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Dcr Allgemeine Anzeiger erscheint wöche.uiich zweiMat: Mittwoch und Sonnabend, bonnementspreis : viertel- mkrlich ab Schalter 1,15 Mk. i ei freier Zusendung durch Loien jnS Haus 1 Mark 85 i! fennige, durch die Post 1,15 Schart ausschl. Bestellgeld. Be- slelluugen nehmen auch unsere Zeimngsboten gern entgegen. AmtsSl-ett für die OrtsbcbsrSc uns Sen GemeinSerat zu Bretnig. Inserate, die 4gespal- tenc Korpuszeile 12 Pf. sür Jnscreiitc» im Rödertgle, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 2b Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auchsämilicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. cskalUnreiger kür OK Sceinir. MMbrrMl. sirürvÄae, 7rsM»W»I a»a Umgegenä. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 1l Nbr, tür die Sonnabend-Nilmmer bis Freitag vormittag 1t Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Versoff von A. Schurig, Bretnig. Mittwoch, drri 19 Dezember 1917. Nr. 101. 27. Jahrgang Straßenverkehr betreffend. Im Hinblick auf die Jahreszeit besteht Veranlassung, darauf hinzuwcisen, daß die Bestim mungen über den Straßenverkehr durch die Geschirciühicc genau zu beachten sind. Vielfach werden die Vorschriften, daß scharf auf der rechten Seite dec Straße gefahren werden muß, sowie daß die Wagen ein leserliches Namensschild zu führen haben, nicht befolgt. Es ist also stets rechts und nur von überholenden Gefährten links zu fahren. Wegen der Beleuchtung von Gefährten wird sür die Dauer Vorkriegszeit vorgeschrieben, daß Kraftfahrzeuge, Motorräder und Fahrräder auch kün-tig beleuchtet sein müssen. Mit Pferden bespannte Wagen dürfen wegen des Mangels an Bcleuchtungsmitteln unbeleuchtet bleiben, haben aber dann, auch wenn kein Schnee liegt, bei Dunkelheit ein Schcllmre änte zu führen. Königliche Amtshauptrnannschaft Kamenz, am 3 Dezember 1917. Ablieferung geschlachteter Gause Gemäß 8 5 der BundcSratsverordnung vom 3. Juli 1917 über den Verkehr mit Gänsen (RGBl. S. 581) ist der Verkauf geschlachteter Gänse durch den Zücht, r oder Mäster seit dem 25. November ds. Jö. verboten. Da sich jedoch noch immer im Besitz von Züchtern und Meistern Gänse befinden sollen, die nicht zum Eigenverbrauch dienen, und noch abgestoßcn werden sollen, so wird nachgelassen, daß diejenigen Züchter und Mäster von Gänsen, die bisher den Verkauf ihrer Ganse noch nicht bewerkstelligen konnten, noch bis zum 22. ds. Mts. Gänse an die zum Aufkauf durch Aus weiskarte ermächtigten Händler veräußern. Die mit Ausweiskacten versehenen Händler werden angewiesen, die von ihnen eingekauften Gänse unmittelbar dec sächsischen Wild- und Geflügel handelsgesellschaft in Dresden, Ostra-Allec 11, zu melden, der das alleinige Verfügungsrecht über die angckaufteu Gänse zusteht. Die aufgckauften Gänse dürfen also nicht ohne Ermächtigung dcr Gesellschaft an Verbraucher oder Wiederverkäufe! abgegeben werden. Die Händler werden ermächtigt, falls sie die aufgckauften Gänse nach Anweisung der Gesellschaft nach sächsischen Großstädten zu liefern haben, ausnahmsweise den Züchter- und Händlerpreis um 15 Pfg. für das Pfund dcr geschlachteten Gans zu überschreiten. D r e s d e n, den 11. Dezember 1917. Ministerium des Innern. AusdruschHi^Ablieferung von Brotgetreide, Haser und Hülsenfrüchten. i. In der allernächsten Zeit wird jedein Landwirte eine Mitteilung über seine Mindestab- lieferunzsschuldigkcit bezüglich der einzelnen Fruchtarten zugestcllt werden. Ungeachtet dieser Aufforderung haben auf Anordnung des Kgl. Ministeriums des Innern (Kamenzer Tageblatt Nr. 285) alle diejenigen Landwirte, die noch Brotge treide auszudreschen haben, mit dem Ausdrusch sofort zu beginnen und diesen so bewirken, daß die eine Hälfte am 1. Januar 1918, die andere restliche Hälfte aber am 15. Januar 191!»» unbedingt ausgedroschen sein muß. Auch die noch ablieferungspflichtigen