Volltext Seite (XML)
Nr. 16. t Krakau Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verantwortlichen Redaetemen E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von T. Forster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. MO. 49. Freitag, den v. December, 185 Diese Zeitschrift erscheint jede» Freitag in einem gamen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. — Beste « Ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bi- Diene« tag- Abend-, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bi- Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg dir Heraus« lieber, in Königsbrück der Kausmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhav» der Buchbinder Hvhlfeldt, so wie alle Postämter an. er s H-Ur. u. >a g^-r all. ls ^eeriich- ym. Oho«! ann. ein Sohn. — Friedr, riedr. UMd. hold Mvu» nn er n auf" ldkschrciberi ari Christel) ter l Mo». Martini. nuhard aut a Alter von rsch. de halten. - Mstr ihin. Wwc. liane weil. 7 Lage alt. >chen 3 dler. Verordnung , des Ministeriums des Innern, . den für Provokationen auf Ablösungen für de« UI. De.ember L852 anstehenden Präelustv, termin betreffend, vom 1. December 1853. Das Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgcfttzcn betreffend vom 15. Mai 1851 (Seite 129 des Gesetz-und Verordnungsblattes), enthält §. 23 die Bestimmung: Vom eisten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Vier und Fünfzig kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ab lösungsrenten und baaren Gcldgefälle, alle auf einseitigen Antrag Ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ab lösung nicht bis dahin provocirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des am 1. Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Verlust derselben, längstens bis mit 31. December Ein tausend Achthundert und Drei u nd Fünfzig bei der Generalkommission für Ablösungen und Gcmeinheitstheilungen der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubringen (ans Ablösung zu provociren). Unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, da blos die darin ausdrücklich genannten baaren Geldgefällc und Ablösungsren ten, zu welchen auch die Geldgcfällörentcn gehören, davon ausgenommen sind, alle nach §§. 51 und 10l des Gesetzes über Ablösungen und GemcinheitStheilungen vom 17. März 1832 (Seite 163 der Samm lung der Gesetze und Verordnungen), nach §§. 1 und 10 des Gesetzes einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend, vom 21. Juni 1846 Seite 70 des Gesetz- und Verordnungsblattes) und nach §. 1 des Gesetzes, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 10 Februar 1851 (Seite 45 pes Gesetz- und Verordnungsblattes) auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch Lchngelderberechtigungen, Frohnen und Dienste, Hut- UngSbefugnisse auf fremdem Grund und Boden, das Recht zum Erholen von Holz, Streu, Lehm, Sand und Rasen, Berechtigungen auf Naturalabentrichtunchn, aller Art mit Einschluß der Holzdeputate, das Recht auf Benutzung in fremdem Eigenthume befind- kicher Bullen und Hauer, sowie auf Leistung von Mühlsteinfuhrcn, Leichenfuhren und dergleichen und zwar allenthalben ohne Unter schied, ob mit diesen Befugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen, sei es in baarem Gelbe oder Naturalien oder Verrichtungen, Verbunden sind oder nicht. Hicrnächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der Generalkommission, und zwar längstens biS mit 31. December diese» Jahres angebrachten Provocation die Wirkung beigelegt, den dadurch angedrohten Rechts, nachtheil des Verlustes der Ansprüche auf Entschädigung auszuschließen. Eine Sicherstellung dagegen gewähren daher weder vor andern öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Ctadträchen, Kirchen-und Schulinspectionen) angebrachte Pro vokationen ' > noch vor dergleichen Behörden cingeleitete gütliche Verhandlungen,