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königlich Sachstsehev Stacttstrnzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. -r» Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, q - - —— Nr. 3. Donnerstag, 4. Januar 1912. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, «roße Zwingerstrabe 1», sowie durch die deutschen Postanstalien » Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Rr. 4574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeit« oder deren Raum im AnkündigungSteile »0 Pf., dierspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Ps. PreiSermüstigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. M »L 02 M M -M M M >M IM >M ».co »M »M uor IM oo M »» M M M M M .»» M IM »M >M 1.5» »M »M r.o» dem Landgendarmeriekorp». Pensioniert: Gendarmerie (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Dresden, 4. Januar In betreff des ölotuxroprios „Huautavis Amtlicher Teil. meinde, in der sich der Betrieb befindet, das letztere der 4 II LI 7» Leipzig, den 29. Dezember 1911. II-1 2648 15 VH 77 Der Kontorist Karl Friedrich Schmidt in Leipzig- Kleinzschocher hat am 29. November 1911 mit Mut und lobenswerter Entschlossenheit ein Mädchen vom Tode des Ertrinkens im Plcißenmühlgraben in Leipzig gerettet. Die Königliche Kreishauptmannschaft nimmt gern Veranlassung, diese Tat öffentlich lobend anzuerkennen. znr Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 3. Januar 1912. Ministerium des Innern, H Abteilung In den Amtsblättern abzudrucken. Das Diphtherie-Lerum mit den Kontrollnummern: 254 bis 257 und 259 bis 261 aus der Chemischen Fabrik von E. Merck in Darmstadt ist wegen Abfchwä hung einer Gemeinde dein Einkommen versteuerst, kannst du nicht in einer anderen Gemeinde steuerpflichtig gemacht werden. Ausnahmen hiervon ergeben sich nur m ganz geringem Umfange. Am besten aber wird es sein, die Wirkung des Gesetzes an einigen Beispielen zu erläutern. 1. Der Rentner X hat seinen ständigen Wohnsitz in der Großstadt. Gleichzeitig aber besitzt er ein Landhaus in einem Vororte, wo er vier Monate des Jahres Ver ¬ zug nimmt. Im Zusammenhänge damit hat der Nuntius dem Gesandten ebenfalls die gleiche Erklärung bez. Zu sicherung in der allerbestimmtesten Form gegeben. 8. Januar dieses Jahres hiermit verboten. Zwickau, den 3. Januar 1912. Königliche Kretshanptmannschaft Meuternde Abteilungen der chinesischen 2». Division haben die Station Schanhaikwan besetzt und damit die Ver bindung zwischen China und der Mandschurei abgeschnitten. Eine japanische Druppenabteilung ist abgesandt worden, um den Verkehr wieder hrrzustellen. Präsident Daft äußerte, daß er nicht beabsichtige, von dem Wettbewerb um die Präsidentschaft zugunsten Roose velts zurltüzutreten. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem städtischen Brandinspektor Herrmann in Dresden bei seinem Übertritte in den Ruhestand das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen Gemeindevorstand Grafe in Zaschendorf bei Meißen das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Oberschutzmann Martin in Stollberg bei seinem Übertritte in den Ruhestand das Ehrenkreuz zu verleihen. Wiederholt machen wir darauf aufmerksam, daß sämtliche Mitteilungen und Ankiindignngen, wenn sie in der am Nachmittag erscheinenden Nummer abgedruckt werden sollen, bis vormittags 11 Uhr hier eingehen müssen. König!. Redaktion und Expedition des Dresdner Journals. Mit Rücksicht auf die im hiesigen Regierungsbezirke ausgebreitete Maul- und Klauenseuche wird auf Antrag des Bezirkstierarztes gemäß 8 21 der Verordnung vom 31. August 1905 in der Fassung vom 10. Juni 1911 — Dresdner Journal vom 19. Juni 1911 Rr. 139 — und unter Hinweis auf die Strafbestimmung in § 28 der zu erst gedachten Verordnung das Abhalten des Biehmarktes in Zwickau am Das Kaiser! Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der Maul« und Klauenseuche vom Schlachthofe in Stutt gart am 2. Januar. Zum Gemeindefteuergesetz. iv. Schwierig ist es, mit einigen Worten darzustellen, Ernennungen, Versetzungen re im öffentlichen Dienste. I« Geschäftsbereiche de» Ministerium» de» Juueru Königliche Kreiöstauptmannschaft. ?e Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. Dresden, 4. Januar. Das am »1. Dezember 1911 auS- gegebene 17. