Volltext Seite (XML)
WMtt für WlsSrE Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich I Mk. 30 Pfg., durch die Post bewgeu 1 Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Umgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. Pro vtsrgespalteue Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. für die Kgl. Amtshauptmannschafi MMen, für das Kgl. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forffrentamt zu Tharandt. > Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach .Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg. Druck uud Verlag vou Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil oerantworiltch: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Sio. 124 Dienstag, Sen 22. Oktober 1S07. 6«. Jahr«. ErgäiiMngswahl für die Handelskammer M Dresden. Für die in d esem Jahre statlfindende Ergänzungswahl für die Handels kammer zu Dresden sind zufolge Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern ge- maß dem Gesetze vom 4 August 1900 in der 16 Wahlabteilung, umfassend die Amts- genchtsbezirke Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff, einschließlich der Städte Lommatzsch und Nossen 2 Wahlmünner zu wählen. , Die Abgabe der Stimmzertel erfolgt nach Belieben der Wahlberechtigten entweder Montag, den 11. November d I im Standesamtszimmer des Rathauses zu Lommatzsch, oder Mittwoch, den 13. November d I im Saale des Hotels „Stadt Dresden" zu Nossen, oder Freitag, den 15. November d. I im Holet „zum weißen Adler" zu Wilsdruff jeweils von Vormittags 9 Uhr bis 1 Uhr Nachmittags; jedoch darf jeder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt für die Handelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Staats oder Reichsangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein HandelSgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister e «getragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerke kein selbständiges Handels- gewerbe betreiben; 2. Die in das Handesregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vorder Ur- Wahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahi- leiter die Erklärung abgeben, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im Genoffenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe- Unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Ge werbeunternehmungen; die unter 1—4 Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wahlabteilung mit einem gewerblichen Einkommen (Spalte ä des Katasters) von über 3100 Mk. eingeschätzt und nach der Rev. Städte- vezw. Landgememdeordnung (8 44 vezw. 8 35 a—g) zur Ausübung des Stimmrechts bei den Äemeindewahlen berechtigt sind; außerdem 5. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugeben; jedoch können weibliche Wahlberechtige ihre Stimme auch durch einen mit Vollmacht ver sehenen Vertreter abaeben lassen. Nur durch Vertreter können ihre Stimmen abgeben lassen: a) die juristischen Personen, und zwar durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; b) der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbäude, und zwar durch die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; c) die Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammer bezirke ihren Sitz hat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; ä) die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, und zwar durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vormund) Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen zur Handelskammer wahlberechnglen männlichen Personen fowie die gesetzlichen Vertreter der zur Handels kammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Staatsangehörige sind. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu den oben fest gesetzten Zetten beim Wahlvorsteher anzumelden und auf Berlangen ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von der Handelskammer aufgestellten Wahlliste eingetragen ist. Meißen, am 1i Oktober 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. ' Unnter dem Gefingelbestanbe des Gehöftes Kat. Nr. 14 von Unkersdorf ist die Geffügelcholera ansgebrochen. Meißen am 18. Oktober 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Aus den Lan-tagsvsrlagen. Das neue Besoldungsgesetz für die Volksfchullehrer. Weiter befindet sich unter den dem Landttage zuge gangenen Dekreten ein Gesetzentwurf, betreffend die Ge- haltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staaisbeihtlfen zu ihren Alterszulagen. Die gegenwärtigen Gehaltssätze (Mindestsätze) und die in dem Gesetzentwurf in Aussicht genommenen künftigen Ge- Haltssätze lassen sich am besten erkennen, wenn wir sie, wie es nachstehend geschieht, übersichtlich nebeneinandsr- stellen: Schuldirektoren (in Schulen mit mehr als 10 Lehrkräften.) Gesetz vom Entwurf vom 17. Juni 1898 15 Oktober 1907 Anfangsgehalt . . . 3000 Mk. 3300 Mk. nach 5 Jahren. . . 3300 „ 3700 „ „ 10 „ . . . 3600 „ 4100 „ » 15 » . . 3900 „ . 4600 „ L. Ständige Lehrer Anfangsgehalt. . . 1200 Mk. 1300 Mk. nach 5 Jahren. . . 1400 „ 1600 „ „ 10 „ . . . 1600 „ 1900 „ V 15 „ - . . 1750 „ 2150 „ »20 „ . . . 1900 „ 2400 „ »25 „ . . . 2000 „ 2600 „ »30 „ . .. 2100 „ 2800 „ 0. Hilslehrer Anfangsgehalt. 900 Mk. nach 1 Jahr . 850 Mk. 950 „ „ 2 Jahren. 