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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950405015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895040501
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895040501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1895
-
Monat
1895-04
- Tag 1895-04-05
-
Monat
1895-04
-
Jahr
1895
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Vezugs-PrelS Gl d« Hauptexpedition oder de» i» EtiGG t«trk «d de» Vororte, errichtete, An-- oabestellen obgeholt: vierteljährlich^«.^ bei zwetmaliaer täglicher Zusrrll»»g tns Lau» -4 KLO. Durch die Post bet»»»» für Drutlchloud und Oesterreich: vimelllhrtich »>». Direct, täglich» ttreutd»,»ie»d«ng »» »MlaAd i monMch 7chÜ. «e«vtge»»»ch„», »Acheint »glich G» AbchtdM>Gß»d, VochAU»»» » Uh» Ne-tutt-« »n- Lr-e-itt-Ar Doh«n»e«,»fi, S» Dttchtvtditi», ist «tzche,tag« unDtterbtocho« »», I«th » »V «b«»» I Utzt. Malen: vtt» ««»«'- Eortim. (Alfred Oittzchjh Uuiversilät-slraß« L. Lo»i» Lösche. UathOlkeirftr. 1t, pari und tkvut»»vl«G D Morgen-Ausgabe. tWigerTagMalt Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. ««zeigerr.lpreiV Gk «gespaltene Petit zeile 2V Pfg. Neelameu unter dem Redactions^Tich (4-«» ivaiten) öO^, vor den FamU'.eunachrichtr» i6 gespalten) 40/ch. Großer, «»ritten lant unirrem Preich- verjrutzuiß. Tabellarischer und Zissernjatzl nach höherem Tarif. Extra »Vellage« igrialtt), nur mit de, Morgra - Ausgabe, ohne Postbeförderua- 60.—, mit Postdesürderung 70.--. Ilnnahmeschluß für Aiyrizr»: Adrud-Lusgabe: Vormittag« 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Tonn« und Festtags früh '/,9 Uhr. Bet den Filialen und Annahmestellen je ein» halbe Stund« früher. Anzeige» sind stet» an die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. Pol» in Lechzt- ^?I74. Freitag den 5. April 1895. 89. IahrganK Amtliche Bekanntmachungen. Sekanntmachung, die Sonntng«rutze betreffend. Roch de« reich-gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe ist io Gemäßheit von 8 105d Absatz 1 der Gewerbeordnung tm Gewerbebetriebe di» Beschäftigung von Arbeitern im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auiberritungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerpiätzen und anderen Bauhöfen, von Wersten und Ziegeleien, iowie bei Bauten aller Art an Sonn« und Festtogen im Allgemeinen verboten. Nach K 105b Absatz 2 der Gewerbeordnung dürfen im HandelS- gtvrrbr Gehilfen, Lehrling» und Arbeiter im Allgemeinen an Sonn- uud Festtagen nicht länger als süns Stunden beschäftigt werden. Diese Bestimmungen des 8 >05 b der Gewerbeordnung finden nach K 102o des nämlichen Gesetzes keine Anwendung: 1) aus Arbeiten, welche in Nothsällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommrn werden müssen; 2) für eltirn Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgefchrsebenen Inventur; 3) auf die Bewachung der Betriebs-Anlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie aus Arbeiten, von welchen dir Wiederaufnahme des vollen wrrktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht dieje Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbritserzeugnissen erforderlich sind, sofern n cht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommrn werden können, und tz aus die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn« und Festtagen stattfindet. Gewerdetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Fest