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- für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Giebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gcrichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 1873. 1V1. Dunstaq, de» 28. December Beror-nung, -ie Anberaumung eines Mräclusivtermins für -ie Giltigkeit -er «Königlich Sächsische« «Kaffe». Lillets der Creation vom Hahre ^867 betreffend. Nachdem durch die Verordnung vom 12. Juni d. I. (Seite 267 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1875) bereits ein öffent licher Ausruf ergangen ist, die auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (Seite 53 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1867 ausgegcbenen Königlich Sächsischen Kassenbillets bis Ende dieses Jahres zur Einlösung zu bringen, wird nunmehr zur Ausführung des Ge setzes vom 8. v. Mts. wegen Anberaumung eines Präclusivtcrmins für die Giltigkeit der gedachten Kassenbillels Folgendes verordnet. K 1. Die Einlösung der Kasscnbillets der Creation vom Jahre 1867 bei der Minanzhaupteaffe allhiev und bei der Aottevie- Darlehnskaffe zu Leipzig bleibt noch bis mit dem AO. Kuni 1876 gestaltet. Ueberdics sind sämmlliche Haupt-Zoll- und Steuer Aemter, mit Ausnahme des Haupt-Zoll-Amtes zu Leipzig und des Hauptsteueramtes zu Dresden, ermächtigt worden, biö dahin noch dergleichen Kassenbillets gegen Reichs- oder LandeSmünze oder im Falle des Einverständnisses der Empfänger gegen andere Valuta, insoweit umzutauschen, als ihr Kasscnbestand die Füglichkeit dazu gewährt. Vom 1. Juli 1876 ab sind alle bis dahin nicht eingelöste der artige Kassenbillets in Gemässheit des Gesetzes vom 8. v. Mts. gänzlich als werthlos zu betrachten. Eine nachträgliche Einlösung derselben kann nicht weiter stattfinden. H 2. Diejenigen Staatskassen, welche nicht Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse dircct cinlicfern, sowie andere öffentliche Kassen haben die bis Ende des jetzigen Jahres angenommenen Kassenbillets der vorgedachten Art längstens bis Ende Januar 1876 an eine Ueber schüsse direkt einlicfcrnde Kasse einzuliefcrn oder bei einer solchen Kasse oder bei der Finanzhauptkasse umzutauschen. Die Staatskassen aber welche Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse dircct einliefern, — mit Ausschluss der nach Z I zur Einlösung von Kassenbillets bis zum 30. Juni 1876 ermächtigten Haupt-Zoll- und Steuer-Aemter, an welche wegen Einlieferung der Kassenbillcts besondere Anweisung ergeht — haben die bei ihnen «„gesammelten Kasscnbillets längstens bis zum 15. Februar 1876 an die Finanzhauptcasse auf Ucberschußgelöer ein zusenden oder bei dieser Kasse umzutauschcn. 8 3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen weiter cingezogcnen Kassenbillcts werden Von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden. Dresden, den 11. December 1875. F i n a n z - Mi n i st e r i u m. v. Frisen. v. Brück. — Mkmmtmächung^ - Unter Bezugnahme auf die in No. 249 des hiesigen Tageblattes erschienene Bekanntmachung vom 20. October ds. Js., nach welcher das Meißner Tageblatt vom 1. November ds. Js. an zum Amtsblatt der unterzeichneten Amtshauptmannschaft bestellt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1876 ab, Anordnungen und Bekanntmachuungen der unterzeichneten Be hörde in der Regel nur durch genanntes Amtsblatt werden veröffentlicht werden. In Rücksicht darauf wird es erforderlich werden, daß sämmtliche Gemeinden des hiesigen Bezirks das fragliche Blatt von gedachtem Zeitpunkte ab halten. Meißen, am 22. Dcccmbcr 1875. Die Königliche AmlslMptMtUmschafl. Schmiedel. Ein sächsischer Geistlicher über die Civilehe. Am 20. December hielt Herr Pastor Hünersdorf zu Leuben bei Laubegast einen Vortrag über das Neichsgesctz vom 9. Februar d. I., die Beurkundung des Personenstandes betreffend, und über die darauf bezügliche sächsische Einführungsverordnung vom Monat November d. I. Der Vortrag nahm zu dem Reichsgesetze in so versöhnlicher Weise Stellung, daß er hier wohl einer eingehenderen Berücksichtigung Werth ist, zumal da die sächsische Geistlichkeit sich im Allgemeinen dem Gesetz nicht günstig gezeigt hat. Nachdem der Redner für die immerhin zahlreiche Betheiligung gedankt, erklärte er den Zweck seines Vortrages dahin, dass es Pflicht sei, zur Erläuterung des Gesetzes beizutragen, um Mißverständnissen, die in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet zu sein scheinen, vorzubeugen. Noch vor der Verkündigung des Gesetzes sollen Leute aus seiner Parochje bei ihm gewesen sein und gefragt haben, ob denn wirklich vom 1. Januar 1876 an nicht mehr getauft und getraut werden dürfe. Der Vortragende suchte historisch nachzuwcisen, wie die Reichs regierung dazu gekommen, dieses Gesetz einführen zu müssen. Bis Ende vorigen Jahrhunderts wurden die Kirchenbücher von den Pfarrern nur als Privatnotizen und sehr mangelhaft geführt. Der Redner illustrirte dies durch Vorlegung des ältesten Leubner Kirchbuches aus dem Anfänge des 16. Jahrhunderts und durch Verlesung einiger Notizen daraus, welche nicht ohne kulturhistorisches Interesse waren. Auf solche, Privatzwecken dienende nachlässig'und unvollständig ge führte Kirchenbücher war bis dahin der Staat bei seinen statistischen Arbeiten über den Stand der Bevölkerung angewiesen. Durch ein Gesetz von 1799 wurden die Kirchenbücher vom Staate zu höheren Zwecken herangezogen und die Kirchendiener angewiesen, bei ihren kirchlichen Handlungen nach bestimmten Vorschriften zu Verfahren. Dieses kontraktliche Vcrhältniß zwischen Staat und Kirche wird durch das ^gegenwärtige Gesetz gelöst. Veranlassung dazu war die Nothlage, in die sich eine Anzahl deutscher Landschaften seit dem Beginne des Kirchenkampfes versetzt sahen. Das Reich wurde auf Andringen BaiernS und einiger Preuß. Provinzen, wo die Unduldsamkeit und der Widerstand der Kirche gegen staatliche Bestimmungen am schärfsten hervorlraten, veranlaßt, Abhilfe zu schaffen. Schon vor einigen Jahrzehnten habe der Staat durch das Dissi dentengesetz einigen Mißständen abznhelfen gesucht, welche sich bei den gemischten Bewohnern der Großstädte einstellten, so oft sie in die Lage kamen, irgend eine Handlung vorzunehmen, welche bis heute mit der Kirche verbunden war. So durch die Nothwendigkeit der ver änderten Zeitverhältnisse und durch den Widerstand einzelner Kirchen diener gegen Staatsgesetze gedrängt, kündigten die Reichsregierungen den Vertrag und überließen der Kirche, ihre Geschäfte selbst zu be sorgen.