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. Mittwoch, den 26. September M. M. .7^ Freiberger AnMkr und E«geviatt. Verantwortl. Redakteur : »'Stuckenberg in Freiberg. Erscheint täglich früh 4 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. — Preis halbjährlich 22'/, Ngr. Inserate die gesyalt. Kile. S Pf. Politisches. Dresden. Nachdem durch königliche Verordnung vom 20. Sept, die unvenveiltc Veranstaltung der in sämmtliche» Wahlbezirken nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. Nov. vor. I. zu bewirkenden Landtagswahlen verfugt worden ist, hat daS Ministerium des Innern folgende, die Ausführung dieser Wahlen betreffende Verordnung an sämmtliche Wahlkommissare erlassen: „DaS Ministerium des Innern sinder zur Erreichung möglichster Gleichmäßigkeit bei Ausführung der durch die Verordnung vom 20. dieses MonatS angeordncten Land- tagswahlcn und zur Vermeidung von Zweifeln und zeitraubenden An fragen für abgemessen, den ernannten Wahlkommissaricn Folgendes zu erkennen zu.geben. 1)' Wenn nach §. 4 des provisorischen Wahl gesetzes vom 15. Nov. v. I. nur selbstständige Sraatsangehörige und zwar nur in der Gemeinde stimmberechtigt sein sollen, in welcher sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, ebendaselbst aber zugleich bestimmt ist, daß als „selbstständig" im Sinne dieses Gesetzes in Städten Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und Haus genossen und sämmtliche der Armee Angehörige angesehen werden sol len, so folgt hieraus von selbst, daß die Wahlausschüsse sich nicht weiter darauf cinzulaffen haben, ob der, welcher sich zur Abholung eines Stimmzettels anmeldet, selbstständig sei, sondern daß es voll ständig genügt, aber auch unbedingt erforderlich ist, daß — abgesehen von den der Armee Angehörigen, hinsichtlich deren die Sache keiner Erläuterung bedarf — der sich Anmeldendc nachweist, daß er in Städten Bürger oder Schutzvcrwandtcr, auf dem Lande Angesessener oder Hausgenosse sei, und in allen Fällen, daß er in der Gemeinde, wo er sein Stimmrecht ausübcn will, seinen wesentlichen Wohnsitz habe. Der erstere Beweis wird hinsichtlich der Bürger in den Städten durch Vorzeigung des Bürgcrjchcincs, hinsichtlich der Angesessenen auf dem Lande durch Beibringung der Erwerbsurkundc oder eines Extraktes auS dem Hypothckcnbuchc leicht geführt werden können. Dagegen werden alle übrigen Personen, welche das Stimmrecht aus übcn wollen, nachzuweiscn haben, daß sic Schutzvcrwandte oderHaus- gcnosscn, odcr mit anderen Worten — (vcrgl. h. 11 und §. 68 der allgemeinen Städteordnung und §. 24 der Landgemeindeyrdnung — daß sic Gcmeindcglicdar sind. Dieser Nachweis wird.hinsichtlich sol cher Personen, bei welchen eS nach §. 19 der allgemeinen Stätztc- ordnung und §. 25 der Landgemeindeordnung einer ausdrücklichen Aufnahme als Gemeindcglsed bedarf, nur dadurch, , daß die wirklich erfolgte Aufnahme bescheinigt wird, hinsichtlich aller anderen aber, sobald irgend ein Zweifel obwaltet, nur durch ein Zeugniß deS.Stadt- rathcs odcr bcziehendlich der Gcmeindeobrigkeit darüber, daß sie zeit- hcr in Gemeindeangelegcnheitcn als Gemeindemitglieder anerkannt worden seien, geführt werden können. Da aber m»ch §. gcsetzcs vom 15. Nov, 1848 außer den eben erwahqtey Gg^schastm zur Ausübung her Stimmbercchtigung auch noch der wesentliche Dohq- sitz am Orte erforderlich ist, so wird auch dieser letztere üherallda, wo irgend ein Zweifel deshalb entsteht, noch besonders uachM-cism sein. Wenn es nun hierbei, wie sich von selbst versteht, .nicht die Absicht sein kann, solchen Personen, deren Stimmre^ pflichtmäßigcn Ueberzeugung der Wahlkommissare und WahlauSschHe unzweifelhaft ist, unnöthigc Schwierigkeiten zu machen,, so verlangt es doch auf der anderen Seite die hohe Wichtigkeit. deS Rechtes, selbst, um das cs sich handelt, sowie der Umstand, daß durch hie Thejs- nahme Unbechgtcr an der Wahl diese letztere selbst leicht ungiltig Wey den kann (vergl. §. 43 des Gesetzes vom 15., Äov...184H),^ Prüfung der Stimmbercchtigung Mit der größten Vorsicht gegangen werde. Dies wird auch im Interesse der GemrindoMW so nöthiger, als in der Zulassung zur.Michl. 'eds-.AnaßeWnißMM daß die zugelassene Person am Otte einick wesentlichcnMohnH habe und daher aus dieser Zulassung künftig, z. B. bei. der EotfcheidtM über die Heimathsangehörigkeit der Kinder solcher Personen/ leicht nachthcilige Folgen für die betheiligtcn Gemeinden entstehen können. 2) Da nach §. 43 des provisorischen Wahlgesetzes vom15. Mv. 18^8 die Wahl Hann'ungiltig wird, wenn, die durch die Theilnahyre Unbefugter an derselben. entstehende Differenz in der. Stimmenzahl Einfluß hat auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten, in diesöo Falle aber eine neue Dahl veranstaltet werden soll, so hat derWahl- kommissar bei Durchgehung der Dahlprotokolle und Zusammenstellung des Ergebnisses (§§. 32 und 40 des Wahlgesetzes) diesen Punkt ins besondre ins Auge zu fassen und, wenn er, da nöthig nach vorher eingezogencr Erkundigung, findet, daß Unbefugte an der Wahl,An theil genommen haben, solches bei Einsendung der Akten anzuzeigen (§§. 35 und 40). 3) Im Allgemeinen wird den Wahlkommiffaren anem'pfohleu, die Wahlhandlungen möglichst zu beschleunigen und.je denfalls dafür Sorge zu tragen, haß,.hie wirkliche Wahl, d^h. Abgabe der Stimmzettel, überall spätestens in dw Woche vqyr bis 20. Okt. erfolgen könne. 4) Von gegenwättigcr find die Wahlausschüsse der einzelnen Wahlabtheilungen in HeWttziß zu setzen. Dresden, 22. Sept. 1849. Ministerium deS Innern, v. Friesen. Eppendorf." Berlin, 19. September. Im Krieg Sm in ist-ea:ium ist.jetzt ein Plan über die Vereinigung deS Militärs Ler kleinm norddeutschen Staaten, welche zu einer Convention mit Preußen, in . Bezug auf .eine Vereinigung, ihrer Truppen mit der preußischen Armee geneigt sink, oder eine solche bereits abgeschlossen habm , entworfen worden. Dse Durchführung der Vereinigung, wie sic in jenem Plane projcctirt wird,