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ilMufferTagMti Blatt Amts für die Amtshasptmarmschaft Meitze«, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Fork« rentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28814 Wochmölaii für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. °— v«< ,M!.«dmfferTa,ebIatt- erschein! tägftch, ml! «»«nähme der Sonn- und »rfüsze, abend« 6 Uhr für den folgenden Tag. / Aezugsprei« bei Selbstabholung »»n der vruckerei wöchentlich Pf«., monatlich Pf«., vierteljährlich M!.; durch unsere «u«!räger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich Ml.; den deutschen Postanstalten vierteljährlich Ml. ohne ZusteNung«gebühr. , Postanstallen, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen «ederzen Aestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Aondwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungselnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Ferner dal der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel ner,aufspret« der Nummer ro pfg. / Zuschriften stnd nicht persäniich zu «dressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberückstchtig«. / B-rlin-r Dertretun«: Berlin SW.«. Insertionsprei« pfg. für die «-gespaltene Korpuszelle oder deren Raum. Lokalpreis pfg., Reklamen pfg., alles mll Teuerungszuschlag. A, «raub und tabellarischer Satz mit so"/ Ausschlag. Lei Wiederholung und Iahresun. rtzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Teil tnur von Behär. -j die Spaltzeile So pfg. bez. pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr ro Le». pfg. / Telephonische Irfteraten-Aufgabe schließt jedes Reklamatlonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 01 Uhr vormittag«. / Betlagengebühr das Tausend Mk., lr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmte» Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrifi Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen preises. / Sosern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« sicht der Empfänger innerh.» Tagen, vom Rechnunzstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 161 Freitag Se« 16 Juli 1920 79. Jahrg. Amtlicher Teil. VrotversoWU der SeWmsgM. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Meißen-Stadt und -Land vom 2k. Juni 1320 — 427 II L — über die Brotversorgung der Selbstversorger wird noch folgendes bestimmt. I. MMerlsubMs — Mahlkarlen. s Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, dis vom 16. August 1920 ab die ihnen zustehenden Brot- und Mehlmengcn nicht mehr unmittelbar von einem Bäcker oder Mehlhändler aus Selbstversorgermarken beziehen wollen, dürfen das Brotgetreide für die Selbstversorger und Depulatbercchtigten nicht eher zur Vermahlung in die Mühle bringen, als bis sie vom Kommunalverband eine Mahlkarte erhalten haben. Die Mahlkarten werden ohne besonderen Antrag jedesmal auf einen Zeitraum von 2 Monaten ausgegeben. ii. Verarbeitung lles Setrekles. 1. Allgemeines. 8 2. Die Verarbeitung des Selbstversorgerbrotgetreides darf nur durch diejenigen Mühlen erfolgen, die der Mühlengenossenschaft Meißen angehören oder hierzu besonders vom Kommunalverband zugelassen sind. Die Mühle, in der der Selbstversorger sein Getreide verarbeiten lassen muß, ist auf der Mahlkarte angegeben. Ein Wechsel der Mühle ist nur mit Genehmigung des Kommunalvsrbandes zulässig; sie wird nur erteilt werben, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe einen Wechsel notwendig erscheinen lassen. Selbstversorger, die Müller sind, dürren ihr Brotgetreide im eigenen Betriebe nur vermahlen, wenn dieser als Kommunal- oder Selbstversorgermühle zugelassen ist. Sie sind hierbei aber streng an die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gebunden, ins besondere dürfen sie nur das jeweils fceigegebene Getreide in die Mühte nehmen, während sie ihresonstigenGetreide-undMehlvorräteaußerhalb desMühlenbetriebes aufzubewahren haben. 