Volltext Seite (XML)
WMerili-Mmig >en- Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 71. Jahrgang. Donnerstag, den 19. Oktober 1908 Nr. 121. Di« »Weitzeritz-Zettung^ «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnadend.und ÄenAbenden ausgeaeben. Preis viert eljührlich 1M. W Pfg., zweimonatlich S4 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern L0 Pfg. - Alle Postan- Malten, Postboten, sowie Unsere Austräger nehmen Bestellungen an. Inlerate, welch« bet da bedeutenden Auflage da Blattes »ine sehr wirk same Verbreitung finden werden mit 12 Pnu, solch« aus unserer Amtshmgä- mannschaft mit 1v Pfg die Spaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta- . bellarische und kompli zierte Inserate mit ent sprechendem Ausschlag. — Eingesandt, im redaktio nellen Teile, die Spaltek» zelle 2« Pfg. Amtsktatt ftr die Königliche AmtshauptmamMst, das Königliche Amtsgericht Md dm Stadtrat zu Mppaldiswalde - — Verantwortlicher Redakteur: Paul Irlpre« - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde Mit achtsettigc» „JllustriertLp AuterhaltungsSlatt' Mit land» und haiawirischaMcha Am l. Dezember dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrates vom 18. März dieses Jahres eine Bottszählung im Deutschen Reiche statt, mit der eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohnhäuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten feststehenden und beweglichen Bau- Uchleiten (Kirchen, Türme, Schulhäuser, Amtsgebäude, Fabriken, Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Wagen usw ) zu verbinden ist. Aufgrund der hierüber ergangenen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom l. August dieses Jahres — Seite 174 flgde. des Gesetz-und Verordnungs blattes — bringt die Königliche Amtshauptmannschaft Folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 1 ., Die Ausführung der nach dem Stande vom 1. Dezember dieses Jahres vor zunehmenden Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeinde bezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen. Die Bildung der Zählungskommifsionen muß bis zum 10. November erfolgt sein. Die Gemeindebehörden beziehentlich die Zählungskommissionen haben zunächst für Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke, die höchstens 50 Haushaltungen umfassen dürfen, sowie für Annahme und Anweisung der Zähler und deren Stellvertreter besorgt zu sein und diese Geschäfte bis spätestens zum 20. November zu beenden. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehren amt zu betrachten. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Ge meinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäste mit Umsicht und der Anweisung gemäß aussühren. Bis spätestens zum 25. November sind die Zähler in den Besitz der erforderlichen Drucksachen zu setzen. 2 ., Ein Abdruck der eingangsgedachten Ministerialverordnung, sowie die Zählungs listen und die sonstigen Drucksachen werden den Gemeindebehörden noch im Laufe dieser Woche zugehen. Die Austeilung dieser Listen pp. hat durch die bestellten Zähler am 29. und 30. November zu erfolgen. ?., Di. Eintragung in die Haushaltungslisten hat bis zum Mittage des 1. Dezember und zwar für die Haushaltungen durch die Haushaltungsvor stände, die Eintragung in die Anstaltslijte durch die Besitzer, Vorsteher, Ver walter oder durch geeignete Vertreter unter genauer Beobachtung der erteilten Vorschriften zu geschehen. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Aus füllung der Zählungsliften durch die Zähler aufgrund der in den Haushal tungen selbst einzuziehrnden Erkundigungen. 4 ., Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat am 1. Dezember mittags zu - beginnen und ist möglichst überall am 2. Dezember zu beendigen. 5 ., Hierauf haben die Gemeindebehörden beziehentlich die Zählungskommissionen das von den Zählern spätestens bis zum 3. Dezember zurückzuliefernde Zählungs material alsbald einer genauen Prüfung zu unterwerfen, vorgefundene Mängel zu beseitigen, etwa nötig werdende Nachzählungen und Nachtragungen nach dem Stande vom 1. Dezember vorzunehmen, die Kontrollisten der Zähler zu vergleichen beziehentlich richtig zu stellen und sodann den Gemeindebogen aus- zufüllen, abzuschließen und zu beglaubigen. 