Hülsenfrüchte müssen in dcr gleichen Frist abge liefert werden. Bezüglich des Hafers verbleibt es bei der den Ortsbehörden (mit Verfügung vom 20. November 1917 — 40 ffsy —) zugegangenen Anordnung, wonach dcr Ausdrusch des Hafers schon bis zum Ende Dezember 1917 vollkommen beendet sein muß. Dies erfor dert der dringende Heeresbedarf. II. Die vorstehende Anordnung zum Ausdrusch besteht sich nicht nur auf die noch restliche ab- liefcrungspflichtige Menge, sondern auch auf den Selbstversorger- und Saatgutbedarf. III. So'vrt nach Ablauf dcr Ausdruschfcisten wird die ordnungsgemäße Durchführung nach- geprüft werden. IV. Landwirtschaftliche Betriebe, die die vorstehend angeordneten Fristen nicht einkalten, haben nach ministerieller Anordnung unnachfichtlich die gesetzlichen Zwangsmaßrcgeln zu gewärtigen. Kamenz, am 13. Dezember 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Nachzahlung der Haferlieferungsprämie^ 1. Nach H 1 dcr Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 24. November 1917 (Reichsgesetzbl. S. 1081) haben Landwirte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Hafer aus der Ernte 1917 zum Preise von 16,50 Mk. für den Zentner abgcliefert haben, Anspruch auf Nachzahlung einer Liefcrungsprämie von 3,50 Mk. für den Zentner, wenn dieser Antrag rechtzeitig bis einschließlich 20. Dezember 1917 gestellt wird. Wird dieser Zeitpunkt versäumt, so ist der Anspruch auf Nachzahlung verwirkt. 2. Die Gemeindebehörden werden hiermit angewiesen, im Auftrage des Kommnnalvecbandes bis zu dem vorstehend genannten Zeilpunkle die Anträge cntgcgenzunehmen. . Die Antragsteller haben bei dec Antragstellung ats Legitimation ihre Getrcidcverkaufskarte sowie die von den Einkäufern des Getreidecinkaufs Kamenz e. G. m. b. H. über den abgeliefer ten Hafer ausgestellten Empfangsbescheinigungen vorzulegen. Die Gemeindebehörden erhalten von der Königlichen Amtshauptmannjchaft zugcsendet: 1 ., ein Verzeichnis der Haferablieferer der Gemeinde, 2 ., ein Antragsfo mular, das zur Sammlung dcr gestellten Anträge dient. Auf diesem sind die Spalten 1 bis 4 dieses Formularcs (Nr. dcr Ketrcideverkaufskarte, Name, Ortslistennummer, Hafermenge in kg, auf die sich der Antrag bezieht) von der Gemeindebehörde auszufüllen, während in Spalte 5 der Antragsteller seine Namens unterschrift zu setzen hat. 3. Die Gemeindebehörden haben das Antragsformular mit Datum und Unterschrift ab- zuschließcn und dcr Königlichen Amtshauptmannschaft bis zum 24. Dezember 1917 unerinnerl cinzureichen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 17. Dezember 1917. Allgemeine Ortskrankenkasse Bretnig. Sonnabend, den 29. Dezember 1917 abends 8 Uhr: Ordentliche Ausschußsitzung. --------- Tages-Ordnung: ------- 1. Abänderung des § 44 der Satzung. Die Beiträge werden auf 5'/z festgesetzt. 2. Verschiedenes. Der Kassenvorstand. Otto Richter, stellv. Vorsitzender. Neueste NaLricdten Zwischen Rußland und den Mittelmächten wurde ein Waffenstillstand von 28 Tagen abgeschlossen; nunmehr beginnen die Ver handlungen über den Frieden. Südlich von Col Caprile wurden wieder italie nische Stellungen erstürmt und mehrere hundert Gefangene, darunter 19 Offiziere, eingebracht. Die Ententcoertreter in Petersburg wollen die Bolschewiki-Rcgierung anerkennen, wenn sie die Mehrheit in der Verfassunggebenden Ver sammlung erhält. Im englischen Unterhause brachte der Abgeord nete Kimg eine zweite Anfrage über Friedens- fragcn ein. Auf die 7. österreichische Kriegsanleihe wurden nach vorläufiger F itstellnng 5,801 Milliarden Kronen gezeichnet. Die Regierungen der Mittelmächte werden be reits in den nächsten Tagen in Friedens verhandlungen mit Rußland emtreten. Rumänien wird die Friedensverhandlungcn am 2. Januar beginnen. Aus dem Wortlaut des Waffen- stillstandsvertrages der Mittel mächte mit Rußland heben wir besonders hervor: Der Waffenstillstand beginnt