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4t 148 Sonnabend, den IS Dceeinber Frankenberger Wrichtsklatt Bezirksauzeiger «br, (Gesetz- Und Ein frecher Gaunerstreich ist larron« ärtner, Neider- Nagel, edcaor, -.A.m. »ent- fen ge- Lhiffre cbeten. hnung ^rao- Weise diesocialistischen Agitatoren über die Neichs- gesetze referiren, möge nachstehende Mittheilung dienen, die wir Ihnen vollständig als wahr ver bürgen können. In einer am 12. December hier stattgefundenen Wählerversammlung entspann sich zwischen dem Handelskammersecretair »r Gensel aus Leipzig lind Bahlteich aus Chemnitz eine Debatte über das Haftpflichtgesetz, in welcher sich Letzterer bezüglich, desselben so wenig bekannt zeigte, daß Gensel nicht ohne Grund die Äeußerung that: „Es kommt mir vor, als ob Sie da Haft pflichtgesetz soeben zwü ersten Male in die Hand genommen und gelesen haben, das Hülfscassengesetz aber noch gar nicht kennen, da Sie beide Gesetze beständig mit einander verwechseln',', worauf dann Vahlteich erklärte: „Es sei nicht seine Absicht ge wesen, wenn er es gethan habe, diese Gesetze mir. einander zu verwechseln, er müsse aber M geben,, das HüMassengesetz. noch nicht gelesen zu haben, da er jetzt notwendigere Dinge zu kustem aachtS- OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 15. December. — Nächsten Sonntag wird der 86jährige Kunst- und Kriegsveteran Herr Zoche-Zochetti, dessen Name im Brockhaus'schen Lexikon (9. Auf lage) rühmlichst erwähnt wird, im Saale des Webermeisterhauses eine Abendunterhaltung ver anstalten, wozu der Krieger- und Militärverein ihre Mitglieder ,nebst Frauen,'wie auch Nicht mitglieder im Inseratenteile dieser Nr. einladen. In Schwarzenberg trat Hr. Zoche-Zochetti, den, ein zahlreiches Publikum auch hier zu wünschen ist, ebenfalls im Mtlitärverein auf und wird von dort ihm nachgepübntt, daß er »einen reichen angenehmen Wechsel in Ernst, Scherz, Humor und Satyrs bot und daß er bei seinen Vorträ gen eine Frische hekündet, wie sie bei so hohem Alter wohl zu vesi selteüsten Erscheinungeü ge? hört. Dem CH. D Mrd aE geschrieben .' Als rin charakteristischer Beweis dazu, in welcher Bekanntmachung, Schille bett. Bis Ende dieses Monats hat der Unterzeichnete ein Verzeichniß ») der Kinder, welche nicht evangelisch zu' erziehen sind, auch nicht gemischten Ehen entstammen, aber am evangelischen Religionsunterrichte zur Zeit theilnehmen; b) der Kinder, welche gemischten Ehen entstammen, gleichviel ob sie evangelisch oder nicht evangelisch zu erziehen sind, zur Zeit jedoch am evangelischen Religionsunterrichte theilnehmen; an die Königliche Bezirksschulinspectio« einzusenden. . Da nun >die durch die betr. Kinder erlangte Auskunft oft eine sehr mangelhafte ist, so werden alle Eltern bez. Erziehungspflichtige, welche hierbei in Betracht kommen, ersucht, recht bald und spätestens bis zum 23. d. M. genaue Angaben, mündlich oder schriftlich, dem Unter zeichneten zukommen zu lasten. Bemerkt sei hierbei, daß eine Unterlassung dieser Anskunftsertheilung unter Umständen auf die weitere konfes sionelle Erziehung der Kinder Einfluß ausüben kann. Frankenberg, 15. December 1876. DasSchuldirectoriüm. vr. Berthold Hartmann. die Bezeichnung -er Fuhrwerke betresfend. Zur Ergänzung der Vorschriften der Verordnung vom 9. Juli 1872, „den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend", (Gesetz- Und Verordnungsblatt Seite 347) und der Verordnung vom 12. August 1873, den Gebrauch der sogenannten Kreuzzügel betr." (Gesetz- und Ver ordnungsblatt Seite 515), sowie auch, um Mißhandlungen der Zugthiere leichter begegnen zu können, ist laut Verordnung der Königlichen Mi nisterien der Finanzen und des Innern vom 7. September 1876 (Seite 435 des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes) verfügt worden: „daß vom I. Januar 1877 an jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, einschließlich der Hundeführ werke, mit dem Namen und Wohnorte, oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. s. w.) -eS EigenthümerS und, falls derselbe meh- rere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein muß. Die Bezeichnung ist auf der linken Sette an dem Fuhrwerke selbst, oder auf einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrist von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt." > Von der obigen Vorschrift sind Ackerfuhren ausgenommen. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach tz 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden einzelnen Fall geahndet. Zur Vermeidung der angedrohten Strafen werden diese Bestimmungen hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligtengebracht. Frankenberg, am 12. December 1876. Der Stadtrat h. übt worden: In einem dasigen Bankgeschäft er- . schien am 9. d.M. ein Herr von distinguirtem ) Aeußern und erkundigte sich, zu welchem Curse . man ihni einen Posten 4H proc. preußischer H Bodencreditbriefe abnehmen würde. Ani 11. d. I M. sprach derselbe Herr in einem andern Bank- Ji) geschäft vor und bat, als ihm unter andern F preußische Bodencreditbrtefe offerirt wurden, ihm W für 10,000 M. davon in seine Wohnung zu senden, wo der Bole die genannte Summe in Empfang nehmen könne. Der Beauftragte des Bankhauses begab sich in die angegebene Woh- M nung, wo er dem Besteller die Werthpäpier^ einhändigte. Der Käufer hieß den Boten ein- wenig warten und verfügte sich in das anstoßende H Zimmer,' um 10,000 M., zu holen. Eine volle M Viertelstunde verging ifideß, ohne daß er wieder- H kehrte, sodaß der Bote Verdacht schöpfte und zu ) bis zum 31. December l. I bei uns einreichen. Frankenberg, am 8. December 1876. Erscheint wöchentlich drei Mal. BierteljLhrlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post - Expeditionen. Bekanntmachung. Diejenigen hiesigen Handelsleute, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben und dazu Legttima- tionSscheine für das Jahr 1877 bedürfen, werden in ihrem eigenen Interesse und zu Ersparung von Kosten andurch veranlaßt, ihre Hipp auf bezüglichen Gesuche in der Zeit ) / vom 4. bi- 2V December d. I. an Ratbsstelle anzubringen. " Der Kostenbetrag für den zu besorgenden Legitimationsschein ist bei Anbringung des Gesuch- zu entrichten. Frankenberg, am 1. December 1876. D e r S t a d t r a t h. Kuhn, Brgrmstr. , , Kuhn, Brgrmstr. M. Bekanntmachung. Die hiesige Stadtmnsikdirectorstelle ist erledigt und alsbald neu zu besetzen. Bewerber, um dieselbe wollen ihre Gesuche nebst den nöthigen Zeugnissen