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für da» Königreich Sachsen enthält: Bekanntmachung vom 16. November 191t, einen Nachtrag zur BerwaltungSordnung der St'.atSeisenbahnen betreffend; Verordnung vom SO. No vember 1911, die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen Brigadier Meinel in Rathen. — Versetzt: Gendarmerie-Brigadier Döring III in Cranzahl nach Annaberg, Gendarme Lange II in Annaberg nach Seidau» Matthie in Seidau nach Hartenstein, Lorenz I in Hartenstein nach Cranzahl, Letzte in Schandau nach Kubschütz, Perl in Großhennersdorf nach Schandau, Kietzling in Untertriebel nach Grotzhennersdorf, Ferchland in Wiefa nach Untertriebel, Henrion m Neustadt nach Schöneck, Bröse in Schöneck nach Lichtentanne, Gendarmerie-Brigadier Haustein in Lichtentanne nach Neustadt. — Angestellt als Gendarme: Die Militäranwärter Sergeant Dölling in der Brigade Oberlungwitz, Bizewachtmeister Niemann in der Brigade Lobstädt, Vizeseldwebel Werner in der Brigade Blasewitz. B ei de r Pol izeidirektion zu Dresden. Pensioniert: Sekretär Weickert, Stadtgendarm Böhme. — Verstorben: Stadtgendarm Knoblauch II. —Befördert: Bureau-Assistenten Ehrentraut und Ficker zu Sekretären, Expedienten Krumpel und Hense zu Bureau-Assistenten. — Angestellt: Kopist Müller al» Expedient. Wohnsitzgemeinden in dem Verhältnisse verteilt, das. dem tatsächlichen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in jeder der Vtohnsitzgemeinden entspricht, in unserem Bei spiele also im Verhältnis von 6 (Großstadt): 4 (Vorort): 2 (Gebirgsort). Nehmen wir an, L. hat 36000 M. Ein kommen, das nach Höhe von 12000 M aus Grundbesitz stammt. 10000 M davon trägt ihm sein Grundbesitz in der Großstadt, 1000 M. derjenige in dem Vororte, 1000 M. derjenige im Gebirge. Dann hat er zu ver steuern: in der Großstadt 10000 -l- 12000 M. (die Hälfte feines übrigen Einkommens, der Aufenthaltszeit von 6 Monaten entsprechend), im Vororte 1000 H 8000 M., Die „Tribuna" hebt hervor, daß die Haupteinnahmen deS Königreichs Italien trotz deS Krieges während der ersten sechs Monate deS EtatSjahretz 1S11/12 gegenüber dem gleichen Zeitraum detz vorigen EtatsjahreS eine Zu nahme von 30625000 Lire aufweifen. * Im Kohlenzentrum von MonS find gestern 25 VA) Berg- leute in den AnSstand getreten. Man glaubt, daß heute der Streit bereits allgemein sein wird. In einem Rundschreiben an die WaliS gibt der Groß- wesir Said-Pascha der Überzeugung Ausdruck, daß binnen kurzem ein daS Prestige und die Ehre der Türkei sichernder Friede mit Italien zum Abschlusse gelangen werde. im Gebirgsorte 1000 -s- 4000 M., im ganzen also 36000 M. Da er in jeder der Gemeinden nach seiner Gesamtleistungsfähigkeit veranlagt wird, so wird er von jeder Gemeinde in Klasse 54 des Staatseinkommensteuer- tarifs veranlagt, jedoch so, daß er in der Großstadt "... im Vororte '»« und im Gebirgsorte V.« des daselbst auf ein Einkommen von 36000 M. entfallenden Satzes an Einkommensteuer zu zahlen hat. Eine Doppelbesteuerung findet also nicht statt. 2. Der Staatsbeamte U. wird von der Stadt A. nach der Stadt B. am 1 Januar versetzt. Um den Schulbesuch seiner Kinder nicht mitten im Schuljahre zu stören, siedelt er zwar für seine Person an diesem Tage nach B. in die künftige Familienwohnung über, behält aber feinen bisherigen Wohnsitz für seine Familie bis zum 1. April bei. Naturgemäß erachtet ihn die Ge meinde B. für das ganze Jahr steuerpflichtig, während anderseits die Gemeinde A., deren Vorteile er durch seine Familie noch für Jahr genießt, ihn für diese Zeit gleichfalls zu besteuern wünscht. So ergab sich bisher regelmäßig eine Doppelbesteuerung. Das neue Gesetz verfährt dagegen so: für das I. Vierteljahr ist H. sowohl in A. ivie in B. steuerpflichtig, in jeder Ge meinde aber nur mit dem halben Betrage der an sich ihn treffenden Steuer; den Rest des Jahres unterließt er der Steuerpflicht in B. Eine Doppelbesteuerung ist also auch hier vermieden- 3. Der Industrielle Z. wohnt in der G.mnnde A.; sein Gewerbebetrieb, der ihm ein steuerpflichtiges Ein kommen von 20 000 M. bringt, befindet