Volltext Seite (XML)
Hrankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die Mmal.AmtslmMmmischastMha, das Mngl. Amtsgericht md den Stadtrat zu Frankenberg -r^nknb-ra i Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Franlenverg i. Sonnabend, »e« 21. Juli 1»17 7«. Jahrgang IS 1«« zugleich nach innen wie nach außen verbindend und anknüpfend wirken kann, nicht nur bei uns, sondern auch bei unseren Fein den mtt Verständnis und mit Wirkung ausgenommen werde. Denn wenn wir alles Nur in allem nehmen, so war es eine machtvolle Friedensrede nach außen und eine zuversichtliche Ei- niaungsrede nach innen. Ihr Inhalt war kein Gegensatz zu der Politik des verabschiedeten Reichskanzlers, wie wrr sie hier immer verstanden und vertreten haben und die Dankesworte, die der neue Reichskanzler seinem Amtsvorgänger widmete, waren deshalb auch mehr als eine bloße Form, sie waren eine Verbindung von Vergangenheit und Gegenwart. Der Reichs kanzler hat sich auch zugleich durch «ine offene und rückhaltlose Anerkennung der Friedensresolution der Mehrheitsparteien sachlich auf de» Friedensstandpunkt seines Vorgängers gestellt und der Politik des Reichstages auf diesem Gebiete auf das Glücklichste den Weg gebahnt. Unter der größten Aufmerksamkeit des Hauses hatte der neue Kanzler zunächst den Ursprung des Krieges in Erinne rung gerufen und auch hier dem Reichskanzler von Beth inan» Hollweg für sein« Riesenarbeit, den Frieden zu erhalten Kenausfuhrverbot. Auf Grund von 8 8 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Juli 1917 über den Verkehr mit Heu au» der Ernte 1917 wird hierdurch folgendes bestimmt: Für Bäckereien, Konditoreien, Gastwirtschaften und ähnliche Betriebe werden Bezugs karten ausgeaeben, die durchweg aus S Pfund lauten. . Diese Betriebe erhalten ihren Bedarf an Bezugskarten durch die Gemeindebehörden nach Maßgabe ihrer bisherigen Anmeldungen. Anträge wegen Zuweisung von Bezugskarten sind von den betr. Betriebsinhabern deshalb auch an die Gemeindebehörden zu richten. m , Anstatten, Apotheken «nd Volksküchen erhalten Bezugskarten durch den Kommunaloerband. Ihren Bedarf an Zucker für den neuen Bersorgungszeitraum haben sie umgehend hier anzumelden. IV. Kleinverfaufsstellen werden noch besonders darauf hingewiesen, daß sie ihren Bedarf an ZUcktr^uA beider Be^gsve^ des Kommunalverbandes in Flöha decken können. D« Vorsitzende-es Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. im Osten krönen konnte. In glücklichem Uebergang kam er dann vom Militärischen und Kriegerischen zum Friedlichen, indem er die Resolution der Reichstagsmehrheit umschrieb und, wie schon angedeutet, in allem Wesentlichen auch unterschrieb. Dabei verstand er es auf höchst wirksame Art, den Ernst dieser Resolution zu unterstreichen und damit sofort, wenn er es auch nicht ausdrücklich betonte, aus den Erörterungen und Vorwür fen ihrer Gegner herauszuziehen, die in ihr Zeichen von Schwäche und weichlicher Anbiederungsfucht sehen wollten. Der Frieden auf dem Wege der Verständigung, der eine dau ernde Versöhnung der Völker anstreben soll, braucht eben durchaus nicht «in Frieden der Schwäche und der Ohnmacht zu sein, sondern gerade der Starke und sich seiner Macht Be wußte kann ihn ehrlich und ohne Hintergedanken anbieten. Mit Recht aber betonte der Kanzler, daß es nun an unseren Feinden sei, sich ihrerseits an uns zu wenden und den Weg zu beschreiten, den wir ihnen geöffnet haben. Bis da hin müssen und werden wir durchhalten »nd wir können das umso leichter »nd siegrelcher, als unsere Ernährungsschwis rigkeiten nach des Kanzlers Versicherungen sehr bald wesentlich des Reichstages ist und werden muß; aber er will zugleich die Führung in der Regierung und die Politik der Regierung nicht aus der Hand geben. Kein Verständiger wird diesen Standpunkt mißverstehen können und auch die Mehrheitspar- teken des Reichstages haben niemals die Regierung ersetzen oder aufheben wollen, sondern nur einen gerechten Anteil an ihr verlangt. Auch auf diesem Gebiete der inneren Politik war die Einführung des neuen Kanzlers glücklich, weil sie von verständnisvollem Entgegenkommen getragen und in der glei chen Art vom Reichstage aufgenommen wurde. Wenn der Reichskanzler sein Programm gradlinig entwickelt und sich weiterhin von den Extremen fernhält, so zweifeln wir nicht, daß recht bald, nachdem die letzt«» Nachwehen dieser schweren Krise vorüber sind, unsere innere Einigkeit und unsere äußert Stärke gleichermaßen gestärkt und zu neuen