Volltext Seite (XML)
Mts- M MMckatt für deu Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung IN»» »s Abonnement viertelt. 1 M. 20 Ps. einfchliehl. de» »Jllustr. UnterhaltungSbl." o. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei ansern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreis: die kleinspaltig« Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeil- 2i- Ps. Verantwortlicher Redaktmr, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. —' 47. Jahrgang. ------- Dienstag, den 29. Mai Schlachtvieh- nnd Fleischbeschau. Vom 1. Juni dss. Js. ab unterliegen Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen sowie das von außerhalb Sachsens geschlachteten Thieren herrührende frische oder verarbeitete Fleisch der Beschau durch verpflichtete Fleischbeschau«» nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Juni 1898 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209) und der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 331). Das der Fleischbeschau unterliegende Fleisch darf erst dann verarbeitet, feilgeboten, verkauft, zum Genüsse abgegeben oder zum Genüsse verwendet werden, nachdem der Fleisch beschauer Genehmigung dazu ertheilt hat Wer daher ein der Fleischbeschau unterliegendes Thier außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Noth- sällen, verpflichtet, hiervon mindestens 12 Stunden vorher dem für den Fleischbeschau bezirk zuständigen Fleischbeschauer hiervon Anzeige zu machen. Von der Einführung frischen oder verarbeiteten außersächsischen Fleisches, soweit es nicht ausschließlich zum Hausbedarf bestimmt ist, ist binnen 24 Stunden Anzeige zu machen. Von der erfolgten Schlachtung auch in Nothsallen ist binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. Die Genehmigung des Fleischbeschauers erfolgt durch Abstempelung des Fleisches mit einem blauen oder schwarzen Farbenstempel. Die Handhabung der Bestimmungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau gehört im Wesentlichen zur Zuständigkeit der Bürgermeister, Gemeindevorftände und Guts vorsteher. Die Ortspolizeibehörden erhalten daher Veranlassung, soweit dies nicht schon geschehen, für gehörige Ein- und Durchführung der neuen Bestimmungen besorgt zu sein. Schwarzenberg, am 25. Mai 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. Krug von Ridda. Staatliche Schlachtviehversicherung. Rinder und Schweine im Alter von 3 Monaten an aufwärts sind vom 1. Juni dss. Js. ab bei der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung gegen Verluste nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1898 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 215) und der Aus führungsverordnung vom 24. Juli 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 366) versichert, welche nach der Schlachtung durch Ungenießbarkeits- oder Minderwerthserklärung des Flei sches bei der Fleischbeschau entstehen. Die Versicherung der Schlachtthiere bei privaten Versicherungsanstalten und Genossen schaften ist nur gegen Verluste, für welche die Landesanstalt Entschädigung nicht gewährt, ^Wer Anspruch auf Entschädigung (80'7„) erhebt, hat dies zu Vermeidung des Ausschlusses längstens binnen 24 Stunden, nachdem die Ungenießbarkeit des Fleisches sestgestelll oder solches für minderwerthig erklärt worden ist, bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes anznmelden. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch die ge wählten Ortsschätzungsausschüsse. Wer nach dem 1. Juni ein Rind oder Schwein im Alter von 3 Monaten an auf wärts zn schlachten oder schlachten z« lasten beabsichtigt, hat dies vor der Tödtung, in Nothschlachtsällen vor der Zerlegung des Thieres bei den Zoll- «nd Stenerstellen, soweit diese die Schlachtsteuer vereinnahmen, sowie bei den Drtsschlachtsteueriinnahmen schriftlich oder mündlich anznmelden. Zugleich ist bei diese« Stelle« der auf die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember d. I. auf 5 Mark für ein weibliches Rind, 4 Mark für ein männliches Rind, 75 Pfg. für ein Schwein, festgesetzte Versicherungsbeitrag von de« Biehbesttzern vor der Schlachtung jede- einzelnen Stückes zu bezahlen. Fleischer und sonstige dritte Personen, welche zur Ausführung der Schlachtung etwa herangezogen werden, dürfen die Tödtung und in Nothschlachtsällen die Zerlegung des Thieres nicht eher vornehmen, als bis die Anmeldung erfolgt ist. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, soweit nicht Hinterziehung vorliegt, in jedem einzelnen Falle mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu einer Woche bestraft. Hinterziehungen der Versicherungsbeiträge durch unterlassene oder nicht rechtzeitig oder wahrheitswidrig bewirkte Anmeldung der Schlachtstücke zur Versicherung vor dem Schlachten werden mit dem Vierfachen des hinterzogenen Betrages bestraft. Schwarzenberg, am 26. Mai 1900. Königliche AmtshliuMaimschnsl. Krug von Nidda. Bekanntmachung. Wiederholt ist wahrzunehmen gewesen, daß sowohl Kinder als auch Erwachsene die an den Fußwegen im Rosinenberge angebrachten Zäune übersteigen und die Anlagen, sowie die dortselbst angcpflanzten Sträucher und Bäume arg beschädigen. Das unbefugte Betreten der Anlagen außerhalb der Wege ist aber verboten und wird mit Geldstrafe biS zu «i> Mark bez. entsprechender Hast bestraft. Die Eltern und Vormünder werden hierbei noch besonders darauf hingewiesen, daß sie für die durch ihre Kinder oder Mündel verursachten Schäden aufzukommen haben. Eibenstock, den 23. Mai 1900. Der Rath der Stadt. Hess«. Gnüchtel. Rr. 37 des Verzeichnisses der dem Schank- und Tanzstättenverbot unterstellten Per sonen ist zu streiche«. Stadtrath Eibenstock, den 28. Mai 1900. Hesse. Gnüchtel. Das Regulativ der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung im Königreiche Sachsen liegt von jetzt ab in der Registratur der unterzeichneten Ge meindebehörde zu Jedermanns Einsicht aus. Die Gemeindebehörde zn Schönheide. Am 22. Mai dss. Js. verschied nach längerem Leiden unser Freund und Mitarbeiter OdeMlN AtUlel. Da er uns jederzeit nicht nur ein schätzbarer Kollege, sondern auch ein leuchtendes Vorbild treuer Pflichterfüllung war, werden wir ihm gern ein herz liches Gedenken bewahren. Das Lehrerkollegium. Die Aede des bayrischen Hhronfokgers. Die kürzlichen Ausführungen de« bayrischen Thronfolger«, Prinzen Ludwig, in der Versammlung de» KanalvereinS zu Straubing beschäftigen die bayrische Presse lebhaft. Und da« ist begreiflich, flocht Prinz'Ludwig in seine Rede doch folgende Be merkungen ein: »Meine Herren! Vor Allem verwahre ich Bayern vor dem Vorwurf, daß e« eine Gnade sei, daß wir zum Reiche gehören; denn da« Deutsche Reich ist ebenso gut mit bayrischem Blute zusammengeschwcißt worden wie mit dem Blute irgend eine« andern deutschen Staate«, und infolgedessen wollen wir nicht al« mindere Brüder, sondern al« volle Brüder angesehen werden, und wie wir für da« ganze Deutsche Reich cinstehen und eingestandcn sind, so verlangen wir auch, daß da« Deutsche Reich unsere speziell bayrischen Interessen ebenso wahre, al« wie die Interessen von denen an den großen Strömen, die in die Nord- und Ostsee sich ergießen, gewahrt werden." Man ist in Bayern — und freilich auch nicht minder in Norddeutschland — verwundert über diese Auslassungen und eine Reihe bayrischer Blätter, u. A. die ,Aug«b. Abendztg.", der »Fränk, Kour.", die »Münchener N. Nachr.", die »Allg. Zig." fragt sich erstaunt, weshalb denn Prinz Ludwig »plötzlich mit so außerordentlich schwerem Geschütz zu schießen für nöthig hielt". E« wird hervorgehoben, daß die süddeutsche Donau-Dampf schifffahrt« Gesellschaft — diese scheint dem Prinzen besonder« am Herzen zu liegen — eine Reichsunterstützung, fowcit man weiß, noch nie erbeten hat, daß sie zwar in Deggendorf ihren Sitz hat, aber in der Hauptsache nicht die bayrische Donau befährt, son dern ihr Geschäft unterhalb Budapests auSübt, daß sie auch nach