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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt dcr Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Wo. V8. Mittwoch, den 28. September 18H4. Erlaß an sämmtliche Gemeindeobrigkeiten im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Budissm, die Anmeldung und Aufzeichnung der militairpflichtigen Mannschaften zur diesjährigen Recrutirung betreffend. Unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes über Erfüllung der militairpflicht vom 1. September 1858 fünd insbesondere ans die Beslimmungen in 8 jet. 21 flgdc. verbunden mit 73 sowie §8- 134 flgde. und Z. 143 der dazu gehörigen Aus führungs-Verordnung, werden die obgenannten Obrigkeiten andurch veranlaßt, nnnmehr das für die diesjährige Recrutirung Erforderliche zu veranstalten. Die zum Behufe der Mannschastsaufzeichnung erforderlichen Listen werden den Obrigkeiten des Nächsten br. m. zugehen. Die Eiusendung der Anmeldungs- und Geburtslisten nebst den dazu gehörigen Geburtsscheinen ist nach Ablauf des Anmeldrmgs- termines so schleunig als möglich und längstens bis zum 15. November l. I. bei Vermeidung von 5 Thalern Ordnungsstrafe anher zu bewirken. Budissin, am 22. September 1864. Königliche Amtsbauptmannschaft. .. .V von Salza und Lichtenan. R t kannl m a ch u n g, die Prüfung im englischen Husbeschlag betreffend. Z i Sowie in den letzverslosseuen Jahren soll auch iu diesem Jahre eine Prüfung derjenigen Hufschmiede^ welche sich um die von Herren Stände des Landkreises für Aneignung des englischen Hufbeschlags ausgesetzten Prämien bewerben wollen, oder welchen es um die Erlangung eines Befähigungsnachweises bezüglich der Ausübung des Hufbeschlags zu thun ist, von der dazu niedergesetzten landstän- dischen Cvmission und zwar in der Lehrschmiebe zu Reichenau stallfindcn und ist der Beginn derselben auf Montag, den 17. October dieses Jahres, Vormittags 9 Uhr, festgesetzt worden. Die Anmeldung zur Prüfung hat bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung der Anmeldung spätestens bis zum 3. Öctober dieses Jahres zu erfolgen nnd ist in der landständischen Canzlei zu Bauhrii schriftlich ober mündlich zu. bewirken. Die Aufgabe der zu Prüfenden wird, gleich wie zeithcr, a) in Anfertigung zweier ganz correcter, englischer Eisen, nach Aufgabe der Commission, : k) in vollständiger Fertigkeit dcr Zurichtung des Hufes mit dem arabischen, wie mit dem kleineren englischen Wirkmesser, e) in fehlerlosen Auspassen und Aufschlagen der gefertigten Eisen auf die betreffenden Pferde, ä) in einem mündlichen Examen über die Beschaffenheit des Hufes, dessen Thätigkeit in seinen einzelnen Theilen, über den zweckmäßigen Beschlag bei gewissen Hufkraukheiten und über die Beschaffenheit eines guten Hufbeschlags überhaupt bestehen. Nach der Verordnung des hohen Ministerii des Innern vom 15. April 1863, §. 1, sind, als für das ganze Land gültige Be- sähignngsnachweise in Betreff deS Hufbeschlags, auch die von ter laudständischen Prüfungöcommission der Obcrlausitz für Einführung deS correcten englischen Hufbcschlags unter der Unterschrift und dem Siegel derselben ausgestellten Zeugnisse anzuschen. Mit diesem Zeugniß ist je nach Ausfall der Prüfung eine öffentliche Belobigung oder auch die Zuerkennung einer Geldprämie verbunden. Eine solche Zuer kennung erfolgt jedoch nur an diejenigen, welche die practische und theoretische Aufgabe am vollständigsten lösen, und Besitzer von Schmie den im Landkreise der Oberlausitz oder deren Söhne oder Pächter von dergleichen Schmieden sind und sind zu dem Behufe zwei Prä mien, eine jede zu 50 Thalern, ausgesetzt worden. Die Prüfung geschieht, wie zeither, kostenfrei. Bautzen, am 28. Mai 1864. Im Auftrage des landständischen Directorii: die P r ü f n » g s c o m m i s s i o n. Graf von Einsiedel. B e k an n tmachung, die Verlegung mehrere Marktstcllen betreffend. Im Interesse des Verkehrs sollen bei dem oeoorstcheuvcn wie überhaupt bei den künftigen hier abzuhaltenden Jahrmärkten