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Ass«. SL Sonnabend, den 5. May 1870. Aauhmer Aachnchten e. Rcdactrur und Verleg»: G. M. Monse in LantztU. hin Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegeden. — Vierteljährliches Abonnement 20 Rgr. Insertion« betrag ä Spaltzeile l Ngr. - Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tage» ausgenommen werden. nde, Mutze. Steglich. zu oder tets S« u. her ist- Ek- kaz bmd övrs i-isi. l. - )er )r- Am 27. Februar d I. ist in Nadelwitz ein Hund getödtet worden, welch» nach thierarztltchem Ausspruche an der Tollwuth gelitten hat. Für die Orte Strehla. Grubdttz, Soculahora, Jetznitz, Binnewitz, Mehltheuer, Rabitz, Daranitz, Rtescheu, Jenkwitz. Kubschütz, Baschütz, Zieschütz, Radellvitz, Niederkaina und Anritz wird daher angeordnct, daß alle Hunde von jetzt I an 12 Wochen eingesperrt oder an gute Ketten gelegt oder mit vorschriftmäßig construirteu Maulkörben versehen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geld bis zu 5 Thaler bestraft oder mit entsprechender Gefängnißstrafe ge- I ahndet werden. Mt schale iveder -Ksm. nderg. arien- iausm. en in wen. nmtm. heulen- rchseb Ober- bender »ändln aller in Gers- Siegel jarM Reuß Die Ortsgerichtspersonen werden angewiesen, darüber, daß dem Allenthalben nachgegangen werde, gehörige Aussicht zu führen, die Zuwiderhandlungen aber zur Bestrafung anzuzeigen. König!. Gerichtsamt Bautzen, am 3. März 1870. Bvdtl. Lreisblatt für den Krns-Nrections-LeM Lautzen. . Llmlsksatt für die Gerichts- und Verwallungskezirke Rautzen, Schirgiswalda, Zrönigswariha, weißenderg, Herrnhut «n- Lstritz. se. chn ^en^ Bekanntmachung. Durch die Erkrankung zweier, für die erste diesjährige Schwurgerichtsperiode ausgelooster Geschwornen, machen sich zwei nachträgliche Au-loosungen nothwendig, welche Montag, den 7. März dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, im Saale de- hiesigen Bezirksgerichts öffentlich vorgenommen werden sollen. Bautzen, am 3. März 1870. Der Präsident des GeschwornengerichtS. Gareis. Bekanntmachung, die Ausstellung des Vereins deutscher Zeichenlehrer betreffend. Um den betreffenden sächsischen Anstalten, Verlegern u. s. f. die Betheilignng an der Ausstellung des BereinS deutscher Zeichen lehrer zu Berlin möglichst zu erleichtern, wird hierdurch, insoweit unter Abänderung der Bekanntmachung vom 10. vorigen Monats, der Schluß termin für die Annahme von Ausstellungsgegenständen bei der Canzlei des mitunterzeichneten Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus den 23. März laufende» Jahres festgestellt. Zugleich machen die unterzeichneten Ministerien in Beantwortung vielfach gestellter Anfragen Folgendes bekannt: 1) Die beabsichtigte Ausstellung umfaßt auch das Gebiet des gebundenen (architektonischen, geometrischen rc.) Zeichnens; 2s Schüler arbeiten sind nicht gerollt, sondern entweder gebunden, oder in handlichen, leicht zu öffnenden Mappen einzusenden, und zwar so, daß sich di« ver schiedenen Arten der Zeichnungen in besonderen Biappen befinden und jedes Hest beziehentlich jede Mappe mit dem Namen der Schule, beziehentlich der Classe bezeichnet ist; 3) alle verkäuslichen Gegenstände sind mit der Bezeichnung „verkäuflich" und mit Preisangabe zu versehen; 41 die Einsend ungen sind sorgfältig verpackt an das mitunterzeichnete Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts direct, also nicht durch Vermittelung der betreffenden Schulinspection oder Kreisdirectivn einzusenden; 5) wünschen Aussteller eine besondere Ausstellung oder Ausstattung der eingesandten Gegenstände, so haben sie dies, sowie daß sie zur Tragung der diesfallsigen Kosten bereit seien, besonders zu bemerken. Dresden, am 2. März 1870. Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Frankatur innengedachter Postsendungen betreffend. Es ist neuerdings wiederholt vorgekommen, daß einzelne Heimathsgemeinden die Verpflegbeiträge für Angehörige, die in Landesanstalten untergebracht sind, an die Directionen der Letzter» unfrankirt eingesendet haben. Dieses Versahren erscheint nicht gerechtfertigt, indem es sich bei den fraglichen Zahlungen um die Erfüllung einer, den betreffenden Gemeinden als solchen, in subsidiärer Vertretung von Heimathangehörigen obliegenden Verbindlichkeit gegen die betreffenden Landesanstalten handelt und die Letztem begründeten Anspruch darauf Haven, daß Zahlungen der fraglichen Art ohne alle Belastung mit Porto an sie abgcsührt werden. Das Ministerium des Innern findet sich daher auf Grund der Bestimmungen in tz 3 sub K unb H 4 der Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 14. December 1869, den Wegfall der Portosreiheit betreffend, veranlaßt, andurch zu verordnen, daß die vorgedachten Zahlungen an die Landesanstalten von dem absendenden Theile zu srankiren, die darüber von den Anstaltsdirectionen auszustellen den Quittungen aber unfrankirt unter der Bezeichnung als portopflichtige Dienstsache zu bestellen seien. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, ge bührend zu achten. Dresden, am 7.Februar 1870. Ministerium des Innern. <