dem Ursprünge ihre» Kapital« mehr eine öfterreichiiche al« eine bayrische Gesellschaft ist. E« wird weiter al« mindesten» fraglich yingcstellt, ob die Gesellschaft auf ihre Selbstständigkeit der Ver waltung, wie e« ein Reichszuschuß erfordern würde, theilweife Verzicht zu leisten geneigt ist. Die bayrischen Blätter weisen auch den Vergleich mit der Unterstützung der Reich«dampferlinien zurück. Diese Unterstützung hat ihren Grund ersten« darin, daß die Reichsdampfer die Post führen, wa« auf den Stromdampfer nicht der Fall ist, ferner in der Vorschrift, daß die Postdampfcr so gebaut werden müssen, um im Kriege al» Hilfskreuzer zu dienen. Sollte der Prinz an die Kanäle denken, so wird hervorgehoben, daß Preußen feine Kanäle auf eigene Kosten baut und der Zuschuß de« Reiche« zum Nord-Ostsee-Kanal darin seine Begründung findet, daß diese Wasserstraße in erster Reihe zu Zwecken der Kriegsflotte geschaffen ist. E« ist keine Rede davon, daß Preußen sich Zuschüsse vom Reich für feine eigenen Schifffahrtgesellschaften oder Kanalbauten zahlen lasse. E« fehle also völlig an der nöthigen Klarheit über da«, wa« der prinzliche Redner rügt, und über da«, wa« er for dert. Um so klarer ist die Thalsache seiner liefen Verstimmung. Wer hätte je behauptet, daß Bayern nur au« Gnade zum Deutschen Reich zugelassen sei? Auch die bayrischen Zeitungen erklären, e« sei ihnen nicht bekannt, daß ein solcher beleidigender Vorwurf erhoben worden sei. In Uebereinftimmung mit den andern bayrischen Blättern erklärt die Münchener „Allgem. Ztg.": »Zwischen Deutschen erster und zweiter Klaffe, zwischen Reich«angehörigen von Rechtswegen unv Reich«angehörigen von irgendwessen Gnaden har bisher, abgesehen von gewissen Agitationsorganen bedenklichster Art, Niemand zu unterscheiden gewagt; unsere« Erachten« hätte c« der Verwahrung de« hohen Herrn mithin nicht bedurft Gleichzeitig wird jedoch in den süddeutschen Blättern der Besorgniß Ausdruck gegeben, daß die Rede im Auslande eine Auslegung finden werde, die den Wünschen und Absichten de» gut deutsch gesinnten Prinzen sehr wenig entsprechen dürfte, daß man sie al« ein Zeichen der Lockerung der Fugen de« Reich ansehen werde, al» »Symptom eine« latenten Krieg-zustande« zwischen Bayern und dem Reich." Jedenfalls mag betont sein, daß e« in Preußen bezw. in Nordbeutschland keinen irgendwie zurechnungsfähigen Menschen gicbt, der die Süddeutschen oder insbesondere die Bayern als »mindere Brüder" anzusehen ge neigt wäre. Tagesaeschichte. — Deutschland. Am Morgen de« 6. Mai richtete Se. Majestät der Kaiser im Pfeilcrsaale de« Königl. Schlosse« zu Berlin am Geburt-taMisch de« Kronprinzen folgende An sprache an denselben: »Du lhusl heute einen wichtigen Schritt in« Leben. Der Rang de« Kronprinzen ist durch Deinen hoch seligen Großvater, der die längste und wichtigste Zeit seine« Lebcn« in dieser Stellung gewesen ist, so emporgehoben, vaß c« der Arbeit eine« Leben« und Deiner ganzen Manneskraft bedürfen wird, um diese Stellung so zu erhalten, wie sic seit Deinem Großvater im Herzen de« Deutschen Volke« und der Armee fortlebt. Zuerst al« Kronprinz von Preußen, dann al« Kronprinz de» Deutschen Rcicke«, a>« diese« im Jahre l 870/71 zusammengeschweißt war, ragt diese herrliche Gestalt, die zuletzt so unsagbar gelitten, in der Geschichte, lebt sie im Herzen Le« Volke« al« der Kronprinz pur excoiience. Da« Ansehen, welche« Dein Großvater der Stellung de« Deutschen Kronprinzen in der Welt und bei seinem Volke verschafft hat, ist für Dich ein Erbthcil, welche» Du un geschädigt zu erhalten und zu meh-en hast. Mache e« Dir klar. Daß Du Deiner ganzen NkanncSIiasi bedarfst, um dieser hohen und schweren Ausgabe gerecht zu werden. — Da- ist der Ge danke, der mich bewegt, wenn ich Dich heute in persönliche Be ziehungen zum Regiment Kronprinz bringe." — Berlin, 26. Mai. Die »Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Deutsche Blätter verzeichnen die Meldung de« »Manchester