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Dresdner Journal königlich Saehsisehev Stcrotsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 108. > Beauftragt mit der verantworllichen Leitung» Hofrat Doenge» in Dresden. < Mittwoch, 12. Mai 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstrabe 20, fowie durch die deutfchen Postanstalten 3 Mart vicrteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 129b, Redaktion Nr. 457». Ankündigungen: Die Ze,le kl. Schrift der Ümal gespalt. Ankündigungsseite 2b Pf., die Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Prei-ermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Amtsgerichtsrat Karl Gustav Franz Keil in Zittau bei seinem Übertritt in den Ruhestand das Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Schuldirektor August Theodor Junghanns in Dresden das Ritterkreuz 2. Klasse vom Verdienstorden und den Oberlehrern Karl Oswald Büttner in Wald heim, Berthold Haferland und Carl Julius Leisler in Leipzig das Berdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben den zum Vizekonsul der Bereinigten Staaten von Brasilien in Leipzig er nannten I)r. jur. Julius Hugo List daselbst in dieser Eigenschaft anzuerkennen geruht. Das Ministerium des Innern hat den Vertrieb von Losen der im September 1909 anläßlich des Zentral- zuchtviehmarlteS in Radolfzell zu veranstaltenden Aus spielung von Zuchtvieh unter der Bedingung für den Bereich des Königreichs Sachsen genehmigt, daß die Nummern der gezogenen Lose unter Angabe der auf sie gefallenen Gewinne an demjenigen Tage, an dem der öffentliche Verkauf der Ziehungslisten beginnt, im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung ver öffentlicht werden. 190» IIL, Dresden, den 1. Mai 1909. 3301 Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern hat der Dresdner Allgemeine« Buchbinder-Krankenkasse und verwandter Geschäftszweige zu Dresden, eingeschriebene Hilfskasse, bescheinigt, daß sie auch nach Aufstellung des II. Statutennachtrags vom 13. März 1909, vorbehältlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des Z 75 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetze vom 25. Mai 1903 genügt. 153 10 Dresden, am 5. Mqi 1909. 3300 Ministerium des Innern, I Abteilung. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Wirt schaftsgehilfen Erich Louis Nestler in Krumhermersdorf für die mit Mut und Entschlossenheit bewirkte Rettung eines 5 jährigen Mädchens vom Tode des Ertrinkens eine Geldbelohnung bewilligt. 1788III Chemnitz, den 8. Mai 1909. 3302 Königliche Kreishauptmannschaft. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Boots mann Aar! Friedrich Hayde aus Schandau für die von ihm am 29. Oktober 1908 mit Mut und Entschlossenheit bewirkte Rettung eines Schulknaben vom Tode des Er trinkens in der Elbe eine Geldbelohnung bewilligt. 3303 Dresden, am 30. April 1909. 82bd lll Königliche Kreishauptmannschaft. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat beschlossen, dem Lazarett-Unterinspektor Riegel in Dresden für das von ihm am 19. Januar 1909 mit Mut und Entschlossen heit bewirkte Aufhalten eines durchgehenden Pferdes auf der König-Georg-Allee in Dresden-Albertstadt eine lobende Anerkennung öffentlich auszusprechen. 1O77»III Dre-tze«, am 6. Mai 1909. 3304 Königliche Kreishauptmannschaft. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. I» Geschäftsbereiche veS «wiskerim«» der Justiz. DaS von dem Rechtsanwalt Loui« Henke in Grimma bekleidete Amt eine« Notar« ist durch Riederlegung und Feststellung gemäß s 92 de« Gesetze« vom 1b. Juni 1900 erloschen. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Dom diplomatischen Korps. DreSde«, 12. Mai. Der König!. Preußische außer ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Prinz zu Hohenlohe-Oehringen ist vom Urlaub hierher zurückgekehrt und hat die Leitung der König!. Preußischen Gesandtschaft wieder übernommen. