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.MN It. Fyx, m zm frettag, vrmfch. heilnahme » Verfügungen der Verwaltungsbehörden rechtskräftig auferlegten Geldstrafen dm betheiligten Krankenkassen zu überweisen. Derartige Geldstrafen haben vielmehr in die betr. Gemeindecasse zu fließen. - Den Polizeibehörden des hiesigen Bezirks wird dies zur Nachachtung für die Zukunft mit dem Eröffnen bekannt gemacht, daß auch etwaigen Dispensationsgesuchen im einzelnen Falle nicht stattzugeben sein wird. Bautzen, am 18. Mai 1885. Die Königliche Amtshauptmannschaft. vor» Boxberg. "..W BekanfltmachZna. Rach einer Verordnung des Königl. Ministeriums des Inner» vom 28. Ahttl d. A ist es im HiMick auf die Vorschrift in Art. M, es TrostcL sWW-i - WM.ZMchHMEZ und Theil' Lrnchm m Bahn- jnbeamten, ind allen t und zur ittwe Bekanntmachung. Jede Beschädigung der Promenaden und öffentlichen Anlagen hiesiger Stadt, das Abreißen von Blüthen, Blumen, Zweigen und Testen in denselben, das unbefugte Betreten der der hiesigen Stadtgemeinde oder den hiesigen milden Stiftungen gehörigen Grundstücke, die Beschädigung der vuf denselben angebrachten Bewässerungsvorrichtungen wird hierdurch wiederholt bei Geldstrafe bis zu 60 Mark bez. entsprechender Haftstrafe untersagt, und ersuchen »vir insbesondere die Eltern und Erzieher, durch strenge Beaufsichtigung der Kinder Uebertretungen obigen Verbots zu verhindern, wie wir übrigens an jeden wohlgesinnten Einwohner der hiesigen Stadt die dringende Bitte richten, etwaigem Unfuge m dieser Beziehung mit -aller Entrgie entgegentreten, bez. denselben zur sofortigen Anzeige bringen zu wollen, schließlich aber Denjenigen eine Belohnung bis zu 20 Mark züfichom, welche die Urheber von vorsätzlichen und rechtswidrigen Beschädigungen und Zerstörungen von Gegenständen, die zum öffentlichen Nutzm.oder Mt Verschönerung öffentlicher Wege, Mätze und Anlagen dienen, so zur Anzeige bringen, daß sie strafrechtlich belangt werden können. Stadtrath Bischofswerda, am 22. Mai 1885. - Sinz. Unsuge in dieser Btziehung mit -aller Denjenigen eine Belohnung bis zu 20 Mark züfichern, Freitag, den 29. Mai d. I., von früh 8 Uhr an, Versteigerung von Scheit» und Stockholz, sowie Retstig auf unserm Holzschlage „in der Hölle" neben der Eisenbahn. Stadtrath Bischofswerda, am 22. Mai 1885. ir„ Sinz. 2MN)''.5 "77.'' > 7/! ! E,> . — » "V" ^>-7"-» ' " "" ' Bekanntmachung. Die Reparatur des Thurmes der Kirche in Goldbach, der mit Cement abgeputzt werden muß, soll nach Quadratmetern submisswpStzM vergeben werden. Gef. Reflectanten werden ersucht, ihre Gebote bis zum L Armi d. I. an den unterzeichneten Kirchenvorstand schriftlich emzusashem Die Bedingungen liegen bei Herm Gemeindevorstand Roch in Goldbach und bei Herrn ArchidiaconuS Seyfert in Bischofsroerda zur Einsicht V Da Sirg Bekanntmachung, zur Pfarre in NeiErch soll Mittwoch, den N «n Ort und Stelle submissionsweise vergeben werden. Gefl. Reflectanten werden ersucht- fich zu "bzrWben. Der Bauriß Bedingungen liegen beiH^ CarlPetschel,GMbchtzerini^enM^^ lv. sklcv. 1 188S. M.K >-tlo 2« - Pst. 17 r» t Kilo 2 0,! a „ 10 l» » , 2^t äi 1S8S. 183 bi» lAl 174 bi» 1AI 102 bi» M ISS. E bi» i«I im w M k.Ps. M-« «°öbi»i»2l oid-L. RIM hm u Geiß- Ithliches n. r gehörige e lM resp. Aupkmt rnde. »ier statt, nge. rmmlung A. die tr. kitglieder. und des ch Punkt inden. gender. lenberg. igstfestes Paulig. - Krrttä-!st«b angenommen u. tostet die dreigespaltene TorpuSzeilr 10 N 4 chruO 1 W-M WchoWerda, Stolpen und Umgegend AmsvlM da W. AmWMvtmamlschaft, da W. TWWktüm ll. des Kgl. HlmptftwkmMesM BmM ^stwie dks Kgl, MUMichW Mkd des StadtnrW M rWDmw. iF Verordnung, die Revision der Wahllisten für die Landtagswahlen betreffend. Mit Rücksicht auf die im Lauft dieses Jahres vorzunehmenden Ergänzungswahlen für die II. Kammer der GtänVeversammlung. werden alle nach § 23 des Wahlgesetzes vom 3. December 1868 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 1369) mit Führung der Listen der StimmberechMen beauftragten Organe hierdurch besonders darauf hingewiesen, daß diese Listen im Monat Juni laufenden Jahres einer Revision zu unterwerft» smd und sofort am Anfänge des genannten Monates die in 8 11 der Ausführungs-Verordnung zu dem gedachten Wahlgesetze, vom 4. December 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1378) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassm ist. Hierbei wird zugleich auf die Bestimmungen unter I Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, vom 2. August 1878 (Gesetz- und Verordn.-Bl. S. 211) Bezug genommen. Auch werden alle Obrigkeiten auf die Vorschrift m § 9 der angezogenen Verordnung vom 4. December 1868, nach welcher sie, soweit die Wahllisten nicht von ihnen selbst geführt werden, von allen ihnen bekannt gewordenen Fällen einer Entziehung der Stimmberechtigung dm mit Führung der Listen beauftragten Organen Nachricht zu geben habm, hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Dresden, am 15. Mai 1885. Ministeriümdes Innern. MM MVfNH-LV rmrvtH MWSME-M mstw-u, «WM Postanstalten Jnsernte, welche tn diesem Blatte die iveiteste l erda und Umgegmd fmden, werden vt» Dienstag und Freitag! angenommen. . < „ " " . . , - Uv unter.Eingesandt"2-Ps, BermgsterJnseratsnheNag-SPs. » Wegen des einWenben Pfingstfestes gelangt die nächste Nummer dieses Blattes nicht Dienstag, sondern «st MWMch «d«WS « W<,«r «u-g-k Die «rpidttl»« des sSM, «rzSHI««. l-'. ?i.rr