tagen mit Arbeiten der nnter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftige», find verpflichtet, ein VerzeievntH anznlegen, t» welches für jeden einzelnen Sonn- und Fest tag die Zahl der beschäftigte» Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommcnen Arbeiten etnzniragen sind Da» Brrzeichnih ist aus Erfordern dem hiesigen Nathe» sowie den zuständigen Aeolfionsbeamten jederzeit znr Einsicht vorzulrgen. Die betheiligten Gewerbetreibenden werden auf die Verpflichtung zur Führung diese- vorgejchriebrnen Verzeichnisses hierdurch aus- drückttch hingewirsen und noch besonders darauf ausmerkfam ge macht, daß es bei Eintragung der Art der vorgeuommeneu Arbeiten — sofern e» sich nicht um dir Bewachung der Betrieb«- anlagen, sowie um die Beaufsichtigung deS Betriebe- handelt — nicht genügt, die Arbeiten allgemein nach den in den Ziffern 1 bis 5 vrs tz 105o Absatz 1 gegebenen Bezeichnungen anzusühren, daß vielmehr aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu er sehen sein muß, um beurtheilen zu können, ob sie unter die in Liesen Ziffern bezeichnten Arbeiten fallen. Dieses Verzeichniß ist nach dem unten ersichtlichen, vom Königlich Sächsischen Ministerium des Innern aufgestellten, Formulare ein zurichten. Weiter machen wir diejenigen Gewerbetreibenden, deren Betriebe ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder un regelmäßiger Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, darauf aufmerksam, Laß sie verpflichtet sind, dir ihnen gestatteten Sonn- oder Feirrtagsarbriten ebenfall« in rin Berzeichnitz ein- zutragrn, das nach dem unten ersichtlichen Formulare anzulegen ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 146», brz. 8 14S Ziffer 1 der RrichSgewerbeordnung bestraft. Leipzig, den 3. April 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Georgi. vr. S Verzeichnis der in dem Betriebe de« zu ... . im Jahre 18S. auf Grund von K. 105o der Gewerbeordnung — bei Wind- und Wafsertriebwerken auch der auf Grund von 8- 10üs Waldpflanzen-Verkauf. Bon dem Forstreviere Leipjig-Eonnewiy können in diesem Frühjahre durch den Herrn Lbersörsrer Schönberr, Lripzig-Connrwitz, nachstehende Waldpflanzen zu den beigesetzten Preisen gegen Vaar» zablnng oder Nachnahme und nach vorheriger schriftlicher B>- Itellung, sowie gegen Vergütung der Selbstkosten für Verpackung und Transport der Pflanzen zur Bahu re. bezogen werden: Stück- zahl. H«lzarten. Der Alter Jahr Pflanzen Höhe um St Preise f Ick! Hundert 'irs Taust 4 nd -4 10000 I. I>a«dt>8lrer. ». Sämlinge: Eichen, (juere.peckuno. 1 15-25 70 6 8000 » - B o 30-60 — 1 25 10 6000 Gem. Ahorn, ^eer pseull. xlat. i 15-30 60 5 4000 Gem. Ahorn, ^eer p-euck. plat. 2 40-70 80 7 10000 Eschen, b'rax. ereels. 1 10-15 — — 40 3 50 10000 » » O 2 15-25 — — — 50 4 50 1000 Amerik. Rothrichen, Huero. rubra . . . 1 15-30 — 3 — 200 d. Verschütte: Amerik. Rotheichen, ljuero rubra . . . 4-6 250—350 50 40 500 Amerik. Rotheichen, tjuere. rubra . . . 4 150-200 30 25 - 1000 Eichenausschuß, teuere, peäuue. für Stummel pflanzung rc. 5 100-200 5 40 4000 Eschen-,Rüst.-,Ahorn-, Ellern-Ausjchuß. . 3—5 100—200 1-3 10-25 2000 Birken, bstuia alba 3-5 175—250 — 10 8 — 76 — 500 . 