6 ., Diese Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember dieses Jahres beendet sein. Das gesammelte Zählungsmaterial ist, nachoem es den Vorschriften des 8 10 der eingangsgedachten Ministerialverordnung entsprechend geordnet, zusammen gebunden und bezeichnet worden, in nach den Nummern der Zählbezirke ge ordneten wohloerpackten Lagen unter Beifügung der unbenutzt gebliebenen For mulare sobald als tunlich, spätestens aber bis -um 31. veLemben «1. hierher einzureichen. Indem die Königliche Amtshauptmannschaft hiermit zugleich auf die Wichtigkeit Der Bolkszählung hinweist und den Gemeindebehörden die genaue Beachtung der ge gebenen Vorschriften und pünktliche Innehaltung der gestellten Fristen besonders zur Pflicht macht, richtet sie an alle selbständigen Ortseinwohner und insbesondere an die zu erwählenden Zähler, welche das ihnen zu übertragende Amt als ein Ehrenamt an sehen wollen und von deren Tätigkeit die Zuverlässigkeit der Zählungsergebnisse ganz wesentlich abhängen wird, das Ersuchen, bei Zählung und Ausfüllung der Listen, sowie bei Besorgung der sonstigen Geschäfte mit der größten Sorgfalt zu verfahren. Dippoldiswalde, den 16. Oktober 1005. l l 20 v. Königliche Amtshauptmannschaft. WntWe Wiig -er AMkmketen z« HMiswOe krattae, ckoa 20. Oktobor 1S08, abends 8 Uhr, im Sitzungszimmer im hiesigen Rathause. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Mkmi der KkmlösWiW D MMMt detreW. Der nach Gehör des Stadtverordneten-Kollegiums aufgestellte, nachstehend unter D abgedruckte l. Nachtrag zur Feuerlöschordnung für die Stadt Dippoldiswalde vom 2. Mai 1904 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dippoldiswalde, am 14. Oktober 1905. Der Stadtrat. -Voigt. D I. Msodtrae nur roavrlSovdorckunue kür äis 8tsät vippoläiswaicks vom 2. Mai 1904. Der letzte Absatz des 8 31 wird gestrichen und erhält folgende Fassung: Die übrigen Einwohner, die sich im Lebensalter von 20 bis 45 Jahren be finden, einen selbständigen Hausstand besitzen und seit mindestens l/2 Jahre in der Stadt wohnhaft sind, bilden die Pflichtfeuerwehr-Reserve; außerdem werden der Pflichtfeuerwehr-Reserve auch diejenigen Bürger bez. Bürgerssöhne und Haus besitzer zugewiesen, welche bis zum ^erfüllten 36. Lebensjahr der Pflichtseuerwehr angehörten. Der Übertritt aus der Pslichtfeuerwehr in die Pflichtfeuerwehr-Reserve erfolgt jedoch erst mit dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 36. Lebensjahr vollendet wird. (Vergleiche auch 8 36, Schlußsatz.) Gegenwärtiger Nachtrag tritt sofort nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dippoldiswalde, am 6. Oktober 1905. Der Stadtrat. Voigt. Mewclvesen bctr. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die vorgeschriebenen poli zeilichen An-, Am- und Abmeldungen nur an den Wochentagen von vormittags 9 bis 12 Ahr und nachmittags von 2 bis 5 Ahr im Einwohnermeldeamt — Rat haus I Treppe — entgegengenommen werden. Dippoldiswalde, am 17. Oktober 1905. Der Stadtrat. Voigt. Holzversteigerung. Wendischcarsdorfer Revier (Dippoldiswaldaer Heide). Gasthof zur Heidemühle in Wendischcarsdorf, Sonnabend, den 28. Oktober 1905, vorm. 10 Uhr: 7 h. u. 1394 w. Stämme, 2 h. u. 1036 w. Klötzer, 817 w. Derb stangen, 9 rin Nutzknüppel, 2 rm h. u. 31,5 rm w. Brennscheite, 8 rm h. u. 59,5 rm w. Vrennknüppel, 0,5 rm h. u. 51 rm w. Äste; Einzelhölzer in Abt. 28, 30 bis 37, 42 bis 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 56, 58, 61 bis 64, 66 bis 70. Kgl. Forstrevierverwaltung Wendischcarsdorf und Kgl. Forstrentamt Tharandt, am l6. Oktober 1905. Das Ende -er skandinavischen Union. Die schwedisch-norwegische Krists kann mit den vom schwedischen Reichstage und vom norwegischen Storthing gefaßten jüngsten Beschlusse, wonach beide Kammern das auf- der schwedisch-norwegischen Delegiertenkonferenz in Karlstadt geschlossene Abkommen über die Auslösung der Anion zwischen Schweden und Norwegen