2. Lieferung -es Getreides in die Mühlen. 8 3. Die Selbstversorger dürfen keinesfalls mehr Getreide in die Mühle liefern, als ihnen nach der Mahlkarle zur Vermahlung freigegeben worden ist. Liefern sie weniger Getreide, so darf dies nur unter der Boraussetzung geschehen, daß der Auftrag geber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet. (Liehe 8 64k der Reichsgetreideordnung). Die Anlieferung des Getreides und die Abholung des Erzeugnisses aus dem Ge treide an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie nach Eintritt der Dunkelheit ohne be sondere vorherige Erlaubnis des Kommunalverdandes ist streng verboten. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle sind von den Selbstversorgern die Säcke mit Sackanhängern nach vorgeschriebenem Muster, das bei der Ortsbehörde zu entnehmen ist, zu versehen,- es ist also für jeden einzelnen Sack ein Sackanhänger er forderlich. Der Vordruck auf diesen Sackanhängern ist von den Selbstversorgern selbst (also nicht von den Mühlen) genau auszufüllen; der Sackanhänger muß also über den Inhalt der Säcke, über Fruchtart und Gewicht sowie über Name und Wohnort des Selbstversorgers genaue Auskunft geben. Die Sackanhänger müssen an den Säcken be festigt bleiben, bis die Vermahlung des Brotgetreides erfolgt. Nach der Vermahlung haben die Mühlen die Sackanhänger mit den erforderlichen weiteren Eintragungen über die gewonnenen Erzeugnisse zu versehen und sofort wieder an den mit den hergestellien Erzeugnissen gefüllten Säcken zu befestigen. Es ist hierbei besonders darauf zu achten, daß der Inhalt des Sackes von den Selbstversorgern bei der Anlieferung des Getreides zur Mühle, von den Mühlenbesitzern nach erfolgter Vermahlung auf den Sackanhängern genau vermerkt wird. 3. Annahme des Getreides durch die Mühlen. 8 4- Die Mühlen dürfen nur die Art und Mengs Brotgetreide annehmen, die den Selbstversorgern nach der gleichzeitig mit dem Getreide vorzulegenden Mahlkarle zur Vermahlung freigegeben sind. Auch darf die Annahme nur erfolgen, wenn die Säcke mit ordnungsgemäß ausgefülltem Sackanhänger versehen sind und die Anlieferung nicht an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit erfolgt. Die Müller haben das ihnen angelieferte Getreide zu verwiegen und das Ergebnis auf den beiden Abschnitten der Mahlkarte zu bescheinigen und ebenda die gewonnenen Erzeugnisse (Mehl, Kleie und Abfall) einzutragen. Abschnitt I der Mahlkarte ist vom Müller zunächst als Beleg aufzubewahren und sodann mit dem Mahlbuch für Selbstversorger an die Amtshauptwannschast einzusenden, Abschnitt II ist an den Selbstversorger zurückzugeben und von ihm als Beleg aufzu bewahren. Der Betriebsleiter der Mühle ist dafür verantwortlich, daß die Ueberbringer der Früchte und die Abholer der Erzeugnisse dis Eintragungen in dem Mahl- und Lager buch als richtig bescheinigen. Aus dem Mahlbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betriebsräumen lagernden Früchte und Erzeugnisse feststcllen lassen. Die Betriebe sind verpflichtet, am Ende jedes Kalendermonats dem Kommunal verband (Amtshauptmannschaft) Durchschriften der Eintragungen in das Mahl- und Lagerbnch zusammen mit den Abschnitten 1 der Mahlkarte einzureichen. 8 s. Die Lagerung des Selbstversorgergetreidss in der Mühle hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Ist eine Mühle sowohl zur Vermahlung von Gelreid^ für die Reichsgetreidestelle oder für den Kommunaloerband als auch von Selbstversorgergetreide zugelassen, so ist das Selbstoersorgergetreide streng getrennt zu lagern. 4. Vermahlung des Getreides und Rücklieferung der Erzeugnisse. 8 Das von den Selbstversorgern angelieferte Getreide ist nach dem jeweils von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Ausmahluugsverhältnis auszumahlen. 