4-6 :400—400 — 25 20 — — — 3000 II. Xackeliivlrer. Fichten (Rothtannen), Xdies exceiüL, 2 x verschütt mitBallen, 1. Wahl 5-7 75-100 50 40 300 3000 desgleichen II. » 5-7 75—100 — 25 20 — 150 — 3000 desgleichen I. - 6-8 125-150 60 50 — — — 3000 desgleichen H. - 6-8 125—150 — 35 30 — — — 2000 desgleichen 1. - y- 8 175-200 1 — 90 — — — 1060 be-gll-.lgt.« II. tu desgleich»» 1. - Weißtannen, ^bies pect., 2 x verschütt mit Ballen 175-200 75 80 — — - 1000 225—900 1 50 125 — — —- 1000 5-8 40—70 25 20 Vorstehende Fichten I. Wahl eignen sich besonders zu Park- und Garten-Anlagen, H.WahlzuRcmisrnrc. Eentrum und Umsturz. * Da« nach der Ansicht de« Herrn Eugen Richter früher so tolerante Centrum hat durch die Gestalt, die e« mit conservativer Hilfe und unter mehr al« lahmem Widerstande der ReaierungSvertretrr der sogen. Umsturzvorlage in der Commission gegeben hat, selbst diesem treuen volksparteilicken bewunderten Schleppenträger e>nen Schrecken über die Ab sichten, die der UltramontaniSmu« bei dieser Arbeit enthüllt hat, in die Glieder gejagt. Wir haben von der „Partei für Wahrheit» Freiheit und Recht" nicht« Andere« erwartet. Aber was uns befremdet, ist die direkte Unterstützung, die das Centrum bei dieser Arbeit auf konservativer Seite, und die indirekte Förderung, die e« regierungsseitig gesunden hat. Al« die deutsche Gesetzgebung an den Versuch herantrat Leipzig, am 25. Februar 1895. Des RathS Forstdeputatto«. Waldpstanzen-Verkauf. Von dem städtischen Forstrevier Burga« können in diesem Frühjahre durch Herrn Oberförster Dtetze (ForslhauS Burgau, Post Leutzsch) nachstehende Pflanzen zu den beigesehten Preisen gegen Baarzahlung oder Nachnahme und vorherige Bestellung be zogen werden: i 2 3 4 5 6 7 Tag der Beschäf tigung. 2-S Namen der beschäf tigte« Arbeiter Angabe der Tage«, stunden, in welche die Arbeitszeit fällt. Angabe der vorgenom- menrn Arbeiten. Angabe, in welcher Weise alS Ersatz für die SonntagS- arbeit Ruhe zeit gewährt worden ist. Bemerkungen. Erweiterung -es Sprechverkehrs. Zwischen Leipjti und Friedrichroda ist der Sprechverkthr erömirt. Die Gebühr für das Gespräch bi« zur Dauer von drei Minuten beträgt »ine Mark. Leipzig, S. April 1895. Der Kaiserliche Vber-Poftdtreetor, Geheime Ober-Postrath. Walter. Sekanntmachung. Wir bringen hiermit zur üffeatltchen «rnntniß. daß der Schorn- steinfeger Herr Emil Hermann Lieber» al- vezirksschornfteln- fegermetster sür da« ganze Stadtgebiet zugelaffen und am heutigen Tage ,n Pflicht genommen worden ist. Leipzig, am 1. April 1895. Der Rath »er Stadt Leipzig. V». 1043. vr. Georgi. Busch. Die städtische Sparrasse beleiht Werthpapiere unter günstigen Bedingung««. Leipzig, den 1. Februar 1895. Die Sparcaffen-Deptttatio«. Städtische Fortbildungsschule für Mädchen (ThomaSkirchhof 24). Die Au«ftellung der schriftlichen Arbeiten» Zeichnungen, Kindergarten- und weiblichen Handarbeiten der Schülerinnen findet Freitag und Sonnabend, den 5. und 6. April, voa 10—12 und von 2—5 Uhr statt. Zum Besuch derselben ladet im Namen de« Lehrerkollegium« er- gebeuft »i» Leipzig, d« 4. «peil 18SL. Vr. ckab». 