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Fernsprecher Nr. 22. DIc „Sächsische Elbzclluug" erschein! DiciiStng.DomicrS- tag und Sonnabend. Die Ausgobc des Blattes erfolgt Tags vorher nachin. 4 Uhr. Abonnements-PreiS viertel jährlich 1.50 Mk., 2 monatlich 1 Mk., 1 monatlich 50 Psg. Einzelne Nnmmcrn 10 Psg. Alle kaiserlich. Postnnstaltcn, Postboten, sowie die Zcitnngsträgcr nehmen stets Bestellungen ans die „Sächsische Elbzcitnng" an. Tägliche Noman-Bcilagc. Sonnabends: „IllnstrierteS NiiterhaltnugSblatt". Amtsblatt iSl ks AchiW Ami^nichi, KS KöniBtlik HaHizckm«! M kn Zilidirni zn Zihlinkn, s»it sn kn FinkUmcinkrni zn HchWn. Verantwortlicher Rcdnktcnr: Hugo Bereiter, Schandau. — Druck und Verlag: Legler K Zenucr Nachf. Tel.-Adr. Elbzeitung. An-cigcu, bei der weiten Ver breitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs nnd Freitags bis spätestens vormittags !> Uhr aufzugcbcn. Preis für die 5 gespaltene Pctitzeile oder deren Naum 15 Psg. (tabel larische und komplizierte An zeigen nach Ucbcrciuknnst). „Eingesandt" nnd „Reklame" 50 Psg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage". In sc ra t c n - A n n a hm c sie l le n: In Schnudan: Expedition Zankcnstraßc 104; in Dresden nnd Leipzig: die Annonccn-Bnrcaus von Haascnstein k Vogler, Invalidcndank nnd Rudolf Mosse; !u Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Nr. 17. Lchandau, Donnerstag, den 11. Februar 1915. 59. Jahrgang. Amtlicher Teil. Nachstehend wird Un Anschluß an die Bclrannntmachung des Ministeriums des Innern in Nr. 23 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung, beide vom 23. Januar dieses Jahres, die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 6. Februar dieses Jahres — NB Bl. S. 65 —, Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 betr. noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 8. Februar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung einer Aendcrnng der Bekanntmachung »der die Regelung dcö Verkehrs mit Brotgetreide nnd Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Besetzbl. S. 35). Boni 6. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (Neichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel i. In der Bekanntmachung tiber die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Besetzbl. S. 35) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Im 8 4 Abs. 4v wird statt „veräußern" gesetzt „liefern." 2. Im 8 14 Abs. 3 werden statt der Worte „1. August 1915" die Worte „15. August 1915" gesetzt. 3. Im 8 36 wird unter o hinter dem Worte „Händlern" das Wort „Handelsmithlen" eingesiigt. 4. Im 36 wird als Nummer k hinzugesligt: „die Besitzer von Vorräten, die nach 8 2o von der Beschlagnahme nicht betroffen sind, auffordern, diese Vorräte anzuzeigen. Soweit Vorräte eines Besitzers fünfundzwanzig Kilogramm übersteigen, können sie aus Anordnung der zuständigen Behörde für den Kommunalverband oder die Gemeinde enteignet werden; die 88 13 bis 20 gelten entsprechend." 5. Im 8 45 wird der Abs. 2 gestrichen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck. In Borlas (Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde ist die Maul und Klauenseuche ausgcbrochen. Dresden, den 8. Februar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Auf Grund von 8 36 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl ordnet der Bezivksausschüß als Vertreter des Bezirksverbandes folgendes an: 8 1. Das Ausstellen von Dackware aller Art auf den Gasttischen der Gast-, Schank- und Speise,virtschasten, Volksküchen, Caf6s, Konditoreien, Fleischereien sowie ähnlicher Betriebe zum beliebigen Genüsse, sei cs ohne oder gegen Entgelt, wird verboten. Die Verabreichung von Weiß- oder Schwarzbrot als Zugabe zu anderen Speisen ohne besondere Vergütung wird in den obengenannten Betrieben ebenfalls verboten. 8 2. Vom 10. Februar an dürfen an Backwaren in Brotfabriken, Bäckereien und Konditoreien nur noch bereitet werden: Schwarzbrot, Semmeln, Zwicback und Kuchen. 8 3. Als Schwarzbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von 88 1, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 zugelassen. Jedoch muß der Zusatz an Kartosfelgehalt (oder Gerstenmehl, Hafermehl, Neismehl oder Gerstenschrot) mindestens 20 Gewlchtsteile aus 80 Gewichtsteile Noggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartosfelgehalt mindestens 40 Gewichtsteile auf 80 Gewichtsteile Noggenmehl betragen. Das Schwarzbrot must innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen stets ein Gewicht von 4 Pfund haben. 8 4. Die Herstellung reinen Roggenbrotes aus Noggenmehl, zu dessen Herstellung der Noggen bis zu mehr als 93 v. H. durchgemahlen.ist (8 6 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915) bleibt zulässig. Für das Gewicht gilt 8 3, letzter Satz. 8 5. Als Semmel (Weistbrot) ist nur Gebäck aus Weizenmehl in einer Mischung zulässig, die 30 Gewichtsteilc (30 v. H.) Noggenmehl unter 100 Gewichtsteilen des Gesamtgewichts enthält, der Weizengehalt kann bis zu 20 Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Die Semmel muß beim Ausbackcn ein Durchschnittsgewicht von 75 Gramm haben und ist zum Preise von 5 Psg. abzugeben; bei Milchgebäck kann der Preis bis aus 7 Psg. erhöht werden. Die Abgabe von Weißbrot im Lause des Kalendertages, an dem cs gebacken ist, bleibt nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1915 untersagt. 8 6. Die Herstellung von Zwieback und von sür Zucker- und Nierenkranke bestimmten Backware bleibt (wie bisher bis aus weiteres und nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backware zugclassen. 8 7. Als Kuchen darf nur solche Backware hergestellt werden, die mindestens 10 Gewichtsteile der Backware an Zucker und höchstens 10 Gewichtsteile der Backware an Weizen- und Roggenmehl enthält Innerhalb dieser Grenzen ist die Wahl der Formen sür Kuchen und Konditorware sreigcgeben. 8 8- Die Bereitung aller anderen hiernach nicht zugelassenen Gebäcke ist verboten. Die Vorschriften dec Bekanntmachung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backware bleiben im übrigen allenthalben unberührt. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorersichtliche Vorschriften werden nach 8 44 der Verordnung des Bundesrates vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Vorschrifte» gelten auch für die Städte mit Nevidierter Städteordnung (Pirna, Sebnitz, Neustadt, Schandau, Königstein). Pirna, den 8. Februar 1915. Der Amtshauptmann. Or. W a ch.