden, oder Dispensation von diesen Erfordernissen, erlangt hat; L) daß er in der Zeit, welche seiner An meldung vorhergeht, mindestens drei Jahre lang practisch mit Arbeiten, die in das Arbeitssäch der Innung ein schlagen, beschäftigt gewesen ist. JnuungSmäßige Meister anderer Gewerbe find ohne weiteren Nachweis zur Meister prüfung zuzulassen. Die für jede Innung zu bestellende Prüfungscom- misfion besteht aus einem , den Vorsitz führenden obrig keitlichen Deputaten, aus einem der Jnnungsvorsteher, aus zwei bis drei Meistern, welche von der Innung zu bestimmen find, zu welchem Ende aus der Zahl der zur Theilnahme an der PrüfungScommisston befähigten Meister alljährlich eine entsprechende Zahl im Voraus zu wählen ist, von denen dann die Einzelnen nach einem gewissen Turnus an die Reihe kommen — worüber die Artikel das Nähere bestimmen. Bei den Baugewerken finden die Prüfungen von einer unter der Leitung eines Beamten aus JnnungSmeister» und von der Regierung ernannten Technikern gebildete» Commission statt. Die Prüfung umfaßt regelmäßig die Fertigung eines Meisterstücks, welches wieder in der wirklichen Herstellung eines Gewerbserzeug- niffes, oder in der Ausführung der Pläne, Zeichnungen und Anschläge L» einer solchen Arbeit, oder in Beidem besteht, und so weit sich das Gewerbe dazu eignet, eine mündliche Prüfung. Die Aufgabe für das Meisterstück wird von der PrüfungScommisston gestellt.. Das Meisterstück ist, so weit nicht bei einzelnen Ge werben oder in einzelnen Fällen die Ausführung in der ' Behausung des Kandidaten unbeschadet der nöthigen Auf ficht als ausführbar erschein!, im Hause oder der Werk statt eines von der Innung dazu zu bestimmenden Meisters welcher nicht der Lehrmeister oder letzte Arbeitsherr, oder ein Verwandter des Kandidaten sein darf — gegen eine für Local, Benutzung des Werkzeugs u. s. w. zu gewährende, besonders zu vereinbarende Entschädigung zu fertigen. DaS Material hat der Kandidat selbst zu schaffen. Dafür ist das fertige Stück sein Eigenthum. Während der Fertigung des Meisterstücks haben ein oder zwei Meister (Schaumeister) die Aufgabe, sich davon zu über- zeugen, daß der Kandidat die Arbeit ohne fremde Hilfe (mit Ausnahme der Mhigen Handreichungen) auSführtl Die Schaumeister erhalten dafür eine feste, ohne Rückficht auf die Dauer der Arbeit in den JnnungSartikeln fest zu setzende Entschädigung. Außer dieser dürfen dieselben weder Bewirthung noch Geschenkt fordern. Der Ort für die Fertigung des Meisterstücks braucht nicht der JnnungS- sitz zu sein, sondern es kann dazu, je nach tun Verhältj niffen des Kandidaten, welche dabei thunlichst zu berück sichtigen sind, jeder Ort gewählt werden, an welchem sich eine geeignete Werkstatt und geeignete Schaumeister finden. Liegt derselbe in einem andern Jnnungsbezirke, so sind die Schaumeister von der betreffenden Bezirksinnung zu requiriren. In solchen Fällen ist das fertige Stück aus Kosten des Kandidaten an den Ort der Prüsungscom- misfion zu schaffen, oder die letztere ist dafür zu ent schädigen, daß sie sich nach dem andern Orte bezieht. Nach Vollendung des Stücks wird dasselbe von der PrüfungScommisston unter Zuziehung des Jnnungsvor- standeS benrtheilt und entweder zugelaffen oder verworfen. Bußen für kleinere Fehler finden nicht statt. Wird das Stück hierbei als völlig ungenügend befunden, so ist der Kandidat sofort abzuwcisen. Sie ist solchen zu erlassen, welche durch Zeugnisse der durch Verordnung zu bestimm menden Lehranstalten gehörige Vorbildung nachweisen, oder die StaaSprüfung für Techniker mit Erfolg bestanden haben. Nach Beendigung der Meisterprüfung in allen ihren Theilen entscheidet die Prüfungscommisfion über die Abweisung oder Zulassung. Im letzteren Falle wird zu> gleich, und zwar besonders mit Rücksicht auf die, na mentlich an verschiedenen Orten des In- und Auslandes erlangte, vielseitige technische und die anS der mündlichen Prüfung oder den Zeugnissen ersichtliche allgemeine Bil dung des Stückmeisters, über den ersten oder zweiten Grad entschieden. Meister zweiten Grades können später durch eine geeignete zweite Prüfung oder sonst genügende Nach weise über Vervollständigung ihrer Ausbildung, den ersten Grad erlangen. Entstehen Zweifel darüber, ob sich der Kandidat bei Fertigung des Meisterstücks fremder Hilfe bedient habe, so kann die PrüfungScommisston die eidliche Bestärkung vor der Obrigkeit fordern. Nachgewicsene fremde Hilfe bedingt die Abweisung. Erfolgt dieser Nachweis erst, nachdem der Kandidat schon zugelaffen und al- Meister in eine Innung ausgenommen war, so ist der Meisterspruch von der Obrigkeit zu casflren und die Prüfung zu wiederholen. Die Abweisung hat zur Folge, daß der Kandidat vor einem halben Jahre sich nicht wieder melden kann. Er kann jedoch gegen die Abweisung Beschwerde bei der Obrigkeit erheben. Dieß ist binnen acht Tagen dem Vorstände der Prüfungskommission an zuzeigen. Die fertigen Stücke werden dann aufbewahrt bis zu Austrag der Sache. Die Obrigkeit kann, unter Zuziehung von Sachverständigen, über die Beschwerde entscheiden, oder auch die Stücke einer andern Prüfung--