2000 5000 5000 2000 500 500 3000 5000 200 100 500 500 a. I-uubkülrer. einjährige Eichen, tzusrous peck. . Eichenauch'chuß, » - einjährige Eichen, - rubra . . - » cocoms» Eschen, k^-ar. eroels Allee-Eschen, kbmr. eresks. . . . . » » - » . . . . Eschrnblätter-Ahorn, Xoer nvx.. . - « » » . . Ahorn, H,cer platanoicksa Rüstern, lllmus campsstris . . . . Linden, Dill» xarvitolia b. XackeliiLIrer. Fichtenballenpflanz.,^d.euo.II.Wahl » - « - - I. , - « » » - II, , - . - » - - » II. , 1000 500 2000 500 500 Leipzig, am 11. März 1895 15—25 150—200 25—35 20—30 150—200 500-550 700—800 ,50-200 225-300 400—500 400-500 500-550 600-700 75—100 125—150 125-150 175—200 175-200 75 60 — 75 5 3 4 15 60 90 12 15 125 175 250 350 20 50 30 90 60 75 Des Raths Forstdeputation. Ausschreibung. Für die Brtriebsanlagr de« zweiten Wasserwerkes bei Raunhof sind zu vergeben: 1) di« Herstellung einer hölzernen Einfriedigung von 480 m Länge, 2) die Lieferung der Walzeiseneonstruetton für die Ein friedigung im Grsammtgewichte von 4000 >rx, 3) die Ausführung von 1100 gm Vruchftetnpflafter auf dem Hose der Anlage. Bedingungen, Massenanschläge und Zeichnungen können von der Geschäftsstelle für den Erweiterungsbau der städtischen Wasserwerke, Thomaskirchdof 18, II.» gegen eine Gebühr von 1,00 ^1 sür die Arbeiten unter 1, und von 0,50 für die Arbeite« oatrr 2 «nd 3, bezogen oder dort unentgeltlich eingriehen werden. Die Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum 11. April, Vormittag 10 Uhr, bei der Nuuttatur deS Rothes auf dem Rathhouse einzureichen. Leipzig, am 3. April 1895 Der Rath der Etadt Leipzig. vr. Georgi. Etz Sau-Areal, in nächster Rähe de« Bahnhofes und der Harthwaldnng schön gelegen, hat billig zu verkaufen der Etadtrath z» Zwenkau. auf gemeinrechtlichem Wege die Machtmittel des Staat« gegenüber der wüsten Umsturzpropaganda zu verschärfen, da verkannten die einsichtigen Politiker die Schwierigkeit de« Unternehmen« nicht. Die Ausgabe, die zu lösen war, besteht darin, den agitatorischen Angriffen aus die Grundlagen der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung Schranken zu setzen, ohne die berechtigte Kritik zu bedrohen. die allein eine fort schrittliche Weiterentwickelung, eine Beseitigung von Aus wüchsen und Mißstänven verbürgt. Man hätte nun wohl erwarten dürfen, daß gleich den mitteiparteilichen auch die konservativen Mitglieder der Commission und die Regierungs- commissare sich der Größe und des Ernstes ihrer Aufgabe bewußt sein und sich redlich bemühen würden, eine leidlich gute Waffe gegen daS socialistische Hetztreiben zu schmieden, ohne die Freiheit der Erörterung zu beeinträchtigen, aus welcher die Gesundung der Menschheit hervorgeht. Aber mit peinlicher Genauigkeit hat die Mehrheit der Commission jede Spur verwischt, welche daran erinnern könnte, daß die Vorlage ursprünglich gegen die Umsturzpropa ganda gerichtet war. Sie hat die Bestimmungen, die bas Heer gegen dir socialdemokratische Verseuchung einiger maßen schützen sollten, unter sorgfältiger Umgehung de« Unisturzbrgnff« erheblich abgestumpft. Sie hat es ab gelehnt, die Anpreisung und Rechtfertigung de« Wider stantes gegen Beamte bei Ausübung ihres Berufs unter Strafe zu stellen. Dagegen haben Ultramontane und Conservative sich beeilt, Dinge in daS Gesetz hineinzuschmuggeln, die mit dem Zweck der Borlage schlechterdings nichts zu thun »aber,. Dem Centrum kam eS vor allen Dingen darauf an, die Gelegenheit zu benutzen, um ein Ausnahmegesetz zum Schutz de« UltramontanismuS zuwege zu bringen, und diese Absicht ist ihm, wenn die von der Commission beschlossene Fassung Gesetz wird, gelungen. Am klarsten erhellt dies auS der Fassung, die der tz. 166 reS Strafgesetzbuches erhalten hat: Wer öffentlich in beschimpfenden Aeußrrungen den Glauben an Gott oder das Ehristenihum angreift