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und Umgegend I85L v. Friese« SonnavendS, den 6. März. K S-M--——>—- > - — - ll -——--Ms „M^^WtMWge SubhastDon. Einer aüSgeklagten Schuld halber chll kommenden ' r» r > ' - / AZr»rP.«r')r r»m r-rD MMAan Mai ^?^rn^ÄL L»^ Verordnung des Ministeriums des Im -le Bezeichnung derrVrwcka«statt aas gewissen nichtperiodischeL DruW - vom 16. Februar 1852. " ' - vvu« LV. ES ist mehrfach die Bemerkung zu machen gewesen, daß bei nichtpeyodischen Druckschriftefl.welch^ in einer Reihe von Heftey, Stücken oder einzelnen Bögen erscheinen, ohne datz ^ selbstständige, mit dem für die Druckschrift bestimmten Titel bezeichnete Lheile em . terifirrn, erst auf dem letzten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher von einem solchen Detkei-«W dteAygäbe der Druckanstalt, aus der das Werk hervortzegangen, enthalten-war- die säWtNMEsvM' autzgegangenen Hefte, Stücke oder Bogen deS WerkeS. dagegen. dieser Angabe eMANlM Um nun den Uebelständen zu begegnen, welche eine derartige verspätete Airgäb^ chttMritmmKlft bei Werken der gedachten Art mit sich führt, bestimmt das Ministerium des Innern ^Hierdurch, dH bei nichtperiodischen Druckschriften, welche kn einer Reihe von Heften, Stücken oder einzelnen Dogen .erscheinen-- von nun an, dem Sinne der im tz. 2 des Gesetzes vom 14. März vorigen Wahres, die Angelegenheiten der Presse betreffend, enthaltenen gesetzlichen Vorschrift eMprechend, stets auf^em ersten davon ausgegebenen Hefto^ Stücke oder Bogen.dir Angabe de«Drnckanstatt, au- däs Wert hervorgeht, anzüßringen, auch diese Angabe, dafern vor Vollendung der gänzliche« Her ausgabe der Druck des Werkes an eine andere Druckanstalt übergeht, in jedem derartigen Falle auf diw ersten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher aps der neuen Druckanstatt hery-lgetzt- 'M '.W»^" holen fti/ ' - -4^ -- r« Sämmtlichr Herausgeber , Verleger und Drucker derartiger nichtperiodischer Druckschriften -MnMss nach, bei Vermeidung der im §5 deS obgedachten Gesetzes für Eontraventionen gegen die ink 2 — 4 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften festgesetzten Strafen, sich zu achten, die Preßpolizei den aber darüber, daß der vorstehenden Anordnung allenthalben nachgegangen wttde, gedührrndeDd- ficht zu führen.^ L . . Dreshen, am 16. Februar 1852. 7 Ministerium deSLnnern. c"'- -z" Nächsten Sonnabend, den 6. März, ' . u . ' - -Nachmittag 4 Uhr, , wiederum Brodverkauf im Wachtlocall« cheS RathhauseS. , , Luch Merhey gleichzeitig Spessemarken »ertheilt. / ' / Fran-konbbrg, den 2. März 185L 7 . D i e I