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Amts- und MzeigeblaN für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Sonn-und Feiertage fur den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Fernsprecher Nr. NO. «el.-Kdr.: Amtsblatt. ^7 260 ISIS Pfennige. 3m amtlichenTeiledie gespaltene Zeile 30 Pfennige. Z Erscheint täglich abends mit Ausnahme der ! Sonn-und Feiertage färben folgenden Tag. Eibenstock, Larkfelb, Hundshübel, ^UgrvtUtz Neuheide, Gderstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. Verantwort!. Redakteur, Dnrcker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. «S. Jahrgang. Sonntag, den 7. November Vezugspreisvierteljährl.M.l.SOeinschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenBotensowiebeiallen Reichspostanstalten. Das im Grundbuche für Hun-shübel Blatt 168 auf den Namen des Fleischers und Schankwirts linrl Uvinrivli Iinninnn«! FIüvk«! in Hundshübel einge tragene Grundstück soll am 7 . Januar 1916, vormittags 10 Mr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3 Hektar 7,« Ar groß, mit 270,,. Steuer einheiten belegt und auf 68360 M. 20 Pf. geschätzt. Es wird gebildet aus dem Flur stücke Nr. 116a, das mit einem Wohn- und Gasthofsgebäude mit Tanzsaalanbau, Stall gebäude und Scheune bebaut ist (Nr. 104 des Brandkatasters; Versicherungssumme 57 790 M.), sowie den Flurstücken Nr. 116b, 117, 118, 122, 124 und 643 des Flur buchs. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchsamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 30. September 1915 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auffor derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf» gefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungs erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 4. November 1915. Königliches Amtsgericht. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1915, die Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs betreffend, hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Eibenstock, am 4. November 1915. . Der Stad trat. Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fetlverbrauch». Vom 28. Oktober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Rcichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Ma rineverwaltung. 8 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Er frischungsräumen dürfen 1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlasse nes Fett und * 2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 8 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonser ven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Oel, Kunst speisefette aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett. 8 4. Tie Beamten der Polizei und die von der Polizei beanftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen ins besondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu nehmen Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Tie Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsper sonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelan genden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 8 5- Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver hältnisse, welche durch die Aufficht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. 8 7. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundcrt Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 oder des 8 2 zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthüll: 3. wer den in 8 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 4. wer den nach 8 10 erlassenen AusführungSvorschriften zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter nehmers ein. 8 8- Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Spcisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbranchervereinigungen Anwendung. 8 10. Tie Landeszentralbehördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, ! an Stelle der in den 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen sowie Ausnah- ! men von den Vorschriften in den M 1 bis 3 zu gestatten. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 191» in Kraft. Der Reichskanzler ! bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Rachcichimg in Carlsfeld. Gemäß Verordnung der Königl. Kreishauptmannschaft Zwickau vom 2. Januar 1915 hat in Carlsfeld mit Weitersglashütte und den beiden selbstständigen Gutsbezirken Mittwoch, ven 10. Movember 1915, nachmittags 2—5 Mr und Donnerstag, den 11. Hlovemöer 1915, norm. 8—'»11 Wr eine Nachcichnng der Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge stattzufinden. Die Nacheichung wird im Gasthaus „Zum Bergkeller" vorgcnvmmen werden. Jeder, der Eichungsgegenstände im öffentlichen Verkehre verwendet, hat sie dem j Eichmeister im reiulichc» Zustande vorzulegen. Zur Nacheichung derjenigen Wage» nnd Maße, die an ihrem Gebrauchsorte be- i festigt sind, wird sich der Eichmeister an Ort und Stelle begeben. Die Besitzer solcher ! Meßgeräte haben sie aber bei Beginn der Nacheichung beim Eichmeister anzumelden, der > die Zeit bestimmt, wann die Nacheichung stattfinden soll. Die Besitzer der Meßgeräte werden darauf aufmerksam gemacht, daß. die Nach- eichungsgebührcn bei der Nacheichung sofort zu entrichten sind Meßgeräte, denen bei der Nacheichung der Stempel nnd das Jahreszeichen ent- ! zogen worden sind, dürfen im öffentlichen Verkehre nicht verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 22 der Maß- und Gewichtsvrd- nung vom 30. Mai 1908 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast besttast. Ne ben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung der vorschriftswi drigen Meßgeräte zu erkennen; auch kann deren Vernichtung ausgesprochen werden. Carlsfeld, 4. November 1915. Der Gcmeindevorstand. Dit Achum in Wlh tiMiM. Schneller als man allgemein annahm, ist Njsch in die Hände der Bulgaren gefallen. Mit bewundernswerter Ausdauer haben die tapferen bulgarischen Tnlppen ihr Ziel verfolgt und erreicht. Me kurze, bisher über die Einnahme der Festung vorliegende Depesche lautet: Sofia, 5. Novbr. (Meldung -er bulga rischen Telegraphen-Agentur.) Line bulgarische Division ist in Nisch eingerückt, (w. T. v.) Ueber die Lage an den Fronten der österreichisch-ungarischen Heere sagt der neueste Bericht: Wien, 5. November. Amtlich wird verlautbart: Russischer Kriegsschauplatz. Tie Kämpfe um Siemikowze dauerten noch gestern den ganzen Tag über fort. Sie endeten mit der völligen Vertreibung der Russen auS dem Ort und von dem westlichen Strypaufcr. Der Feind ließ neuer lich 2000 Gefangene in unserer Hand. Die siebenbür- gische Honved Division, die durch vier Tage und vier Nächte ununterbrochen im Kampfe stand, hat an der