oder Golt lästert, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Cor poratiousrcchten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religions lesellschaft, ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche be< chimpft, .... wird mit Gefängnitz bi« zu drei Jahren bestraft." „Man stelle sich einmal" — schreibt die „Köln. Ztg." — die Uebersührung dieser Bestimmung in die Praxis anschaulich vor. Ter TeufelsauStreiber Pater Aurelian, die blut chwitzenden Zungfrauen, die visionairen Hirtenknaben, die wunderthätigen Quellen, sie alle bewegen sich innerhalb des Rahmens kirchlicher Lehren. Wer nun aber in Zukunft den Köhlerglauben als Köhlerglauben brandmarkt, wer mit den Waffen deS Geistes gegen den Aberglauben zu Felde zieht, der kann in sehr angenehme Beziehungen zum Strafrichter gerathen. Ja, wer irgend eine historische Schrift, welche mit Lulher'scher Derbheit gegen die Mächte der Dummheit wettert, anpreist oder rechtfertigt, der wird an einen ruhigen Ort gebracht. Wer so manche naive Erzählung der Bibel — vielleicht sogar der von Katholiken anerkannten, von Protestanten abgelehnten Apokryphen — als MythuS, als ein freie« Erzeugniß der dichtenden und träumenden VolkSphantasie bezeichnet, der läuft Gefahr, von einem in seinen heiligsten Empfindungen ver letzten Richter scharf an« Ohr gefaßt zu werden." Noch eingehender beschäftigt sich die „Boss. Ztg." mit den Folgen, die der §. 166 in der Praxis haben würde: „Nach der in der vierten öffentlichen Sitzung de« vatikanischen Concilö verkündeten ersten dogmatischen Constitution, viertes Hauplstück, ist eS ein von Gott gevffenbarler Glaubenssatz, daß der römische Papst, wenn er von seinem Lehrstuhle aus spricht, das heißt „traft seiner apostolischen Gewalt eine von der gesammlen Kirche festzuhaltenve, den Glauben oder die Sitten betreffende Lehre entscheidet", unfehlbar und seine Entscheidung unabänderlich sei. DaS deutsche Gesetz stellt also alles unter Schutz, waS je ein Papst kraft seine« Lehramtes verkündet hat oder je iu Zukunft al« Lehre der Kirche ver künden könnte." Bor un« liegt die Encyklika de« Papstes vom 8. December 1864 und der s^IIudus eirvrum, die Zusammenstellung der Irrlehren, die der Papst verflucht. „Verworfen, geächtet und verdammt" soll sein, wer solchen Irrlehren huldigt. Was lehrt nun die katholische Kirche? Di« Dogmen der christlichen Kirche sind nach dem Syllabu« nicht ohne Unterschied ein Gegenstand der natürlichen Wissenschaft. Die alten schola stischen Lehren der Theologie, ihre Methode und Grundsätze entsprechen, so wird gelehrt, noch den Bedürfnissen der Zeit. „Die Philosophie darf nicht ohne Rücksicht auf die übernatür liche Offenbarung betrieben werden." „Die römischen Päpste und die allgemeinen Concilien haben nie die Grenzen ihrer Ge Walt überschritten, sich Rechte der Fürsten angemaßt oder in Fest setzung der Glaubens- und Sittealehren geirrt." Als Irr lehre wird der Anspruch de- Staat- auf die vollständige Leitung der öffentlichen Schule verdammt, desgleichen die Behauptung, daß die Kirche vom Staat zu trennen sei, daß die bürgerlichen Gesetze von der kirchlichen Autorität abweichen können, daß nicht die Kirche, sondern der Staat trennende Ebehindernifse aufzustrllen habe, daß Ehesachen ihrer Natur nach vor da« weltliche Gericht gehören, daß der Papst sich mit dem Fortschritt und der modernen Civilijalion