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Wochenblatt für 2 Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff aden Uhr. n: Fernsprecher Amt Siegmar S44. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 1917 and t fällig. Dieselbe ist spätestens bis zum 15. Februar d. I. bei Vermeidung des Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsoerfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme Der Gemelndevorstand. !biß. Der Gemeindevorstand Siegmar, 24. Januar 1917. Der Gcmeindevorstand. 0 Pf. Siegmar, 24. Januar 1917. Der Gemeindevorstand. er. dis znm 1«. Februar 1017 pH. Mendet sein muß. Der Gemeindevorstand. 2n den meisten Fällen wird der Drusch wohl jetzt bereits soweit vorgeschritten sein, daß die Durch- dieser Bestimmung keine Schwierigkeiten bereiten wird. In besonderen Fällen kann die Amts- ^auptmannschaft Ausnahmen bewilligen. 96 L? IV. Der Kommunalvcrband der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz, zu bringm. Montag, den SS. Januar d. I nachmittags 2 Uhr für Brotkarteninhaber 7 Pfund wöchentlich ist Der Schuldirektor. ;on je! Verk^ Sonnabend, den 27. Januar erie^ >17) 1- 300 301— «00 Die Anmeldung ist nur durch Erwachsene zulässig! Die Kinder sind möglichst mitzubrtngen. Siegmar, am 11. Januar 1917. ner utz- ßen fts- eten. ein zu bezahlen. Reichenbrand, am 25. Januar 1917. Für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückgehalten werden sollen, ein ärztliches Zeugnis beizubringen. bestraft. Siegmar, am 26. Januar 1917. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstratze 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigen-Auuahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Fundamt Rabenstein. Verloren: 1 Brieftasche, 1 Geldtasche. Gefunden: 1 Schlüssel, 2 Geldtaschen. Der Gemelndevorstand zu Rabenstein, am 26. Januar 1917. iv»anstehenden Bundesratsvorschriften mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Die Bekanntmachung des Kommunaloerbandes über Kartoffelverbrauch vom 20. November 1916 8 2. ! Die Vorschriften über die Zulagen an Schwerarbeiter und Schwerstarbeiter werden durch diese öestimmungen nicht berührt, vielmehr werden den Schwerarbeitern und Schwerstarbeitern Zulagen nach ^er Bekanntmachung vom 15. November 1916 auch weiterhin gewährt. Ferner bewendet es bei 8 1, rbs. 2 der Bekanntmachung vom 19. November 1916, wonach Kinder unter 1 Jahr keine Kartoffeln rhalten. Gemeinde- und Staatsgrundsteuer. Am I. Februar ist der 1. Termin der diesjährigen Gemeinde- und Staatsgrundsteuer 8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Wer dem 8 1 zuwiderhandelt, wird nach den Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit erneut zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbravd, Siegmar, Neustadt, Rabeustein und Rottluff, am 26. Januar 1917. Die Gemeindevorstäude. Verbot des Betretens der Eisbahnen vor deren ortspolizetticher Untersuchung betr. Wiederholt in den Wintermonaten vorgekommene llnglücksfälle infolge von Etsbruch auf Wasser- ufen und Teichen bei vorzeitigem Betreten und Schlittschuhlaufen auf Eisflächen geben der unter- ichneten Amtshauptmannschaft im Einverständnisse mit dem Bezirksausschüsse zu nachstehender An- Dnung Anlaß. Das Betreten des Eises und das Schlittschuhfahren auf Eisflächen der in ihrem Bezirke gelegenen Wasserläufe und Teiche ist verboten, solange nicht eine Untersuchung der Eisdecke auf ihre Tragfähigkeit durch die zuständige Oitspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeinde vorstand) stattgefunden hat und die Unbedenklichkeit der Benutzung der Eisdecke festgestellt, dies auch an geeigneter Stelle kenntlich gemacht worden ist. Eltern, Pflegeeltern und anderen nnt der Beaufsichtigung von Kindern betrauten Per sonen wird die größte Sorgfalt zur Verhütung derartiger Unglücksfälle noch besonders zur Pflicht gemacht. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, sowie Nichtbeachtung etwaiger Anordnungen r zuständigen Polizciorgane werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen fahndet werden. Derselben Strafe verfallen Besitzer von Eisbahnen auf Wasserläufen und Teichen, die auf denselben is vorzeitige Betreten und Befahren der Eisflächen dulden. Chemnitz, den 18. November 1902. Königliche Amtshanptmannschaft. vr. Hallbauer. Bekanntmachung. Am 1. Februar dieses Jahres ist der I. Termin der staatlichen Grundsteuer mit 2 Pfennigen pro Einheit fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 10. Februar 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzusühren. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 25. Januar 1917. Der Gemeindevorstand. Gemeindegrundsteuev. Der am 1. Februar d. I. fällige 1. Termin Gemeindegrundsteuer ist bis längstens den 14 Februar 1917 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Warenumsatzstempel. Am 31. d. Mts. läuft die Frist zur Bezahlung des Warenumsatzstempels ab. Rückständige wollen denselben nunmehr umgehend abführen. Staatsgrundsteuer. Der am 1. Februar d. I. fällige 1. Termin Staatsgrundsteuer 1917 ist bis spätestens den 8. Februar 1917 Bekanntmachung. Die Besitzer von in der hiesigen Gemeinde gelegenen Grundstücken, bez. deren Stellvertreter, werden hiermit gemäß 8 8 des Regulativs über die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs, aufgefordert, die Fußwege mit feinem, scharfem Material