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Anzeiger »«> Elbebtatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend. Wochenschrift z«r Belehrung und Unterhaltung. hl.« Dienstag, den 12. Roncmbtt 183N. General-Veror ^M.u n g, ha» Verbot des ferneren Vertriebe- der in Frankfurt a. M. eHWWden Neuen Deutschen Zeitung betreffend. Die Kreisdirection zu Dresden hat sich bewogen gefunden, den ferneren MWüM der in Frank« snrt a. M. erscheinenden Neuen Deutsche» Zeitung, nachdem Wzelne Nummern^WWen zu drei ver schiedenen Malen wegen darin befindlicher, MMufreizendstenUone geschriebener/ die Ehre sächsischer Justiz« und anderer Behörden aufs gröblichWWerletzender und sogar Ug unwürdigste» Angriffe auf da- Staatsoberhaupt enthaltender Artikel, auf Grund von ß. 1 der Verordnung vom 3. Juni diese» Jahre», einige Zusätze zum Preßgesetze VM 18. Novbr. 1848 betreffend, zu Beschlagnahmen Veran lassung gegeben haben, innerhalb ihre- Verwaltungsbezirks gänzlich zu untersagen. Da nun diese» Vertrieb-Verbot in der vorausgegangenen dreimaligen Beschlagnahme nach tz. L der Verordnung vom 3. Juni d. I., einige Zusätze zum Preßgesetze vom 18. Novbr. 1848 betref fend, vollständige Begründung findet, der Zweck der Maßregel aber nur dann erreM werden kann, wenn dieselbe auch aus die übrigen Kreisbirectionsbezirke ausgedehnt wird, so «WM Ministerium de» Innern beschlossen, da» von der Kreisdirection zu Dresden für ihren VerweWWsbezirk ausge sprochene Verbot des ferneren Betriebs der in Frankfurt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung auch auf die Verwaltungsbezirke der KreiSdirectionen zu Leipzig, Zwickau und Budissin, und somit auf da» ganze Land auözudehnen. Demgemäß erhalten die letztgenannten KreiSdirectionen, sowie sämmtliche Amtshauptmannschafte» und Polizeibehörden des Lande- hiermit Anweisung, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwidergehau- delt werde, genaue Obstcht zu führe», und, wenn die genannte Zeitung dessenungeachtet weiter verbrei tet werden sollte, die Exemplrre derselben überall, wo solche angetroffen werden, mit Beschlag belegen zu lassen; auch gegen die Contravenienten nach Mrßgabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirection, unter Beifügung der weggenommruen Zeitungsblätter, zu erstatten. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit h. 12 de» Preßgesetze- vom 18. Novbr. 1848 in sämmtliche» daselbst bezeichnete» Zeitschriften de» Lande« abzudrucken. Dresden, den 1. November 18SV. Ministerium de» Innern. v. Friesen. Politische Brocken. Ziegenhain bet Lommatzsch, 4. Nov. Ge« Hern Abend ^7 Uhr brach in dem Gute de» hie sigen ErbrichterS Starke, Feuer au-, welche» da ganze Gehöfte in Asche legte. Die Flamme brach, »ach der Aussage der gerade beim Essen befind« lichen Dienstleute (der Gutsbesitzer war zufällig in einem Nachbardorfe) zwischen der Scheune und dem anstoßenden Seitengebäude au», und man vermuthet eine ruchlose Brandstiftung. Trotz der größte» Thätigkeit vermochte man nur einige Stück Vieh zu retten, da« übrige kam in den brennen den Gebäuden um. Als die Flamme» bereit» da» Wohnhaus erreicht hatten, wagte« sich «ch zmch