versöhnen könne und müsse. Solcher Aussprüche und Verdammungen sind Encyklika, Syllabu« und Vaticanum voll. „Wer sagt, daß der heilige Apostel Petrus nicht von Christus dem Herrn al« Fürst aller Apostel und al- da- sichtbare Haupt der ganzen > streitenden Kirche bestellt sei... oder daß der römisch« Papst nicht der Nachfolger des heiligen PetruS in demselben Primate ei — ulmtlivmu sit!" Das ist die Lehre der katholischen Kirche. Als Irrlehre aber wird verdammt (Syllabus 16, 18, 2l, 7?) die Meinung, der Protestantismus sei nichts anders alS eine verschiedene Form derselben christlichen Religion, in der es ebenso gut möglich lei, Gott zu gefallen, wie in der katholischen Kirche; die Kirche habe nickt die Macht, dogmatisch zu entscheiden, daß die Religion der katholischen Kirche die einzig wahre Religion sei; es sei in unserer Zeit nicht mehr nützlich, daß die katholische Religion unter Ausschluß aller andern Cutie alS einzige Staatsreligion gelte. Diese Ansichten werden verdammt; daS Gegentheil ist überall die Lehre der katholischen Kirche. Und solche nicht nur gegen jede Freiheit, sondern insbesondere gegen den Protestantismus gerichteten Lehren sollen jetzt im deutschen Reiche besonders geschützt werden? Und sür ein solches Gesetz stimmen auch Protestanten? Allerdings, so kann man einwenden, soll nicht die Bekämpfung, sondern nur die öffentliche Beschimpfung solcher Lehren strafbar sein. Aber wo ist die Grenze zwischen erlaubter Bekämpfung und unerlaubter Beschimpfung? So lesen wir in der Encyklika eine Menge scharfer Ausdrücke, als da sind: „gott loser und unsinniger Grundsatz", „Geschwätzigkeit menschlicher Weisheit", „Erdichtungen der Häretiker", „gottlose Ansichten und Ränke trugvoller Menschen", die mit ihren „verderblichen Ärrthümern uns Lastern" vie Jugend „anzustecken und elendig lich zu entsittlichen" suche», „verbrecherische Pläne", „größte Schamlosigkeit", „verpestete Bucker", die „die Völker betrügen und böslich lügen", „maßlose Gottlosigkeit", „verbrecherische Frechheit". So redet der Papst von „Irrlehren" und „Jrr- lehrern". Darf man nicht in demselben Tone auch von dem Papst und seinen Lehren, den Lehren der katholischen Kirche reden, dann bat man die sickere Aussicht, Gefäugniß bis zu drei Jahren für jeden Einzelfall zu erhalten." Schon das Vorstehende genügt, um zu zeigen, daß das Centrum seinen Einfluß in der Umsturzcommission dazu be nutzt hat, die von dem ursprünglichen Entwürfe bedrohten Elemente des Umsturzes von ihrer Sorge wesentlich zu be freien und dafür einen Entwurf herzustellen, dessen Annahme Vernunft und Wissenschaft von der Höbe Herabstürzen würde, auf der sie bisher gestanden. Es genügt aber auch, um den Vorwurf gegen die Regierung zu begründen, daß sie ihrer Aufgabe sich nicht gewachsen gezeigt und die führende Rolle, die ihr zustand, an das Centrum abgetreten hat. Wir müssen der „Kölnischen Zeitung" völlig beipflichten, wenn sie die dringende Mahnung an die Regierung richtet, baldigst Klarheit darüber zu schaffen, wie sie zu dem Plane eines unduldsamen Ultramontanismus stebt, die Umsturzvorlage zu einem Ausnahmegesetz gegen die gebildeten Classen, gegen das denkende, forschende, experi- mentirende, dichtende Deutschland umzukrempeln. Wir meinen, die emfachste Klugheit müßte der Regierung gebieten, hier aufs Schleunigste jeden Zweifel zu beseitigen. Angesichts der An