1000 „ Neben den hier aufgeführten Gehaltssätzen ist allenthalben- freie Wohnungen zu gewähren. Was Direktoren an Schulen mit weniger als 11 Lehrkräften betrifft, so be- trägt der vorgesehene Mindestgehalt gegenwärtig 2600 Mark und soll sich künftig auf 3000 Mark belaufen. Die Zulagen werden in gleicher Weise wie oben angeführt gewährt. In der Begründung wird u. a. gesagt: Hervorzuheben ist, daß die StaatSregierung an dem Grundsätze festhalten zu sollen glaubt, daß nur die Mindestgehalte der Lehrer gesetzlich festgelegt werden. Von der den Schulgemeinden bisher gewährten Freiheit, die Lehrergehalte ortsgesetzlich zu regeln und über die Mindestsätze hinauszugehen, haben schon seither die größeren Schulgemeinden in weitem Um fange Gebrauch gemacht, was nicht nur im Interesse der Lehrerschaft liegt, sondern auch der allgemeinen Entwick lung des Volksschulwesens förderlich ist. Tritt die Er höhung der Gehalte mit dem 1. Juli in Kraft, so ergibt sich nach den aufgestellten speziellen Berechnungen für die Finanzpcrtode 1908/09 ein Mehraufwand bei Kapitel 96 Titel 14 des Staatshaltsetat von 1210000 Mk. gemein- jährig. Darin ist aber der Mehraufwand mit enthalten, der auch ohne eine Erhöhung der Gehalte sich für die Finanzperiode 1908/09 in Höbe von 103000 Mk. erfor derlich gemacht haben würde Die Beibehaltung des bis herigen Anfangsgehältes der ständigen Lehrer von 1200 Mk. erschien untunlich, da, ganz abgesehen von den Er wartungen der Lehrerschaft, die allgemeine Preissteigerung sich gerade bei den Einkommen am schärfsten geltend macht, die sich über das sogenannte Existenzminimum nur wenig erheben. Wenn die Anfangsgeyalte einer größern Anzahl der untersten Staatsdienecgruppen (Diener, Hausmeister, Portiers, Heizer usw) auf 1300 Mark nebst freier Wohn ung oder Wohnungsgelb festgesetzt sind, so wird den stän digen Lehrern, die für ihre Ausbildung immerhin erheb liche Opfer gebracht haben, ein gleicher Anfangsgehalt nicht versagt werden können, zumal er erst nach 5 Jahren und vollendetem 30. Lebensjahr eine Steigerung erfährt und viele Lehrer, insbesondere in ländlichen Schulge meinden, fast genötigt sind, in dieser Zeit zur Gründung eines Hausstandes zu Verschreiten, was übrigens im In teresse der Schule nur zu wünschen ist. Die Festsetzung der Alterszulagen und des Höchstgehaltes hat selbstver- stündlich unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Staates, wie sie dermalen besteht und wie sie sich voraus- setzlich in der Zukunft gestalten wird, geschehen müssen. Zulassung von Mädchen in die höheren Schulen. Nachdem seit Mai 1906 laut 8 20 der Jnmatriku- lations- und Disziplinarordnung für die Studierenden der Universität Leipzig „weibliche Personen gleich den männlichen inmatrikuliert werden, wenn sie die in den 88 6 bis 9 angegebenen Bedingungen erfüllen oder als sächsische Volksichullehrerinnen zum Studium der Pädagogik zugelassen sind," nachdem ferner zu den Staatsprüfungen für Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Nahrungsmittel- techniker, für Kandidaten des höheren Schulamts auch Frauen zugelassen werden, hat die königliche Staatsregie- rung ihre Aufmerksamkeit der Frage zugewandt, wte den Mädchen Gelegenheit gegeben werden kann, sich die er- förderlichen Zeugnisse über ihre Vorbildung zu erwerben. Die Regierung ist dabei auf das Projekt der sogenannten Gemeinschaftsschule, in der Knaben und München zu sammen unterrichtet werden, zugekommen. Hierbei sind nicht die Erfahrungen des Auslandes, Amerika Schweden Norwegen, Finnland, Dänemark und die Schweiz maß gebend gewesen, sondern in erster Linie die in Bayern und Württemberg gemachten, die günstig ausgefallen sind. Die äußeren Vorteile dieser Einrichtung, sagt das Dekret, liegen auf der Hand. Die Mädchen brauchen nicht früh zeitig das Elternhaus zu verlassen, um in den wenigen Großstädten die erwünschte Vorbildung zu suchen, und in den Großstädten wird, jo lange es dort noch nicht Mäschen- gymnasien gibt, nicht der Geldbeutel, sondern die Be fähigung entscheiden, ob ein Mädchen den Versuch wagen darf. Namentlich begabten Mädchen aus töchterretchen Familien des Mittelstandes wird dadurch die Möglichkeit geboten, sich eine selbständige Existenz zu schaffen. Die Bedingungen, unter denen versuchsweise bis aus weiteres Zulassung von begabten und gesunden Mädchen, die sich den akademischen Studien zuwenden wollen, in die Gymnasien, Reälgymnasien, Oberrealschulen, Proqym- nasien und Realpro zymnasien gestattet werden möchte, werden wie folgt skizziert: 1. Durch die Aufnahme von Mädchen darf die für jede Klasse gesetzlich festgelegte Schülerzahl (8 11 des Ge setzes vom 22. August 1876) nicht überschritten werden; Teiiungen der Klasse werden dnrch sie nicht gerechtfertigt. Auch dürfen die räumlichen Verhältnisse des Schulhauscs keine Schwierigkeiten bereite». 2. Gesuche um Zulassung sind durch Vermittelung der Direktionen beziehentlich der Schulkommissionen an das Ministerium zu richten; beizufügen sind das Geburls- oder Taufzeugnis, der letzte Jmpfnachweis, das letzte Schulzeugnis und ein ärztliches Zeugnis über die Gesund heit der Schülerin. 3. In die unterste Klasse (Sexta) dürfen Mädchen erst nach mindestens vierjährigem Elementarunterricht und nicht vor erfülltem zehnten Lebensjahr ausgenommen werden, in höhere Klassen nicht vor dem diesem Anfangs alter entsprechenden Lebensjahr. 4. Die Aufnahme wird nach Genehmigung der Zu lassung durch eine Aufnahmeprüfung entschieden, aus der sich die durch Zensur bezeugte Begabung des Prüflings ergeben muß.