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Intelligenz Md Wochenblatt . ' - " - '' für ' - V ' // - Frankettberg mit Sachsenburg und Umgegr»-. . . —V-—- —— - . Mit Aönigl. Juchs. Illcrgnäöigster Csncrosisy. ^.^o- 2 Sonnabciids, den.9. Januar. - ' 1847. " " - - - - - , Jeden Sorinabcvd erscheint eine, l Dogen starke, Nummer dieses Blattes. Preis: jährlich I Thlr., vierteljährlich 7 Ngr. 5 Pf., wöchentlich 6 Pf., wofür es auch durch sämmtliche König!. Sachs. Post-Expeditionen zu erhalten ist. Anzeigen aller Art werden in demselben gegen die Gebühr von S Pf.-für die gespaltene Corpuszeile oder deren Raum ausgenommen und Beilagen möglichst billig berechnet. Verordnung der König!. Kreis-Direktion zu Zwickau. Den'Mahlverkehr betreffend. Da von verschiedenen Seiten her Beschwerden darüber zu vernehmen gewesen sind, daß der an manchen Orten fühlbar gewordene Mangel an Backgetraide hier und da von einzelnen Müllern als Borwand zu Unregelmäßigkeiten und Bevortheilungen der Mahlgäste beim Mahlverkehr benutzt werde, so werden auf Anordnung des Kömgl. Minister» des Innern die wegen des Mahlverkehrs bestehen den/ in der nachstehend abgedruckten Verordnung vom 14. December 1842 stimmu igen andurch in Erinnerung gebracht und eingeschäft, und wird Pubei sammtlichen OWMWW die strengste Invigilirung auf die inne zu haltende Ordnung beim Mahlverkehr, insonderheit, auf hie unter 4. der erwähnten Verordnung vorgcschriebenc Bereithaltung tüchtiger Waagen und richtiger Ge wichte in den Mühlen zur besond rn Pflicht gemacht. Zwickau, den 22. December 1846. K ö n i g l. S ä ch s. K r e i s - D i r e,c t i o n. / C. C. Freiherr vo« KiivHherg. . X ' s Vogel, S. Verordnung, die Anschärfung der ans die Rechte und Pflichten der Müller gegen die Mahlgäste bezügli chen allgemeinen Gcsctzesvorschriften betreffend, vom 14. December 1842. 2ln den wegen des Mahlens des Getraides untern, 31. December 1771 und I. Mai 1865 erlassenen Ee- . neralien (6. tl. l. 2, S. 1186 und 0. 0. III. Abth. I., S. 436) ist zu Erhaltung der gehörigen Ordnung im Mahlverkehr und zu Verhütung von Bevortheilungen der Mahlgäste durch die Müller, im we sentlichen übereinstimmend verordnet: I-) daß es der Willkühr derjenigen, welche Getraide vermahlen lassen wollen, für die Zukunft und bis zu anderer Anordnung überlassen bleiben soll, die den Müllem in Gemäsheit der Mühlenordnungen, Müh- lenpachtrontracte und hergebrachten Gewohnheiten, nach Befinden durch Ueberlassung der sechszehnten, zwanzigsten oder auf andere Art zu berechnenden Metze, zu reichende Mahlvergütung entweder in Körnen, abzugeben oder in -baarem Gelds zu entrichten und dabei die Dresdner Metze des von dem Mählgute abzugebenden Mnllerlohnes bei dem Roggen und Waitzen mit'Sechs Groschen (Sieben und ein halb Neugroschen) zu bezahlen, wogegen es den Müllem demohngeachtet obliege, bei einer sür jeden <>vntra- ventlonsfall-zu entrichtenden.Strafe, von Zehn Thalern dafür zu sorgen, daß ihre Mahlgästc nach rech- .