so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit der Fußgänger erforderlich ist, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden, zu vermeiden. Gleichzeitig ist das Rodeln und Schlittschuhlaufen auf den Straßen verboten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 14 des bezeichneten Regulativs mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. Wasserwerk Rabenstein. Ilm die hiesigen Hausbesitzer rc., deren Grundstücke an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind, vor Schaden zu bewahren, wird nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Wasser messer gut einzupacken und vor Frost zu schützen sind. Bet stärkerer Kälte sind außerdem die Hausleitungen abzustellm und dadurch vor dem Eingefrteren und Zerplatzen zu schützen. Der Gemeindevorstand z» Rabenstein, am 26. Januar 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 25. Januar 1917. Getreide-Ausdrusch. Damit die Bestandsaufnahme der vorhandenen Getreidemengen im Februar ein zuverlässiges Er- ebnis bringt, ist es notwendig, daß der Ausdrusch von Roggen und Weizen bis dahin im wesent- chen beendet ist. Es wird deshalb hiermit angeordnet, daß der Ausdrusch von Roggen und Weizen Siegmar. Wir beabsichtigen, de« Nahrungsmittelverkauf künftighin durch die Häudler stattfiude« zu lassen und zu diesem Zwecke die Kundenlisten zur Einführung Deshalb liegen am Pf. Pi. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Reichsunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Februar 1917 soll bereits am Mittwoch, den 31. Januar d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—250 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 251—500 im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 25. Januar 1917. an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Siegmar, 26. Januar 1917. f ^gesetzt. Mehr als in Abs. 1 bestimmt, darf auch von Vorräten nicht entnommen werden, die Vorräte Küssen daher entsprechend länger ausreichen; dies gilt insbesondere auch von Vorräten, welche die Ver- chgungsberechtigten zum Einkellern erhalten haben. 4 „ „ „ 601-1000 in der hiesigen Schulturnhalle — 1 Treppe — Listen aus, in der sich ein jeder in der Liste, bei dem Händler er künftighin seine Waren zu holen gedenkt, eintragen lassen kann. Brotkarten sind vorzulegen. Haushaltungen, die sich an obengenanntem Tage nicht haben eintragen lassm, könnten bei dem bereits nächste Woche stattfindenden Verkauf nicht berücksichtigt werden. Siegmar, am 26. Januar 1917. Der Gemeindevorstand. Siegmar. Anmeldung der Ostern 1917 schulpflichtig werdenden Kinder. Ostern 1917 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis dahin das 6. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, die bis zum 30. Juni 1917 das 6. Lebensjahr vollenden. Alle diese Kinder, und zwar die gesetzlich schulpflichtigen sämtlich, die übrigen, wenn sie Ostern 1917 in die Schule etntreten sollen, sind im Direktorzimmer hiesiger Schule anzumelden. Knaben: Donnerstag, 1. Februar, nachm. 2 —4 Uhr, Mädchen: Freitag, 2. Februar, nachm. 2 — 4 Uhr. Bei der Anmeldung ist für alle Kinder eine Jmpfbescheinignng, für auswärts geborene außerdem Geburtsurkunde und Taufbescheinigung veizubringen. Eine Taufbescheinigung ist aber auch für hier geborene Kinder beizubringen, wenn die Eltern einer andern als der ev -lntherische» Konfession angehören. Aushebung oder Einstellung ist. Chemnitz, am 19. Januar 1917. , Der Zivilvorsitzende der Königlichen Vrsatzkommission Chemnitz-Stadt 1 und II, sowie Land. , 44^ Anmeldung der Landsturmpflichtigen I. Ansgebots aus dem Geburtsjahre 19VV. Durch den Aufruf vom 28. Mai 1915 ist die gesamte jüngste Jahresklasse des Landsturm I. Auf- Gebots betroffen, sobald jeder der Aufgerufenen das 17. Lebensjahr vollendet hat. mnotl Infolgedessen haben sich alle diejenigen vom Aufruf Betroffenen, die im Laufe des Jahres 1917 Ulst.lhas i7. Lebensjahr vollendet haben, sofort, diejenigen, di« das 17. Lebensjahr noch vollenden, efel Kinnen 3 Tagen nach ihrem 17. Geburtstag« zur Landsturmrolle anzumelden. te nt Die Anmeldung für die in der Stadt Chemnitz sich aufhaltenden Landsturmpflichtigen hat beim Bl Kat der Stadt Chemnitz tMilitäramt), Brückenstr. 12,1., für die im Bezirke der Amtshanptmannschaft Chemnitz sich aushaltenden Landsturmpflichtigen bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist ein Ausweis über die Person vorzulegen (Geburts-Urkunde, Impfschein Nd dergl). Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung wird bestraft. ' in o Eg wird darauf verwiesen, daß die Anmeldung zur Landsturmrolle nicht gleichbedeutend mit Chemnitzer Tageblatt Nr. 324) wird aufgehoben. Chemnitz, den 20. Januar 1917. Nr. 62 L. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 25. Januar 1917. Die Gemeindevorstände. — am 19. Januar 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Reustadt, Rabenstein und Rottluff, am 25. Januar 1917. Die Gemeindevorstände. Kartoffelverbrauch m Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach wird folgendes bestimmt: 8 1. > Für Bersorgungsberechtkgte wird der Kartoffelverbrauch einer Person zufolge Verordnung des -^andeslebensmittelamtes vom 16. Januar 1917 bis auf weiteres auf höchstens 3 Pfund wöchentlich, jir Kartoffelerzeuger nach 8 1 der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 auf höchstens