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XXIII. Jahrg» z. ! 1 t aus dem Generale vom 24sten Juli 1811. § . 4. Oeffentlicher Handel und dergleichen Gewerbe soll wahrend der Sonn-, Fest- und Bußtage bei fünf Thalern Strafe eingestellt werden. Ausgenommen sind hiervon: 1) die Zubereitung und der Verkauf der Arzneimittel in den zu solchem Ende auch während deK Gottesdienstes offen bleibenden Apotheken. 2) in Städten der Berkaus aller Eß- und Material« Waaren, wie auch des Geleuchtes vor und nach beendigtem Gottesdienste. §. 5. Alle öffentliche Handthierungen, auch alle gewöhnliche Wochenarbeiten der Fabrikanten, Hand» werter, Ackerleute und Lagetöhner, sowohl in. alS außerhalb ihrer Wohnungen, sind an Sonn-, Fest- Jn Folge gemachter Wahrnehmungen finden wir uns veranlaßt, die Vorschriften deS allerhöchsten Generalis vom 24sten Juli 18l 1 über Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-, Fest, und Bußtagsfeier mit der Verwarnung einzuschärfen, daß jeder Contravenient unnachsichtlich in die geordnete Strafe ge nommen werden wird. Diejenigen § § gedachten Generalis,, wornach sich besonders die hiesigen.Gewerbe treibenden zu achten haben, sind nachstehends im Ertract beigedruckt. Hiernächst werden noch folgende polizeiliche Vorschriften in Erinnerung gebracht. 1 .) Kein Hausbesitzer darf bei Vermeidung 20 gr. Strafe jemanden eher in fein HauS aufnehmen, «IS bis derselbe einen Logiszeddet vorzeigt. Auch bedürfen alle Gesellen, welch« nicht bei ihren Meistern oder in der Herberge ihre Schlafstelle haben, besonderer obrigkeitlicher Erlaubniß, um anderwärts Quartier zu suchen. 2 .) Das schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und Vorstädten, und 3 .) das Verunreinigen der öffentlichen Wasserkästen durch den Gebrauch des Wassers, bevor es daraus geschöpft worden, oder durch Schöpfen des Wassers mit unreinem Gefäß, wird unter Androhung einer Geldbuße von 1 Thlr. bis 5 Thlr. hiermit wiederholt untersagt. 4 .) Das Anbringen neuer Ausgüsse aus den Dachrinnen auf die Straßen kann ferner nicht geduldet werden und haben sich die Hausbesitzer dessen bei Vermeidung der Wegnahme zu enthalten, vielmehr das in den Dachrinnen gesammelte Wasser in Röhren an den Häusern herunter zu leiten. 5 .) Auch wird das Verbot des Tadakrauchens , so wie 6 .) Die Bestimmung des Bau-Reglements, daß alle Häuser nicht dunkel oder bunt sondern mit einer lichten gelinden Farbe auf Steinart abgeputzt werden sollen, in Erinnerung gebracht; und endlich 7 .) bemerkt: die einzelnen Einwohnern lediglich in besonderer Veranlassung auszustellenden Ärmen- attestate werden ost gemißbraucht, um dadurch die Belästigung mit Bettelei zu beschönigen , und wird daher, gewünscht, dergleichen außerdem schwer zu entdeckenden Mißbrauch der unterzeichneten Behörde Visse» zu lassen. Hapn , am 18ten August 1835. Der Stadtratfi daselbst. Karl Moritz Hofmann, Bürgermeister. Sonnabends , den 22. August 1835- umerhaltungs- und Intelligenz-Blatt. _ - ... . . . . ... - ------