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. TbervcrwaltnngSgericht Im Oktober 1908 zeigte vr. plül. Horneffer in Leipzig der Polizerdirektion Dresden an, daß er im kleinen Saale des Gewerbehauses drei mit Diskussion ver bundene öffentliche Borträge über „Deutsche Religion halten und für jeden Vortrag ein Eintrittsgeld von 2 M. er heben wolle. Die Polizeidirektion erwiderte, daß durch die in Aussicht genommene Diskussion die Veranstaltungen den Charakter von öffentlichen Versammlungen annehmen würden, bei denen Erhebung von Eintrittsgeld unzulässig fei, und daß deshalb ent weder die Diskussion oder d,e Erhebung von Eintrittsgeld zu unterbleiben habe; und demzufolge lehnte sie den nunmehr aus drücklich gestellten Antrag auf Genehmigung zur Erhebung deS Eintrittsgeldes ab. Mit seinem gegen diese Verfügung erhobenen Rekurse von der kreishauptmannschaft abgewiesen, hat Horneffer Anfechtungsklage erhoben, über die vom Oberverwaltungsgericht unter Beteiligung eines vom Ministerium de« Innern abgeord neten Vertreter« des öffentlichen Interesse« mündlich verhandelt »norden ist. Der Gerichtshof hat die angesi chtenenEntscheidungen aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verwaltungs behörden nicht befugt seien, die Erhebung festen Ein trittsgeldes bei einer öffentlichen Versammlung gan- allgemein zu verbieten. Au» der umfänglichen Begründung ist folgendes herauszuheben: Zunächst könne die Ansicht, daß e« unzulässig sei, bei Bev anstallungen der in Frage stehenden Art Eintrittsgeld zu erheben, nicht, wie versucht worden sei, auf die (von der Sammlung von Kollekten zu wohltätigen Zwecken und von Aufrufen zu Samm lungen für Kalamitosen handelnden) Bestimmungen m 103 und 104 der Armenordnutig vom 22. Oktober 1840 gestützt werden, insoweit sei den in einem Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 1891 angeführten Gründen beizutreten. Auch j 9 der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereins- gesetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908 komme nicht in Betracht, da er kein selbständiges Verbot enthalte, sondern lediglich auf daS bestehende Recht verweise. Unter solchen Umständen bleibe als Grundlage des ergangenen Verbots nur die von der Polizeidirektion und dem Stadtrate zu Dresden unter dem 31. Januar 1902 gemeinsam erlassene Bekanntmachung (Sammlung der Dresdner OrtSgesetze 4. Teil Seite 267) übrig. Diese bestimme, daß es zu Geldsammlungen und zu der „einer öffentlichen Geldsammlung gleichzuachtenden Vereinnahmung von Eintrittsgeld behufs der Zulassung zu öffentlichen Versammlungen, zu denen ihrem Begriffe nach jedermann, ohne besonderen Be dingungen genügen zu müssen, Zutritt hat", behördlicher Ge nehmigung bedürfe, und drohe für den Zuwiderhandlungsfall Hast oder Geldstrafe an. Nun seien allerdings die in Frage kommenden Veranstal tungen deS Klägers als öffentliche Versammlungen zu betrachten. Im Sinne des zur Zeit des Erlasses der Bekanntmachung noch in unbeschränkter Geltung gestandenen sächsischen Versammlung»- rechts nämlich und ebenso auch im Sinne des Reichsverjammlung». recht» habe man unter Versammlungen Bereinigungen einer größeren Anzahl von Menschen behufs Erörterung und Beratung irgendwelcher Angelegenheiten zu verstehen. Die engere Aus legung des Klägers, der davon ausgehe, daß das ReichsvereinS- gesetz als Versammlungen nur solche Vereinigungen ansehe, in denen politische Angelegenheiten erörtert würden, sei unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht vermöge sich aber auch nicht dem Oberlandesgericht Dresden anzuschließen, das in einem Urteil vom 9. Dezember 1908 ausgesprochen habe, daß jenes Gesetz sich ausschließlich und ausdrücklich nur mit solchen öffentlichen Ver sammlungen beschäftige, in denen es sich um Erörterung öffent licher Angelegenheiten handle. Ta nun bei den vom Kläger ge planten Veranstaltungen, zu denen jedermann gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 2 M. Zutritt haben solle, Erörterungen über „Deutsche Religion" im Anschluß an Vorträge in Aussicht genommen seien, so seien sie öffentliche Versammlungen, die an sich der Bekanntmachung vom 31. Januar 1902 zu unterstellen seien. Die Anwendbarkeit der Bekanntmachung auf den vorliegen den Fall sei indessen aus einem anderen Grunde zu verneinen, und zwar deshalb, weil die Verwaltungsbehörden überhaupt nicht für befugt erachtet werden könnten, die Erhebung festen Eintritts geld«« bei einer öffentlichen Versammlung, soweit nicht ekne be sondere behördliche Erlaubni« erteilt worden sei, ganz allgemein zu verbieten. In dem bereit« im Eingänge erwähnten Urteile de« Oberlande«gerichtS Dresden vom 1b. Oktober 1891 werde allerdings au-geführt, eS unterliege keinem Bedenken, den ver waltungsrechtlichen Standpunkt dahin zu bestimmen, daß die Polizeibehörden vermöge der ihnen obliegenden Aufgabe, für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu sorgen, berechtigt seien, Maßregeln gegen die unbefugte Veranstaltung von Geld sammlungen zu treffen, solcher durch Verbote entgegenrutreten und diese Verbote mit Strafe »u bedrohen; die öffentliche Ordnung könne durch öffentliche Geldsammlungen zu anderen al« wohltätigen Zwecken in mehrfacher