zeichen einer catilinarischen Entartung, die in der conservative» Presse und Partei hervortreten — Krankheitssymptomen, von deren näherer Kennzeichnung wir noch absehen — ist die Negierung darauf angewiesen, in dem freien, nationalaesinnten Bllrgertbum in Stadt und Land eine zuverlässige Stütze zu suchen. Dieses stolze Bürgerthum aber denkt nicht daran, sich von einigen lichtscheuen und zurückgebliebenen Köpfen vorschreiben zu lassen, was es denken, und was e- nicht denken soll. Es ,st ein ebenso phantastisches als brutales Beginnen, mittel alterliche Vorstellungen, die nun einmal vor dem unbestech- ichen Richterstuhl der Vernunft gerichtet sind, durch den Polizeistock vor dem Absterbeu zu bewahren. Der Staat, der ich auf diese unterstützungsbedürftigen Gesellschaftsretter tützen wollte, würde einen antiklerikalen Fanatismus ent zünden, den wir im Interesse deS Friedens nur bedauern könnten. Wir erwarten also» daß die Regierung in Sachen der Jesuiten wie in Sachen der Umsturzvorlage ihr Licht nicht länger unter den Scheffel stellt. Deutsches Reich. I). 6. Berlin, 4. April. Ueber die Verfassung der Reichs bank sind kürzlich in der TageSpresse falsche Be merkungen gemacht worden, deren Richtigstellung von Interesse sein wird. Zunächst ist die Reichsbank» wie schon bei der Berathung des BankgesetzeS im Reichstage durch ven da maligen Präsidenten des NeichSkanzleramte- in der Sitzung vom 27. Februar l875 (Stenographische Berichte S. 1354) festgestellt und auch vom Reichsgericht entschieden worden ist, keine Actien-Gesellschaft, überhaupt keine ErwerbSgesell- schaft, sondern eine zu öffentlichen Zwecken errichtete Anstalt de« Reiche« mit der Eigenschaft einer zuristischen Person (Bant gesetz tz. l2). Das Reichsbank-Directorium und die Vorstände der Reichsbankhauptstelleu und Reichsbankstellen sind Reichs behörden (vergt. die Allerh. Verordnung vom lg.December l875 — R.-G.-Bl. S. 378) und als solche in dem Reichshandbucb aufgef'übrt. Die Reichsbankbeamten sind Reichsbeamte (Bant gesetz tz. 28). Dir Verwaltung der Reich-bank wird unter Leitung de« Reichskanzler« lediglich von den bezeichneten Reichsbehörden geführt, während die Mitwirkung der Antheils eigner durch ihren Centralausschuß — mit alleiniger Aus nahme deS im tz. 35 de« Bankgesetzes besonders behandelten Falle« von Geschäften der Reichsbank mit den Finanzverwal tungen des Reichs oder der Bundesstaaten — sich durchweg auf eine gutachtliche Anhörung über gesetzlich bestimmte Gegenstände (Bankgesetz tz. 32) beschränkt. Nur für die Vor standSbeamtcn der Zweiganstalten (im Unterschiede von der Hauplbank in Berlin) wird aus einem kleinen Tbeile des Gewinns jeder dieser Anstalten ein sogenannter TantiömefondS gebildet, welcher während der Dauer ihrer Amtsführung für von ihnen zu vertretende Ver luste aus Wechseln rc. haftet und erst nach Beendigung der Amtsführung auSgeschüttet wird, eine Einrichtung, welche von der vormaligen Preußischen Bank übernommen ist und sich vollkommen bewährt hat. Auf die Centralverwaltung, namentlich auf die Grundsätze der Bank bezüglich der Credil- gewährungen und auf deren DiScontopolitik haben diese Be amten keinen Einfluß, da alle einschlagenden Fragen von dem Reichsbank-Directorium entschieden werden. Alle übrigen Beamte« beziehen kein« Tanti-men, sind also, da siimmtlikhen
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