am 17. Dezem ber 1917, 12 Uhr mittags und dauert bis 14. Januar 1918, 12 Uhr mittags. Die vertrag schließenden Parteien sind berechtigt, den Waf fenstillstand am 21. Tage mit siebentägiger Frist zu kündigen. Erfolgt dies nicht, so dauert dcr Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit siebentägiger Frist kündigt. Zur Entwicklung und Befestigung der freund- schastl chen Bczsthungen zwischen den Völkern dcr vcrtcaaschließeudcn Parteien wird ein orga nisierter Verkehr dcr Truppen unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Oer Verkehr ist c laubt für Parlamentäre, für die Mitglieder dec Waffenstillstandskommis sionen und deren Ver.rctcr. 2. In jedem Abschnitt einer russischen Divi sion kann an etwa zwei bis drei Stellen orga nisierter Verkehr stattfinoen. Hie: zu sind im Einvernehmen der sich gegen- übcrstchcndcn Divisionen Vcrkchrsstellcn in dcr neutralen Zone zwischen den Demarkationslinien cinzurichten und durch weiße Flaggen zu bezeich nen. Der Verkehr ist nur bei Tage von Son nenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. An den Verkehrsstellen dürfen sich gleichzeitig höch stens 25 Angehörige jeder Partei ohne Waffen aufhalten. Dec Austausch von Nachrichten und Zeitungen ist gestattet. Offene Briefe können zur Beförderung übergeben werden. Der Ver kauf und Austausch von Waren des täglichen Gebrauchs an den Vectchrsstellcn ist erlaubt. Aus dem Zusatz zum Waffenstill stands» ertrag erwähnen wir folgendes: Zur Ergänzung und zum weiteren Ausbau des Abkommens über den Waffenstillstandsver- t ag sind die vertragschließenden Parteien über- eingekommcn, schnellstens die Regelung des Aus tausches von Zivilgefanzev.cn und dienstuntaug lichen Kriegsgefangenen unmittelbar durch die Front in Angriff zu nehmen. Die vertragschließenden Parteien werden so- fo t für tunlichste Verbesserung d.r Lage dcr beiderseitigen Kriegsgefangenen Sorge tragen. Dies soll eine dcr vornehmsten Aufgaben der beteiligten Regierungen sein. Um die Frstvenövcrhandlungen zu fördern und die dcr Zivilffation durch den Krieg ge schlagenen Wunden so schnell wie möglich zu heilen, sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Parteien getrof fen werden. Diesem Zweck sollen u. a. dienen: die Wiederaufnahme des Post- und Handels- vcrKhrö, dcr Versand von Gütern und Zeitun gen uno dergleichen umerhälb der durch den Waffenstillstand gezogenen Grenzen. Die Friedensbestrebungen in Frankreich. „Journal de Pcuplc" meldet, daß Clemenceau gegen insgesamt 67 Deputierte dcr Kammer das Hochverratsocrfabrcn vor den Militärgerichten vorbcccitc, um jede Friedcnsbcstrcbung in Frank ¬ reich zu unterdrücken. — Die „Humanitee" er fährt, daß die früheren Ministerpräsidenten Briand und Painlcvee die Politik einer Fortsetzung des Krieges nm jeden Preis nicht mehr guthcißen können und in der Kammer dementsprechende Erklärungen abgebcn wollen. Die Entente und die italienischen Kriegsziele. Auf die Revision dec italienischen Kriegsziele, die unter dem C drucke der ungeheuren deut schen und österreichisch-ungarischen Waffcne. folge einsctzt, fällt ein besonderes Licht durch die Be handlung Italiens auf dcr Pariser Konferenz. Nach zuverlässigen Nachrichten bestand nämlich Amerika auf der Zurücknahme des Verspecchcus, Italien die dalmatische Küste zu übe-lassen. § Darüber hinaus wurde beschlossen, den Italienern jauch die versprochenen Vorteile in Kleinasien ! vorzuenthallcn. (WTB.) Nach Meldungen der schweizerischen Blätter befaßt sich die seit Donnerstag statifindende Geheimsitzunz der italienischen Kammer mit zwei wichtigen Anträgen dcr Giolitüancc und dcr Sozi ästen, die die Anschnteigungen gegen General Cabo na uno die Frage seiner Ucbcr- wcisung an den Saalogcrichisboß- sowie die von den Sozialisten angr^ ac F.agc nach einer Teilnahme Italiens an den russischen Waffen stillstands- und Fricdcnsverhandluugcn betreffen.