Siegen bereis sein werden. * ' Für Fabriken «nd Handelsbetriebe. Anschläge mit dem Abdruck des von den Sachfi Stellvertr. Generalkommando« erlassenen Verbote des Rauchens, Fenermachens «nd Mitbringeus von Feuerzeug in Favrilbetrieben, Lagerräumen usw. sind das Druckstück für 15 Pfg. zu haben in der . Buchdruekerei von E. G. Roßberg. und den Krieg zu vermeiden, Lob und Änerkeimung gezollt, behoben sein werd«» und die innere Einigkeit durch den Mit rücksichtsloser Gradheit hatte er sich sodann gegen die zugesagten Ausgleich politischer Rechte zwischen Reichstag und Propheten über den U-Bootkrieg gewandt und darauf die Regierung zweifellos wesentlich gehoben und zur Kräftigung militärische Lage in ihrer ganze» unangreifbaren Festigkeit unserer äußeren Front beitragen wird. Der neue Kanzler dargestellt und als für jede Zukunft gesichert gerühmt. Es mar hat, was diesen letzten Punkt betrifft, auch hier das Milde mit dem Starken und das Neue mit dem Alten aufs Glück lichste zu verbinden verstanden. Er will, wenn wir ihn recht verstanden haben, dem Reichstage geben, was nach der unge heuren Entwicklung dieses Krieges und des deutschen Volles, Arische Seefische. In den nächsten Tagen wird dem Kommunalverbande ein großer Posten frischer Seefische zur Verteilung an die Bevölkerung zur Verfügung stehen. , , ... Um jedermann die Möglichkeit zuaeben, sich mit frischem Seefisch zu versorgen, wird der Seefisch zu einem gegen die früheren Preise aus Mitteln des Kommunaloerbandes etwa um «in Drift«! verbilligt«« Preise zur Abgabe gelangen. Mit Rücksicht hierauf erwartet der Kom munalverband von der Bevölkerung eine reichlichere Abnahme von frischem Seefisch, als sie bet den bisherigen Bezugsmöglichkeiten der Fall war. , Um die Gemeindebehörden in die Lage zu versetzen, die Bestellung auf Seefisch dem w«rk- ltchen Bedarfe in ihren Gemeinden entsprechend aufzugeben, werden vor allen Dingen die Lei tungen öffentlicher Anstalten sowie die Volks- und Betriebsküchen, die Gast- und Schankwirte, aber auch Privatpersonen, die den Wunsch haben, bestimmt bei der Verteilung des frischen See fisches berücksichtigt zu werden, hierdurch ausgefordert, bei den in Frage kommenden Gemeinde behörden sofort anzuzeigen, welche Menge von Seefisch sie zugeteilt wünschen. Flöha, den 19. Juli 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Verkehr mit Zucker. Die Gültigkeit der Zuckeftarten und Bezugskarten für den laufenden Bersorgungszeitraum (Reihe 5) erlischt mit dem 21. Juli 1917. Nach diesem Zeitpunkte darf auf Karten der Reihe S kein Zucker mehr im Kleinveftaufe abgegeben werden. Für den vom 22. Juli bis zum 31. Oktober 1917 laufenden neuen Versorgungszeitraum (Reihe 6) gelten folgende Bestimmungen: J«d« versorgungsberechftgt« Person hat Anspruch auf «ine Zuckerkarte, mit Ausnahme der Kinder unter einem Jahre, die diesmal die doppelte Zuckermenge wie die übrige Bevöl kerung, also zwei Zuckerkarten zu erhalten haben. Zusamarten können nicht bewilligt werden. Die Zuckeftarten lauten wiederum aus 5 Pfund. Ihre Ausgabe erfolgt durch die Ge meindebehörden. Den Verbrauchern wird dringend empfohlen, sofort nach Empfang der Zucker- karten die B^ugsausweisc bei den Kleinverkaufsnellen, von denen sie den Zucker beziehen wollen, abzugeben, damit diese rechtzeitig in den Besitz des Zuckers gelangen können. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Juli 1917. Ministerium -es Innern. .Gemäß 8 2 der Verordnung über die Berarbeitung von Gemüse vom ö. August M6 ßWMLLLS, H VSffSS Lk'BMS« "K- lers folgendes bestimmt: . ... . ".8 1. Der Absatz sowohl wie auch der Versand von Gemüsekonserven und Raßgemuse aus der^Ernte^des^Jahres t""* Genehmigung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast m. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 19WO Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. ... . . 8 3. Diese Verordnung trift in Kraft mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger. Braunschweig, den 21. Juni 1917. . ... GemLseronferven-Kriegsgesellkchaft m. b. H. in Braunschweig. Dr. Kanter. _ Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Juli 1917. Ministerium de» Innern. - , Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Berarbeitung von Gemüse (Reichsgesehbkatt S. 914) wird bemmmt: , , 81-, Die gewerbsmäßige Verarbeitung reifer Erbsen zu Gemüsekonserven sowie die ge werbsmäßige Herstellung von Gemüsekonserven mit Fettzusatz ist.verboten. 