8 7. Der Mahllohn ist von dem Selbstversorger nur in barem Gelde zu entrichten. Die Vereinbarung eines Mahllohnes in der Art, daß das Entgelt für die Vermahlung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung hingegebenen Früchte oder der daraus hergestellien Erzeugnisse festgesetzt wird, ist untersagt. Es ist ebenso unzulässig, der Mühle die Menge an Früchten der Erzeugnisse zu überlassen, die bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge von Erzeugnissen erübrigt werden (Schwundersparnisse). Die Mühlen sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse ein schließlich der Kleie und -er gesamten Abfälle an Lie Auftraggeber auch dann ver- vflichtet, wenn die Auftraggeber dieses nicht verlangen. Dies bezieht sich ins besondere auf Schwunöersparnisse. Die Rückgabe der den Selbstversorgern zustehsnden Erzeugnisse in Teilsendungen ist nicht gestaltet. 5. Tauschmüllerei. 8 8. Tauschmüllerei ist vom Beginn der zweiten Mahlkarte, also von Anfang Ok tober, in der Weise zulässig, daß der anliefernde Selbstversorger bei der Anlieferung des Getreides sofort die ihm gesetzlich zustehenden Mahterzeugnisse (Mehl, Kleie, Abfoll) ausgehändigt erhält. (Eine sofortige Zulassung der Tauschmüllerei bei Beginn des Wirtschaftsjahres ist nicht möglich, weil der Kommunalverband bei dem dringenden Be darf an Mehl für die Versorgungsberechtigten nicht sofort den Mühlen einen Bestand an Getreide oder Erzeugnissen daraus zum Eintauschen zur Verfügung stellen kann). ui. Uerwenllung lles Mebies. 8 9. Den Selbstversorgern steht es frei, die Herstellung des Selbstversorgerbrotes selbst zu übernehmen oder einen Bäcker zu übertragen. Im letzteren Falle darf jedoch für das ganze Wirtschaftsjahr ständig nur ein Bäcker, der überdies im Bezirke des Komwunalverbandes seinen Gewerbesttz haben muß, den Auftrag erhalten. Ausnahmen hiervon wird die Amtshauptmannschaft nur aus besonders dringenden wirtschaftlichen Gründen gestatten. § 10. Der Barklohn ist stets voll in barem Gelde zu entrichten. 8 11. Die Inhaber von Bäckereien sind verpflichtet, das Mehl und Bror für die Selbst versorger getrennt von dem Mehl und den Brotdeftänden des Kommunalverbandes zu halten und über die Zu- und Abgänge von Mehl genau Buch zu führen. IV. SAiußbeftimmungen. 8 12. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandell oder sich Vorteils verschafft, die ihm nach diesen Bestimmungen nicht zustehen, wird auf Grund der W 80 und 81 der Reichsgetreideordnung bestraft. 8 13. Einem Selbstversorger, der gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßt oder sich sonst unzuverlässig zeigt, kann das Recht der Selbstversorgung unter so fortiger Enteignung seiner gesamten Vorräte auf Grund von F 71 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung entzogen werden. f Die Mühle, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, kann ge- - schlossen werden. § 14. Sie vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. si«2 Meißen, am 15. Juli 1920. Nr. 427 L u L. Kommunalvcrband Meißen-Stadt und -Land. Preiserhöhung für den elektrischen Strom. Unter Bezugnahme auf 88 8, 8a des Regulativs für das städtische Elektrizitätswerk und die Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 17. und 20. Mm 1920 wird hierdurch mir Wirkung vom 1. Juli 1920 ab der Preis des Kraflstroms auf 3 Mark, des Licht- stroms auf 3,56 Mark für die Kilowattstunde festgesetzt. Wilsdruff, am 13. Juli 1920. 5141 Der Stadtrnt. Für Minderbemittelte. Die Auszahlung der Teuerungsbeihilfe aus Monat Juli erfolgt am Freitag den 16. Juli 1926 vormittags 9 bis 1 Uhr m der Stadlkasse. Wilsdruff, am 15. Juli 1920. 5l4l Der Stadtrat. Mr Kuch« haben im „Wilsdruffer Tage blatt", das einen weitver- zweigtenu. kaufkräftigen Leser kreis besitzt, große Wirkung.