billigen, als abgeschlossen betrachtet werden. Die in dem betreffenden Beschlusse des schwedischen Reichstages ausgesprochene An erkennung Norwegens als eines durchaus selbständigen Staatswesens ist zwar noch an gewisse Bedingungen ge knüpft, aber letztere sind lediglich formeller Natur und ändern an dem faktischen Aufhören der Union nicht das Geringste mehr. Erfreulicherweise vollzieht sich der Akt der Trennung der beiden Königreiche des nördlichen Europas, welche fast 100 Jahre lang durch die Bande der Personalunion zusammengehalten worden waren, in voller Friedlichkeit. Allerdings hatte es eine Zeit lang geschienen, als ob Schweden sich mit Waffengewalt dem Entschlusse Norwegens, sich zu einem selbständigen Staats wesen zu erklären, widersetzen wolle, auf beiden Seiten wurde nicht wenig mit dem Säbel gerasselt, und bereits war der Gedanke aufgetaucht, zur Verineidung von Blut- vergießen den gesamten schwedisch-norwegischen Sireithandel einem internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Doch dieser Schritt hat sich als unnötig erwiesen, In Schweden wie in Norwegen gewann schließlich die Stimme der Vernunft die Oberhand, man sagte sich dort wie hier, daß eine blutige Auseinanoersetzung zwischen den beinahe ein Jahrhundert lang mit einander verbunden gewesenen Staaten zuletzt doch zu keinem anderen Resultate als eben der Trennung führen werde, und so hat man sich denn schließlich friedlich, ohne Anrufung der schiedsgerichtlichen Entscheidung von dritter Seite geeinigt. Schweden wird die Losreißung Norwegens mit Würde zu ertragen wissen, von Norwegen aber steht zu erwarten, daß es seine durch einen kraftvollen Entschluß errungene nationale und staat liche Unabhängigkeit durch keinerlei Extravaganzen wieder gefährden, sondern sich dieser bedeutsamen Errungenschaft stets wert erweisen wird. Wenn dann die beiden skandi navischen Reiche sich freiwillig wieder zu einem Bunde zusammenfinden werden, wie ein solcher nur ganz natür lich wäre, so könnte ein solcher Ausgang der nordischen Krisis gewiß lediglich mit größter Genügtuung begrüßt werden. Von Interesse ist indessen noch die Frage nach der künftigen Staatsform Norwegens. Bekanntlich hatte das norwegische Storthing, bald nachdem die Unabhängig keitserklärung Norwegens und hiermit zugleich die Absetzung König Oskars von Schweden vom norwegischen Throne erfolgt war, an den schwedischen Herrscher das Ersuchen gerichtet, einen Prinzen aus dem Hause Bernadotte als künftigen König Norwegens in Vorschlag zu bringen, König Oskar hat sich jedoch zu einem solchen Schritte nicht entschließen können, und dieses sein fast ablehnendes Verhalten in der Frage, wer nunmehr der Träger der - norwegischen Königskrone sein solle, hat nicht wenig dazu beigetragen, in einem Teile des norwegischen Volkes das Verlangen nach einer republikanischen Regierungsform des Landes hervorzurufen. Indessen, es hat sich denn auch rasch genug gezeigt, daß die große Mehrheit der Norweger, trotz der ausgesprochenen demokratischen Gesinnung dieses Volkes und den auf breitester demokratischer Grundlage ruhenden staatlichen Einrichtungen des Landes, von einer Republik doch nichts wissen will, sondern die monarchische Regierungsform aufrecht zu erhalten wünscht, der Ge danke eines republikanischen Norwegens kann demnach als begraben betrachtet werden. Nunmehr wird jedoch die Frage der Besetzung des Thrones des selbständigen Norwegens eine brennende, wie auch aus folgender Aus lassung der Christianiaer „Aftenposten" heroorgeht: „Nicht viele Tage mehr trennen uns von dem Augenblick, wo Negierung und Storthing vereint einen Schritt vorzu nehmen haben werden, der nach Anerkennung des Karl städter Übereinkommens in beiden Ländern notwendiger weise der erste sein muß, nämlich die Besetzung des seit dem 7. Juli ledigen Thrones Norwegens. Die Umstände haben es mit sich gebracht, daß dieser Schritt nicht früher vorgenommen werden konnte, aber jede weitere Verschiebung desselben wäre ein Fehler, ja sogar eine Gefahr. Die norwegische Regierung wird jetzt ihre Pflicht kennen und