8 2. Zuwiderhandlung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntmrsend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. . „ 8 3. Diese Bestimmungen treten zwei Wochen nach ihrer Verkündung im „Reichsanzeiger in Kraft. B e r l i n, 28. Juni 1917. Relchsstelle M Gemüse «nd Obst, Verwmtungsabteilung. von Tilly. Sie Einführung -es Kanzlers! Unter der gespanntesten Erwartung nicht nur des deutschen I Volkes, sondern der ganzen Welt, hat der neue Reichskanzler i . _ . , . , , seine erste Rede gestern vor dem Reichstage gehalten und ! ein glücklicher Zufall, daß er diese seine allgemeine Auffassung i man möchte wünschen, daß diese ernste und feste Rede, die ! durch «inen besonderen glücklichen Vorstoß unserer Truppen ! Berkaus von Graupen Montag, den LS. d. M., bei sämtlichen Materialwarenhändlern gegen Lebensmittelmarke Nr. 121 zu 15V Gramm zum Preise von SV Pfg. für das Pfund. — Die Nummer 121 wird noch von den bisherigen Lieferern beliefert. Stadtrat Frankenberg, am 2». Juli 1917. ' AWHeit ftr DlrcheHe -es UrlÄtttmiH der BezOM- ckiWt-MoWmlftrkMM dttUrmP.8.^ ist wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag: 7—12 Uhr vorm. und 2—6 Uhr nachm, Sonnabends 7—4 Uhr durchgehend. Die Ausfuhr von He« aus dem Kommunalverbande der Amtshauptmannschast Flöha ist nur mit Genehmigung der Amtshauptmannschast zulSssig. Zuwiderhandlungen werden nach 8 1V vorerwähnter Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet. Außerdem kann die Einziehung der Vorräte verfügt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschieb, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Flöha, den 19. Juli 1917. Der Kommunalverband d«r Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Die Abgabe von Voll- und Magermilch, Butter und Quark betr Die auf Grund ministerieller Anweisungen notwendig gewordene Neuregelung inbezug auf die Abgabe von Voll- und Magermilch, Butter und Quark gibt Veranlassung, die Landwirte ausdrücklich aus folgendes hinzuweisen und ihnen die genaueste Beobachtung dieser Vorschriften auch noch auf diesem Wege nachdrücklichst zur Pflicht zu machen: Die unmittelbare Abgabe von Vollmilch und Magermilch, Butter und Quark darf an im Orte wohnhafte Verbraucher, und zwar gegen Abnahme der Vollmilchkaften-, Landessperr karten- oder Landesfettkartenabschnitte, nur dann erfolgen, wenn die Gemeindebehörde des Er zeugungsortes dies ausdrücklich zugelassen hat. Jede Abgabe an auswärts wohnende Ver braucher ist verboten. Ausnahmen bedürfen besonderer Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Vollmilchlieferungen an die Chemnitzer Mosterei greifen die Bestimmungen unter l nicht Platz. Diese Lieferungen haben weiter gemäß der bestehenden Lieferungsverträge zu erfolgen, m. Die für die einzelnen Wirtschaften errechneten lleberschüsse an Vollmilch, Magermilch, Butter und Quark sind nach Anweisung der Gemeindebehörde zur Ablieferung zu bringen. J«de anderweite Abgab« ist strengstens untersagt mrd wird «nnachsichttich bestraft. Jedem Milchviehbesider wird von der Gemeindebehörde ein Umlegungsplan zugehen, der über seine Lieferungsverpflichtuna an Vollmilch oder Butter, Magermilch oder Quarr Aufschluß geben wird. Gegen Säumige, die ihren Lieferunasverpflichtungen nicht nachkommen, wird «nnachskchtlich, und zwar nicht nur mit den gesetzlich geordneten Strafen, sondern auch mit anderen Zwangsmaßnahmen (Versiegelung der Zentrifugen. Sperrung der Lebenpmmel- belieferung usw.!) vorgegangen werden. v. Ueber die täglich gewonnenen Milchmengen ist Buch zu führen; auch ist die Zahl und Art der allwöchentlich an die Gemeindebehörde abzuliefernven Vollmilch-, Landessperr- und Landesfetüartenabschnitte nachzuweisen. Nähere Anweisung hierüber ergeht von den Gemeinde behörden. VI. Durch Milchkontrolleur« werden in den einzelnen Wirtschaften Revisionen vorgenommen werden. Diesen Kontrolleuren, die mit Ausweisen versehen sind, ist der Zutritt zu den Ställen, die Entnahme von Milchproben, die Vornahme von Mellproben zu gestatten. Auch ist ihnen jede gewünschte Auskunft zu eüeilen. VII. Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. Ihnen Zuwiderhandelnde haben Bestrafung nach den in Ziffer 12 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. Mai 1917 — S96 II 0 V —, überschrieben, „Ablieferung der lleberschüsse an Butter, Milch, Quark u. dergl." angezogenen Bestimmungen zu erwarten, auch haben sie Zwangsmaßnahmen im Sinne des unter IV Aufgeführten zu gewärtigen. Flöha, den 19. Juli 1917.DerBorsitzende des Kommunalverband«».