sich in der Ge meinde B. Einkommen aus anderen Quellen hat er nicht. Das gewerbliche Einkommen unterliegt der Be steuerung durch die Betriebsgemeinde B.; der Wohnsitz gemeinde A. bleibt also nichts übrig, als ihn nach dem BerbrauchSaufwa de, d. h. nach dem, was er fü sich und seine Familie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Vom Königlichen Hofe. Dresden, 4. Januar. Se. Majestät der König nahm vormittags die Vorträge der Herren Staatsminister und des Kabinettssekretärs entgegen. An der König!. Mittagstafel nahmen Ihre Königl. Hoheiten Prinz und Frau Prinzessin Johann Georg und Prinzessin Mathilde mit den Damen und Herren vom Dienst teil. Um 8 Uhr findet bei Sr. Majestät dem König eine Abendgesellschaft statt, an der Ihre Königl. Hoheiten Prinz und Frau Prinzessin Johann Georg und Ihre Durchlaucht Frau Prinzessin Albrecht zu Waldeck und Pyrmont teilnehmen Hierbei wird Flügeladjutant Major v. Schmalz einen Lichtbildervortrag über die Sudanreise Sr. Majestät halten, Dresden, 4. Januar. Ihre Königl. Hoheit die Frau Prinzessin Johann Georg wohnte heute nachmittag 3 Uhr in Begleitung Ihrer Exzellenz der Frau Ober hofmeisterin Freifrau v. Finck der Christbescherung im Krüppelheim bei. was das Gemeindesteuergesetz auf dem Gebiete deS interkommunalen Steuerrechts bringen will. Darunter versteht man im wesentlichen die Vorschriften, nach denen sich mehrere Gemeinden in d e Besteuerung eines Ein- >. Bei kommens zu teilen haben, dessen Träger in jeder von ihnen steuerpflichtig ist. Das Gemeindesteuergesetz ist be strebt, die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit auszu schließen und stellt zu diesem Zwecke zwei Grund sätze auf; einmal: der Teil deines Einkommens, den du in einer Gemeinde versteuerst, ist in jeder anderen srei, und weiter: für den Teil des Jahres, für den du in bringt und ein Haus in einem Gebirgsorte, wo er im Winter zur Pflege des Wintersports alljährlich zwei Monate Wohnung nimmt. Er hat also einen dreifachen Wohnsitz, und jede der drei Wohnsitzgemeinden hat natur gemäß das Bestreben, ihn zu ihren Lasten heranzuziehen. Das ist auch ganz berechtigt; denn er nimmt an den Vorteilen jeder der drei Gemeinden teil. Bisher halfen sich die Gemeinden in solchen Fällen mit den verschiedensten Bestimmungen in ihren Steuerordnungen, die aber, da sie untereinander nicht übereinstimmten, regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung führten; d. h «in folcher Steuer pflichtiger mit mehrfachem Wohnsitz mußte sein Ein- kommen ganz oder teilweise mehrfach versteuern Daß In betreff des ölotuxroprios ,,^uaut»vi8 ckili- dies von dem Betroffenen als Unbilligkeit empfunden genti»" sind wir zu der Bekanntgabe ermächtigt, daß wurde, liegt auf der Hand. Das Gemeindesteuergesek der Päpstliche Nuntius in München dem Königl. Säch- verfährt folgendermaßen: Ausgeschieden wird zunächst sichen Gesandten daselbst einen telegraphischen Erlaß des das Einkommen aus Gewerbebetrieb und Grundbesitz. Kardinalstaatssekretärs Merry del Val mitgeteilt hat, in Das erstere unterliegt der Besteuerung durch die Ge- dem die Kurie in Beantwortung der Anfrage der dies- meinde, in der sich der Betrieb befindet, das letztere der « Staatsreglerung au^>rücklich auf die offizielle Besteuerung durch die Gemeinde, in der das Grundstück vom 16. Dezember liegt. Das hiernach verbleibende Einkommen wird zwischen 1911 (zu vergl Nr. 291 und 292 des Dresdner Journals den ' ' - - - vom 15. und 16. Dezember 1911) und besonders auf den Schlußsatz, wonach das 51otur»roprio Deutsch land nicht berührt — non tove» l» Oermani» — Be auf der Elbe betreffend; Verordnung vom 10. Dezember 1S11 i zur Abänderung der Verordnung, d»e Sicherung der Theater, ZirkuSgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Waren häuser gegen FeuerSgefahr betreffend, vom 1. Juli 1909 (G.- u. V -Bl. S. 461); Verordnung vom 24. Dezember 1911 über die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren de» Landes- versicherung»amt» (s. Dresdner Journal Rr. 500), sowce Verord nung vom 24. Dezember 1211, betreffend die Gebühren der Recht»anwälte im Verfahr«-» vor dem LandeSversicherungSamte (s. Dresdner Journal Nr. »00).