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WWMOHckrAMM Dienstag, den 20 Februar 1912 Nr. 4t Fernsprecher Nr. 151. r Hohenstein-Ernstthal, am 17. Februar 1912. Der Stadtrat. »r s., en. latt tO. 11. 6. 7. 8. 9. Betriebe von Badeanstalten, gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschafts- und Eisgewinnungsbetriebe, das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern,. gewerbsmäßige Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetriebe, das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, das Halten von Reittieren, a) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern d) Holzfällungsbetriebe, v) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über den Um fang des Kleinbetriebs hinansgeht. Der »Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. Als Extrabeilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengebühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die 2gespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich TTDGGVTGTTGGTTTGTGTTDGTGDTTTGTGDDGGGTGTT die Redaktion nicht verbindlich. GDDTGTGDGDGDGDDGGDDDDDGDDDDDGTTVGGTTDGDD Apotheken. Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfallversicherung, wenn in ihnen mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eine umfang reiche Lagertätigkeit verbunden war. Nach der Reichsversicherungsordnung sind sämtliche Apotheker! ohne Rücksicht auf Art und Umfang versicherungspflichtig. Gerbereien. Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Versiche rung unterliegen. Gewerbebetriebe, in denen Tiesbanarbeiten ausgeführt werden. Zu 3a. Hinsichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiesbanarbeiten ausgeführt werden, ist der Umfang der versicherten Tätigkeit durch die Reichsversicherungsordnung nicht unwesentlich er weitert worden. Denn bisher waren bei an sich nicht versicherungspflichtigrn Gewerbebetrieben, in denen nebenbei Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiesbanarbeiten ver sichert, während jetzt in gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbciten der gesamte Gewerbe betrieb versichert ist, sobald in ihm gewerbliche Tiefbauarbeiten nicht nur gelegentlich ausgefiihrt werden. Reichsverficherungsordnung betr. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 15. Januar 1912 und eine Anleitung dazu mit dem Hinweise veröffentlicht, daß — weil in Sachsen noch keine Berßcherungsämter errichtet sind — an deren Stelle nach Abschnitt 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der in Nr. 302/11 des Dresdner Journals und der Leipziger Zeitung bekanntgegebenen „Vorläufigen Bestimmungen zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 30. Dezember 1911 die unteren Verwaltungsbehörden treten. Die Unternehmer der in Frage kommenden Betriebe und Tätigkeiten werden unter aus drücklichem Hinweis auf die Bestimmung in Absatz 3 der eingangs bezeichneten Bekanntmachung aufgesordert, ihre Unternehmen, soweit diese im Bezirke der Stadt Hohen stein-Ernstthal ihren Sitz haben, spätestens bis zum 15 März ISIS einschließlich beim unterzeichneten Stadtrate anzumelden. Anmeldeformulare können im Rathause, Zimmer Nr. 11, unentgeltlich entnommen werden. Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. 4. Steinzerkleinerungsbetriebe, 5. G-MMst-L-s. 39. Jahrgang Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten ausgeführt werden. Zu 3b. Neu in die Versicherung sind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, Vorhängen usw.) ausgeführt werden. Für sie gilt Ziffer 3a entsprechend. Badeanstalten. Zu 5. Für die Badeanstalten gilt Ziffer 2. Das Halten von Fahrzeugen und Reittieren. Zu 7, 9 und 10. Neu sind ferner der Versicherung unterstellt das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Triebkraft, sowie das Halten von anderen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ferner das Halten von Reittieren. Es sind somit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im Interesse der zu gewerblichen Zwecken gehaltenen, sondern auch der zu Privat-, Luxus- oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Fahr zeuge und Reittiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicherung bei allen Wasserfahr zeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land- und Luftfahrzeugen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt wer den. Voraussetzung der Versicherungspflicht bei allen diesen Tätigkeiten ist aber, daß das Fahr zeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke gehalten wird. Unversichert bleibt das Halten von durch menschliche Kraft bewegten Fahrzeugen (Kinder wagen, Handkarren, Fahrrädern). Kahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetriebe. Zu 8. Gleichfalls neu versichert ist der gewerbsmäßige Fährbetrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, sowie der gewerbsmäßige Reittier- und Stallhaltungsbetrieb. Hierher gehören namentlich die Betriebe von Reit-, Renn- und Fahrbahnen, von Reit- und Fahrschulen, sowie die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit es sich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um sonstige Arbeiten der Stallhaltung handelt ; außerdem die Pensionsstall- und Viehhaltungsbetriebe. Die Einstellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stallung gehört nicht zum Viehhaltungsbetriebe, sie unterfällt aber als Betrieb zur Be handlung und Handhabung der Ware (zu vgl. 11 o) der Versicherungspflicht. Betriebe zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Holzfällungsbetriebe. Zu 11a und b. Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, sowie Holzfäl lungsbetriebe sind nicht mehr wie früher nur in Verbindung mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen ist, versicherungspflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, wenn sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind. Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware. Zn 11 o. Die Versicherung der früheren „Lagerungsbetricbe" ist wesentlich umgestaltet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinsichtlich der eigentlichen Lagerungsarbeiten und nur unter der Voraussetzung versichert, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen war. Jetzt sind alle Betriebe zur Handhabung und Be handlung der Ware versichert, sosern sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinaus gehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind. Hieraus ergibt sich die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf eine Reihe von Tätig keiten, die bisher der Versicherungspflicht nicht unterfielen. Denn der neue Begriff „Handhabung und Behandlung der Ware" umfaßt sowohl die eigentlichen Lagerungsarbeiten, wie: Auf- und Abladen und Hineinschaffen der Ware in die Geschäftsräume, Aus-, Ein- und Umpacken, Um- fiillen, Auffüllen des Handlagers, Sortieren, Vennessen und Auszeichnen der Ware, Handhabung der Ware bei der Bestandsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geschäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um sie in verkaussfähigcn Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, sowie die Instandhaltung der Warenräume (zu vgl. Bescheid 2220, Rekursentscheidung 2277, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1908 S. 494, 655), als auch alle übrigen dem technischen Teile des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher unversicherten Verkaufstätigkeit in näherer Beziehung stehen, wie: Das Hcrbeiholen der Ware aus dein Hand- oder sonstigen Lager, das Vorlegen und Vorzeigen der Ware zürn Zwecke des Verkaufs, das Umgehen mit der Ware während der Verkaufsverhandlungen, das Abmesscn, Abwiegen, Verpacken oder Bereitstellen der Ware zum Zwecke des Verpackens, der Ucbergabe der Ware an die Käufer und das Zurücklegen der unverkauften oder nicht passenden Ware in das Lager usw. Unversichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tun haben. Dahin gehören bei spielsweise die Arbeiten im Kontor und in der Kaffe. Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern ausgedehnt worden, als der Inhaber des Betriebs nicht mehr im Handelsregister eingetragen sein muß. Ferner ist der Begriff „Handels gewerbe" durch „kaufmännisches Unternehmen" ersetzt. Auch dies führt zur Versicherungspflicht von bisher versicherungsfreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen handelsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen nahestehen. Dahin gehören die Genossenschaften des Reichsgesetzcs vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv-, Absatzgenossenschaften, Magazinvereine, Konsumvereine, Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen und gewerb lichen Betriebs usw. Damit aber nicht durch diese neuen Vorschriften auch kleinste Betriebe mit ganz unerheb licher Unfallgefahr von der Versicherung erfaßt werden, hat die Reichsversicherungsordnung vorge sehen, daß die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Handhabung der Ware dann nicht eintritt, wenn das kaufmännische Unternehmen, mit dem sie verbunden sind, über den Umfang des Kleinbetriebs nicht hinausgeht. Das Reichsversicherungsamt hat auf Grund des Z 587 letzter Absatz der Reichsversiche rungsordnung zu bestimmen, welche kaufmännischen Unternehmungen als Kleinbetriebe der Un fallversicherung nicht unterliegen. Demgemäß hat es beschlossen, daß alle diejenigen kaufmännischen Unternehmungen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die Tätigkeit der von dem Unter nehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich nicht mindestens dreihundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburschen, Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten nur zur Hälfte ungerechnet. Es ist also beispielsweise ein Betrieb vei sicherungspflichtig, der Hausdiener" usw. 100 Tage und kaufmännische Angestellte 400 Tage im Jahre (100 -s- — 300 Tage) beschäftigt, während ein Betrieb, in welchem Hausdiener usw. 100 Tage und kaufmännische Angestellte 300 Tage (100 -s- — 250 Tage) beschäftigt werden, von der Versicherung befreit bleibt. Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener usw., zum Teil als kaufmännische Ange stellte verwendet, so ist ihre Tätigkeit im ersteren Falle voll, im letzteren nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen. Versichert ist also beispielsweise ein Betrieb dann, wenn in ihm zwei Personen in der Weise beschäftigt werden, daß die eine 100 Tage als Hausdiener usw. und 80 Tage als kauf männischer Angestellter, die andere 60 Tage als Hausdiener usw und 240 Tage als kaufmännischer Angestellter tätig ist (100 -s- A -j- 60 -s- 320 Tage). Bekanntmachung über die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten. Vom 15. Januar 1912. Nach Artikel 49 des Einfllhrungsgcsetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erst die Reichsversichcrungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, binnen einer vom Reichs versicherungsamte zn bestimmenden Frist das Unternehmen unter Angabe seines Gegenstandes und seiner Art sowie der Zahl der durchschnittlich in ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum IS. März 4812 einschließlich festgesetzt. Ist die Anmeldung versänmt oder unvollständig, so hat das Versicherungsaml selbst die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu ergänzen. Das Versicherungs amt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 100 Mk. anzuhaltcn, binnen einer gesetzten Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Einsührungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.) Soweit noch keine Versicheruugsämtcr errichtet sind, haben'die Anmeldungen bei den von der obersten Verwaltungsbehörde bestiinmten örtlich zuständigen Stellen zu erfolgen (Artikel 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.) Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung verwiesen. Berlin, den 15. Jannar 1912. Das Reichsverficherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. vr. Kaufmann. Anleitung für die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe nnd Tätigkeiten. (Artikel 49, 50 des Einsührungsgesetzes zur Reichsversichcrungsordnung vom 19. Juli 1911.) I. Welche Betriebe und Tätigkeiten ßnd anzumelden? Anmeldepflichtig sind die durch H 537 der Reichsverficherungsordnung vom 19. Juli 1911 der reichsgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzufolge sind anzumelden: 1. Apotheken, 2. Gerbereibetriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen a) Bau- und d) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden,