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Di. Scheinswöchen ich dre» > mal: Dienstag, Donners. La« und Sonnabend und wkd an den vorhergehen. genAbendenausgeaeben. Mels viert eljübrlich 1M. SK Pfg., Zweimonatlich 84 Pfg, elumonatlich 42 «fg. Einzelne Nummern 10 Pfg. - Alle Postau- statten, Postboten, sowie MsereAusträger nehmen Bestellungen an. Weißentz-Zeitullg. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Inserate werden mt, e Pfg., solche aus unsere! Amtshauptmuimschaft mit 12 Pfg. die Spaltzeil« oder deren Raum berechn net. Bekanntmachungen auf der ersten Sette (nur von Behörden) die zwei« gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pfg. - Tabellarisch« und komplizierte Inserat« mit entsprechendem Aul schlag. - Eingesandt, i« redaktionellen Telle, di Spaltenzrile 3V Ma Amtsblatt für die Königliche KnüslMpLmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadlrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitiaem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mil land- «nd hauswlrtschaftlicher Monats-Beilage. ASu die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle «nd an bestimmten Tagen wird keine Garantie über,wurmen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Irlrnr. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Nr. 220 Dienstag den 22. In Seilitz (Amtshauptmann^ in Wachau (Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt) und auf dem Schlachtvlehhofe Chemnitz ist die Maul- und Klauen seuche ausgebrochen. Dresden, den 2 l. September 1914. Ministerium des Innern. Zur Durchführung der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot de» vorzeitigen Schlachtens von Vieh, vom ll. September 1913 (R. G. Bl. S. 405) wird Folgendes verordnet. I. Die Schlachtung von Kälbern und Rindern, die unter § l der genannten Be kanntmachung fallen, haben die Tierärzte und die nicht tierärztlichen Fleischbeschauer, die erforderlichenfalls eine Wägung der Kälber verlangen können, bet der Schlachtvieh, beschau zu verbieten. Wird eine Zuwiderhandlung gegen den erwähnten § I bei der Fleischbeschau eines nicht unter § 3 der genannten Bekanntmachung fallenden Kalbes oder Rindes festgestellt, so hat der Tierarzt oder der nichttierärztliche Fleischbeschauer hiervon den Besitzer des Tieres zu benachrichtigen und Anzeige bei der unter ll bezeichneten Behörde zu erstatten. Bei Einsprüchen der Biehbesitzer gegen solche Beanstandungen der Tierärzte und der nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist im Sinne von § 16 des Sächsischen Fleisch- beschaugesetzcs vom I.Juni 1898 (G. V. Bl. S. 209) in Verbindung mit §25 der Aus führungsverordnung vom 27. Januar 1903 (G. V. BI. S 75) hierzu zu verfahren. II. Behörden im Sinne van § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1914 sind die Amtshauptmannschaftcn und in Städten mit der Revi dierten Städieordnung die Stadlräte. lll. Auf die Anzeige von Notschlachtfällen noch § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1914 bei den unter ll genannten Behörden wird mit Rücksicht auf § I des angezogenen Fleischbeschaugesetzes verzichtet. IV Diese Verordnung, die am 20. September 1914 in Kraft tritt, ist allen Tier ärzten und nichtlierärztlichen Fleischbeschauern von den Anslellungsbehörden zur Kenntnis nahme und Rachachtung vorzulegen. Dresden,- den 18. September 1914. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. Vom II. September 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, Kalbinnen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Jnkraittreten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Verbot ist Weide- mastoieh aus Gebieten, die von d?n für diese zuständigen Landeszentralbehörden be stimmt sind. § 2. Ausnahmen von dem Verbote (§ 1) können in Einzelfällen bei Volliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden zugelassen werden. § 3. Das Verbot (§ I) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, datz das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder wett es infolge eines Unglückssalls sofort gelötet werden mutz. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. § 4. Weitergehende landcsrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Landeszentralbehördcn werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen. § 5. Die Landeszentralbehöiden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. § 6. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 ergangenen Vorschriften der Landeszentralbehörde übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft. September 1914 80. Jahrgang § 7. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, den 11. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez) Delbrück. AmMillg zur MMnilMamM. Für das bevorstehende Kriegverfatzgeschäst werden alle im amtshauptmannschaft lichen Bezirke aufhältlichen militärpflichtigen Personen, über deren Militärverhättnis bisher noch nicht endgtltig entschieden wurde, aufgefordert, sich sofort und bis spätestens zum 26. September 1914 unter Abgabe ihres Musterungsausweises oder Berechtigungsscheines für den einjährig-frei- willigen Militärdienst bei der Ortsbehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Relruticrungs Siammrolle anzumclden. Es kommen besonders in Frage: 1 ., die 1894, 1893 oder früher geborenen und bei der Musterung oder Aushebung zurückgestellten sowie 2 ., solche Militärpflichtige, die den Berechtigungsschein zum ein jährig-freiwilligen Militärdienst besitzen und aus Grund dieses Scheines zurückgestellt oder die von einem Truppen- oder Marine teil für den 1. Oktober 1914 angenommen worden find; ferner 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, die von einem Truppen- oder Marineteil auf Grund des Meldescheins zum zwei- oder mehr jährigen freiwilligen Diensteintritt einen Annahmeschein erhalten haben. Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen Wohnsitz und auch leinen dauernden Auf enthaltsort hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, wenn dieser aber im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in dem die Eltern oder Vas Familienhaupt ihren Woynsitz haben. Vorübergehend Abwesende (ans der Reise befindliche Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute usw.) sind von den Eltern, Vormündern, Lehr- oder Dienstherren oder Arbeitgebern anzumelden. Militüipslichtige, die nach Anmeldung zur Stammrolle ihren Aufenthalt oder Wohnsitz wechseln, haben sich binnen 3 Tagen von der Stammrolle ab- und binnen gleicher Frist im neuen Wohn- oder Aufenthaltsorte wieder anzumelden. Die Orts behörden haben hierüber sofort Stammrollenauszüge einzureichen. Anterlassene Meldungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Wer an Epilepsie leidet, hat dies bei der Anmeldung der Ortsbehörde anzuzeigen und zur Vernehmung auf eigene Kosten drei glaubhaste Zeugen zu stellen oder das Zeugnis eines beamteten Arztes hierher einzusenden. Zurückstellungen wegen häuslicher Verhältnisse und beruflicher Ausbildung sowie die von den Truppen- oder Marincteilen auf Grund der Berechtigung»-Scheine für den einjährig-freiwilligen Dienst oder zum zwei- oder mehrjährigen Eintritt erteilten An nahmescheine sind durch die Mobilmachung erloschen Die Ortsbehörden haben auf die vorstehende Meldepilicht noch besonders durch Anschlag oder auf sonstige Weise aufmerksam zu machen und die Stammrollen spatesten» am 28. September 1914 hier einzurcichen. Dippoldiswalde, den 21. September 1914. Nr. 503 Hiob. Der Ziviloorsitzende der Erfatzkommission des Aushebungsbezirkes Dippoldiswalde. Drucksachen für Gemeindebehörden fertigt Buchdruckerei Carl Jehne Noch keine Entscheidung, doch siegreiches Vorgehen. Großes Hauptquartier, 21. Septbr. abends. Bei den Kämpfen um Reims wurden die sestungs- artigen Höhen von Lhraonelle erobert und im Vorgehen gegen das brennende Reims der Ort Betheny genommen. Der Angriff gegen die Sperr fortlinie südlich von Verdun überschritt siegreich den Ostrand der vorgelagerten von dem franzö sischen ersten Armeekorps verteidigten Cote de Lorraine. Ein Ausfall aus der Nordostsront von Verdun wurde zurückgewiesen. Nördlich Toul wurden französische Truppen im Biwak durch Artillerie überrascht. Im übrigen fanden keine großen Kämpfe statt. In Belgien und im Osten ist die Lage unverändert. (W.T.-B.) Was kriegsgefangene Deutsche sagen. Der Korrespondent des Giornale d'Jtalia unterhielt sich in Lyon mit deutschen Gefangenen, von denen er ein überaus sympathisches Bild entwirft. Die Bevölkerung komme den Gefangenen mit einer gewissen Sympathie entgegen. Die Gefangenen hätten sich schnell in ihre Lage gefunden. Eie geben ihre Würde als deutsche Soldaten in keiner Weise preis, halten ihr Nalionalgefühl ernst und stolz aufrecht und weisen alle gegen das deutsche Heer ausgestreulen Beschuldigungen mit Entrüstung als Verleumdung zurück. Mit besonderer Achtung sprechen alle, besonders auch die vom Korrespondenten als Sozia listen bezeichneten, von ihren Offizieren. Alle machen trotz ihrer heiklen Lage aus ihrer anhaltenden Begeisterung für die deutsche Sache kein Hehl. Italien und Oesterreich-Ungarn. Nach dem Pester Lloyd ist das Verhältnis Oesterreich. Ungarns und Italiens nicht minder freundschaftlich als vor dem Ausbruch des Krieges. Es sei Hoffnung, datz durch den Krieg die wechselseitigen Beziehungen noch ge bessert würden. Die Beweismittel für Belgiens Verrat. Die deutsche Reichsregierung Ist jetzt in den Besitz sämt licher Beweisstücke gelangt für den von Belgien lange vor dem Kriegsausbrüche begangenen eigenen Bruch seiner Neutralität. Es handelt sich um die Beweise für den Ab schlich einer geheimen Militärkonoentton Belgiens mit Frank reich und England, die in den ersten Aprtltagen 1914 in Brüste! abgeschlossen worden ist. Die Veröffentlichung der Dokumente sei bereits für die nächste Zeit in Aussicht genommen. Der Aufruhr in Indien und Aegypten. Die Zeitung „Osmanischer Lloyd" erhält Nachrichten aus Indien und Aegypten, wonach die Bevölkerung der beiden Länder nunmehr offen gegen die englische Vor herrschaft auftritt und die englischen Truppen aus mehreren Ortschaften des Inneren Aegyptens vertrieben wurden. Täglich soll es zu Zusammenstötzen kommen, wobei die Engländer stets Verluste haben und sich vor der Ueber- macht der bewaffneten Bevölkerung zurückziehen müssen. Einrichtung französischer Hilfskorps. Berlin, 21. September. (W. T «) Der General anzeiger meldet aus Genf, datz General Pau zur Einrich- tung von Hilfskorps nach Südsrankreich entsandt worden ist. Diese Nachricht ist nicht ohne Interesse. Wir wissen, bemerkt der B. L -A dazu, datz Frankreich nicht nur alle» Menfchenmaterial herangezogen hat, auf das es nach dem Gesetz Anspruch erheben konnte, sondern datz es sogar