Hinsicht gefährdet werden, indem solche Sammlungen mit dem Betteln nahe verwandt seien, leicht in Belästigung des Publ kumS oder einen moralischen Zwang gegen die Geber ausarteten, zu Verfolgung unerlaubter oder mit der öffentlichen Wohlfahrt nicht vereinbarer Zwecke dienen könnten, keine Gewähr für die bestimmungsgemäß« Ver wendung des Gesammelten böten und daher aus allen diesen Gründen der Kontrolle durch die überwachende Polizeibehörde bedürften. Diese Erwägungen träfen indessen, selbst wenn sie das Verbot einer nicht durch 103 und 104 der Armenordnung getroffenen Kollekte zu rechtfertigen vermöchten, auf die Erhebung festen Eintrittsgelds bei öffentlichen Versammlungen nicht zu, da die Erhebung festen Eintrittsgeld» einer öffentlichen Geldsammlung keineswegs gleichzuachten sei. In Fällen der vor liegenden Art lasse sich nicht einmal sagen, daß keine Gewähr für bestimmungSgemäße Verwendung de- nach Deckung der Ber- jammlungskosten verbleibenden Überschusses gegeben sei; denn es liege auf der Hand, daß ein solcher Überschuß dem Veranstalter als Honorar dienen solle. In anderen Jällen könne allerdings unter Umständen eine Gewähr für bestimmungSgemäße Ver wendung eines etwaigen Überschusses fehlen; da- allein würde aber immerhin noch nicht als eine die Polizeibehörde zum Ein schreiten ermächtigende Störung der guten Ordnung des Gemein wesens anzusehen sein. Sollten in AuSnahmesällen besondere Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sein, daß die als Ein trittsgelder bei einer öffentlichen Versammlung erhobenen Beträge bestimmt seien, unerlaubten oder mit der öffentlichen Wohlfahrt nicht zu vereinenden Zwecken zu dienen, so würde e» der Polizei behörde unbenommen sein, mit einem Spezialverbote ein zuschreiten. Das in Rede stehende Allgemeinverbot aber sei nicht, gerechtfertigt, weil sich im allgemeinen keineswegs behaupten lasse, daß die gute Ordnung deS Gemeinwesens durch Erhebung von festem Eintrittsgeld bei einer öffentlichen Versammlung gefährdet werde. Ausland. Zur «onarchenbegegnnng in Wien. (W. T. B.) Wien, 11. Mai. In der heutigen Sitzung des Exe- kutivausschusses der deutsch-freiheitlichen Parteien des Ab geordnetenhauses wurde von allen Seiten der Freude darüber Ausdruck gegeben, daß der Deutsche Kaiser auch diesmal bei Seiner Rückkehr von Korfu Gelegenheit nimmt, Kaiser Franz Joseph einen Besuch abzustatten. Zur Monarchenbegegnung in Brindifi. Wie in einem Teile der gestrigen Nummer, unter den Drahtnachrichten, bereits mitgeteilt wurde, ist S. M. Jacht „Hohenzollern" mit Ihren Majestäten dem Deutschen Kaiser und der Kaiserin an Bord in Begleitung der „Stettin" und des „Sleipner" gestern von Malta nach Brindisi in See gegangen. Rom, 11. Mai. Der König und die Königin, so wie der Minister des Äußern Tittoni sind heute abend nach Brindisi abgereist. Außer dem deutschen Botschafter haben sich auch der deutsche Militär- und Marineattachs nach Brindisi begeben. Rom, 11. Mai. „Bita" gibt in einem Aufsatze über die Zusammenkunft in Brindisi dem Wunsche Ausdruck, daß die Beziehungen beider Völker die frühere vertrauens volle Intimität wiedergewinnen möchten. Der Deutsche Kaiser sei ein wahrer Vertreter des großen Volkes, dessen berühmteste Schriftsteller Italien liebten und diese Liebe den nachkommenden Geschlechtern einpflanzten. Der Deutsche Kaiser könne daher auch fernerhin nur ein Bünd nis mit dem Lande wünschen, dem Goethe eine glühende Begeisterung entgegengebracht habe. Bon der russischen Duma. (W. T. B.) St. Petersburg, 11. Mai. Die Duma hat in der heutigen Abendsitzung die außerordentlichen Ausgaben des Äats des Kriegsministeriums in Höhe von 80 841000 Rubel bewilligt. Der Prozeß gegen den ehemaligen Popzeiches Lopuchin. (W. T. B.) St. Petersburg, 11. Mai. Von dem besonderen Gerichtshof für politische Verbrechen unter dem Vorsitze des Senators Warwarin und unter Teilnahme von Ver tretern der Stände, unter ihnen das Rigaer Stadthaupt Arnitstädt, begann heute vormittag der Prozeß Lopuchin. Der Saal war überfüllt. Von den Zeugen waren der im Auslande weilende frühere Chef der St. PeterS- buraer politischen Polizei Gerassimow, der Beamte des Pollzeidepartements Retschkowski und die Beamten der Politischen Polizei Katajew und Odartschenko nicht er schienen. Da» Zeugenverhör wurde nachmittag» ge schlossen. Der Angeklagte bekannte sich als nichtschuldig. Da» russisch - chtnefische «andschuretabkommen. (Meldung des Reuterschen Bureaus.) Peking, 11. Mai. Da» russisch-chinesische Abkommen, da» die Art der Verwaltung der russischen Eisenbaynzone