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Sonnabend. Nr. 136. 22. November 1879. Weißenh-Leitung. Amis-Matt für die Königliche Amtshaupimarmfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die SLadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Nanni, berechnet. Nicht Alles kann -er Tod uns rauben! O, haltet fest den schönen Glauben, Die ihr ein Herz ins Grab gesenkt: Nicht Alles kann der Tod uns rauben, Was liebend Gott uns einst geschenkt. Wie wären tief wir zu beklagen, Wenn uns von all' den schönen Tagen, Die uns die ew'ge Liebe gab, Nichts bliebe als ei» einsam Grab! Ob auch im Tod das Herz erkaltet, Zu Staub zerfällt im letzten Schrein, Die Liebe, die darin gewaltet, Wird ewig unser Erbtheil sein. Mag auch das Auge müd' sich schließen, Noch wird zum Trost uns freundlich grüßen Der Blick der Liebe, der uns traf, CH' sich's gesenkt zum letzten Schlaf. Muß auch im gold'nen Lebensmorgen Das Kind den Weg zum Tode geh'«: Im Mutterherzen wohl geborgen Wird täglich neu es aufersteh'n. Es höret noch sein fröhlich Lallen, Wenn längst das Herz in Staub zerfallen, Die Thräne, die am Grabe rinnt, Spricht leis: Du bist mein liebes Kindl Und wenn die Kinder weinend legen Jn's Grab ein treues Elternherz, Es bleibet ihnen doch ein Segen, Ein reicher Trost im tiefste» Schmerz: Das Liebeswort aus Glternmunde Klingt ihnen bis zur letzten Stunde Auf ihrem führerlosen Pfad Und leitet sie mit treuem Rath. Ja, wen der Schmerz am heut'gen Tage Zum Grabe seiner Lieben führt, Deß Herz wird mild, ob eS auch klage, Von diesem süßen Trost berührt: Die Liebe, die die Herzen bindet, Ist nicht dem kalten Tod geweiht, Was sich in heil'gen Stunden findet, DaS bleibt vereint für ew'ge Zeit! ÄnMcher Theis. Bekanntmachung. Nach Z 11 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1879, S. 84) sind Zwangsvollstreckungen, welche sich im Geschäftskreise der Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie der Gemeindevorstände nöthig machen, durch die in dem gerade in Frage kommenden Geschäftszweige nächstvorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde zu ver fügen, insoweit nicht den gedachten Bürgermeistern oder Gemeindevorständen die Vollstreckungsbefugniß durch Verordnung des zuständigen Verwaltungsministeriums übertragen ist. Diese Vollstreckungsbefugniß ist nunmehr laut Generalverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 1. November 1879 — soweit es den hiesigen Bezirk anlangt — den Bürgermeistern zu Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising, Glashütte und Lauenstein übertragen worden. Gedachte Bürgermeister haben daher die Zwangsvollstreckungen in bewegliche körperliche Sachen behufs der Bei treibung von Geldleistungen in Verwaltungssachen von jetzt ab durch eigene Vollstreckungsbeamte zur Vollziehung zu bringen. Den Gemeindevorständen jedoch ist diese Vollstreckungsbefugniß nicht übertragen worden. Dieselben haben daher nach Erlaß einer Zahlungsauflage — vergl. Z 10 des Leitfadens, IV. Auflage — wegen der innerhalb ihres Geschäftskreises sich nöthig machenden Zwangsvollstreckungen die entsprechenden Anträge, in denen