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No. 773 , d,« «8. In« 1872. Aautzmer W Aachrichten. Kreisblatt für den Äreis-Directions-GeM Santzm . Amtsblatt für die Gerichts» und Verwaltungsbezirke Bautze«, GchirgiSwalda, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, O Aritz, Bernstadt «vd Reichenau. Redacteur und Verleger: E. M. Moust in Bautzen. Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegeben. — Vierteljährliches Abonnement 25 Ngr. Jnsertionsdetraz Spaltzeile Is Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden, Berorduung, die Erklärung der Elsaß-Lothringer für die französische Nationalität betreffend. Nach Art. 2 des Frankfurter Friedensvertrags von, 10. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1871 S. 225) haben diejenigen Elsaß-Lothringer, welche beabsichtigen, die französische Nationalität zu behalten, noch vor dem 1. October d. I. eine hierauf bezügliche Erklärung bei der zuständigen Behörde abzugeben. Als diejenigen Behörden, vor welchen solche Erklärungen innerhalb des Königreichs Sachsen niedergelegt werden können, werden hiermit die Gerichtsämter und Stadträthe bestimmt und erhalten diese Verwaltungsbehörden hierdurch Anweisung, diese Erklärungen, welche sich darauf zu beschränken haben, daß der Erklärende unter genauer Angabe seiner Personalverhältnisse, insbesondere des Tages und Jahres, sowie des Ortes seiner Geburt und seines vollständigen Namens proto collarisch ausspreche, daß er sich sür die französische Nationalität entscheide, entgegenzunehmen und nach Ablauf der obengedachten Optionssrist im Originale anher unmittelbar einzusenden. Gegenwärtige Verordnung ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 22. Juli 1872. Ministerium des Innern. Für den Minister: vr. Weinltg. Fg. Bekanntmachung. Nachdem auf die Dauer eines dem Bezirksarzte vr. Hefft in Zittau in der Zeit vom 1. bis 18. August diese- Jahres ertheilten Urlaubs der Bezirksarzt vr. Steinhäuser in Löbau mit einstweiliger Verwaltung des Zittauer Medicinalbezirks beauftragt worden ist, so wird dieß zur Nach achtung für die betreffenden Behörden und Alle, welche sonst in geschäftlicher Beziehung zu dem Bezirksarzte vr. Hesse stehen, hiermit bekannt gemacht. Bautzen, den 26. Juli 1872. Königliche K r e t S - D 1 r e e t t - n von «eust. Son Zezschwitz. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die unter O abgedruckten Bestimmungen der 151, 152 und 153 der Militair-Ersatz-Instruction für den nord deutschen Bund werden Lie in dem hiesigen Regierungsbezirke gestellpflichtigen Mannschaften, welche ihrer etwaigen Dienstpflicht im stehenden Heere durch einjährigen Freiwilligendicnst genügen wollen, hiermit zur schriftlichen, spätestens bis ZUM 26. August dieses Jahres zu bewirkenden Meldung bei der unterzeichneten Prüfungscommission mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Commission Behufs Abnahme der Prüfung im Monat September zuammentreten wird. Bautzen, am 24. Juli 1872. Königliche PrüsungS. Commission für einjährig Freiwillige. Der Militairvorsitzende Der Civilvorsitzende Schubert, Oberstlieutenant. Schäffer, Regierungsrath. G Die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werdm, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienste nachsuchen will, hat sich schriftlich bei der unterzeichneten Prüfungskommission zu melden- Der Meldung sind beizusügen: ein Geburtszeugniß (Taufschein), ein Einwilligungsattest des Vaters, beziehentlich Vormundes, einUnbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direktor, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, sür alle übrigen jungen Leute von der Polizeiobrigkeit auszustcllen ist. Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation kann durch Vorlegung von Schulzeugnissen, oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des Anspruchs aus die Zulassung zum einjährigen Dienste vor dem 1- April desjenigen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet. Bekanntmachung. Die Prüfung im englischen Hufbeschlage betreffend. Auch in diesem Jahre soll, wie gewöhnlich im Herbste, eine Prüfung derjenigen Hufschmiede, welche sich um die von Herren Ständen des Landkreises sür Aneignung des englischen Husbeschlags ausgesetzten Prämien bewerben wollen und denen an Erlangung eines Zeugnisses darüber gelegen ist, sstattfinden. Es ist daher von der unterzeichneten Commission der Beginn der in der Lehrschmiede zu Reichenau zu geschehende» Prüfung auf den 15. October früh 9 Uhr festgesetzt worden. Die Anmeldung hat bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung spätestens bis zuin 1. Oktober lausenden Jahres zu erfolgen und ist in der Landständischen Canzlri in Bautzen schriftlich oder mündlich zu bewirken. Die Ausgabe der zu Prüfenden wird gleichwie zeither ») in Anfertigung zweier tadelloser Eisen nach Angabe der Commission, d) in vollständiger Fertigkeit der Zurichtung des Hufes mit dem arabischen und englischen Wirkmesier, e) im fehlerlosen Auspaffen und Ausschlagen der Gefertigten Eisen auf die betreffenden Hüse und ä) in einem mündlichen Examen über die Beschaffenheit des Huses, dessen Thätigkeit in seinen einzelnen Theilen, über den zweckmäßigen Beschlag bei gewissen Huskrankheiten und über die Beschaffenheit eines guten Hufbeschlages überhaupt bestehen. .